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Donnerstag, 27. Dezember 2012

Schreiben an Staatsanwaltschaft Traunstein vom 27.12.2012


Staatsanwaltschaft Traunstein
Zweigstelle Rosenheim
Königstraße 7
83022 Rosenheim


In dem Ermittlungsverfahren

gegen Dr. H. S. u.a.
wegen: Totschlags u.a.
hier: Demjanjuk

nehme ich Bezug auf die dortige Verfügung vom 13.12.2012.

Die Unterlagen sind hier am 15.12.12 eingetroffen und werden alsbald zurückgegeben.

Die Beschwerde gegen die Einstellung wird zunächst wie folgt weiter begründet:

I.     Off label use

Die Gutachter gehen im konkreten Fall von einem „off label use“ des Medikamentes Novalgin bzw. des Wirkstoffes Metamizol aus.

Unter off label use versteht man die Verordnung eines zugelassenen Fertigarzneimittels außerhalb des in der Zulassung beantragten und von den nationalen oder europäischen Zulassungsbehörden genehmigten Gebrauchs hinsichtlich der Anwendungsgebiete (Indikationen). Die behandelnden Ärzte haften bei off label use für die medizinische Richtigkeit bzw. für eventuelle Nebenwirkungen. Die ärztlichen Fachgesellschaften empfehlen, off label Verordnungen nur auf Basis von gültigen Leitlinien, Empfehlungen oder von anerkannter wissenschaftlicher Literatur durchzuführen. An die Aufklärung der Patienten werden zusätzliche Anforderungen gestellt. Hierzu gehört insbesondere die Risikoaufklärung, das heißt, die Aufklärung über Schädigungsrisiken, die mit einer fehlerfreien, medizinischen Behandlung möglicherweise verbunden sind. Hierzu gehören Eingriffskomplikationen oder sonstige schädliche Nebenfolgen des Eingriffs genauso wie das Risiko, dass mit dem Unterlassen eines Eingriffs verbunden ist.

II.      Leukopenie

Unter Leukopenie versteht die Wissenschaft einen Mangel an Leukozyten im Blut. Leukopenie liegt vor, wenn es zu einer Verringerung der Leukozytenzahl auf unter 4000 pro Mikroliter Blut gekommen ist. In den meisten Fällen liegt eine Verminderung von neutrophilen Granulozyten vor.
  
Zu einer neutrophilen Granulazytopenie kann es beispielsweise im Zusammenhang mit Blutkrankheiten kommen, etwa bei aplastischer Anämie oder melodysplastischem Syndrom. Bei stark erniedrigten Leukozytenzahlen ist der Patient einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt.
  
III.        Erythropenie (Anämie)

Als Erythropenie oder Anämie wird ein Mangel an roten Blutzellen bezeichnet.
  
IV.        Agranulozytose

Unter Agranulozytose versteht man eine schwere Erkrankung, die durch eine Reduzierung der Menge an Granulozyten – einer Untergruppe der weißen Blutzellen – gekennzeichnet sind. Die Agranulozytose ist die häufigste Form der Leukopenie, also der Abnahme der Zahl der weißen Blutkörperchen.

V.       Label use

Der Einsatz von Metamizol als Medikament überhaupt war im vorliegenden Fall nach den Angaben des Herstellers kontraindiziert.  Die Gründe waren:

Erkrankung des Mandanten an MDS

Erkrankung des Mandanten an Anämie /Erythropenie

Erkrankung des Mandanten an Leukopenie

Erkrankung des Mandanten an Niereninsuffizienz dritten Grades

Extrem hohes Alter des Mandanten mit erheblich verlangsamter Ausscheidung der Wirkstoffe von Metamizol

Absolutes Verbot eines Einsatzes von Metamizol über eine Woche hinaus

Verbot der Dauerverschreibung von Metamizol

Schmerzbehandlung des Mandanten über Jahre durch andere Schmerzmittel, die nicht kontraindiziert waren

Der Verordnung und der Vergabe von Metamizol stand zudem im vorliegenden Fall die Stellungnahme der Ärztekommission der Bundesärztekammer

zentral und diametral entgegen.
  
VI.         Off label use bei den bestehenden Vorerkrankungen

1.      Eine Risikoaufklärung durch die Beschuldigten bzw. eine Einverständniserklärung des Verstorbenen mit dem Einsatz von Metamizol ergibt sich aus den Patientenakten nicht und ist nicht erfolgt. Schon von daher ist es ausgeschlossen, dass zur strafrechtlichen Beurteilung auf Grundsätze des off label use zurückgegriffen werden kann.

Die Vergabe eines kontraindizierten Medikamentes ohne Risikoaufklärung durch die Beschuldigten und ohne Einverständniserklärung des Verstorbenen stellt sich immer als vorsätzliche Körperverletzung dar, im vorliegenden Fall in Form der schweren Körperverletzung (lebensgefährdende Behandlung mit Metamizol) sowie unter Inkaufnahme eines jederzeitigen tödlichen Ausgangs der Hochrisikobehandlung mit Metamizol ausschließlich aus fiskalischen bzw. Ersparnisgesichtspunkten.

2.      Der Einsatz von Metamizol im Rahmen des off label use als Dauermedikation wie hier ist nach allen Stellungnahmen zwingend verboten. Auch dies führt dazu, dass die Grundsätze des off label use im vorliegenden Fall keine Anwendung finden dürfen.

Ein off label use war überhaupt nur denkbar, wenn andere Medikamente zur geeigneten Therapie nicht mehr zur Verfügung stehen.

Dass hier bis zur Verordnung von Metamizol durch Dr. S. und die übrigen Beschuldigten und danach andere Medikamente zur Verfügung standen, ergibt sich aus der Vorgeschichte und der Behandlungszeit des Verstorbenen in der Zeit von Mai 2009 bis Juli 2011.

B e w e i s:                      Zeugnis Dr. W, JVA München-Stadelheim
                                                    Zeugnis Prof. Dr. N, Adresse in der Akte

Auch von daher ist ein Rückgreifen auf die Grundsätze des off label use zwingend ausgeschlossen.

3.      Nach allen medizinischen Erkenntnisquellen, die greifbar sind, insbesondere nach den medizinischen Stellungnahmen der Bundesärztekammer und des Herstellers ist der Einsatz von Metamizol ausgeschlossen, wenn sich im Rahmen des Einsatzes Anzeichen von Leukopenie oder Erythropenie zeigen. Im DocCheck Flexikon heißt es zu Metamizol etwa:

Metamizol kann wie alle Pyrazolone selten einen toxischen Effekt auf das Knochenmark haben. Daraus kann eine Leukopenie oder Agranulozytose resultieren. Bei Zeichen einer Agranulozytose oder beginnender Leukopenie sollte Metamizol daher sofort abgesetzt werden. … Aufgrund der Möglichkeit dieser schweren Nebenwirkungen ist Metamizol in vielen Ländern nicht zugelassen. In Deutschland ist Metamizol ein beliebtes Medikament, insbesondere bei kolikbedingtem Schmerz. Als gängige Vorsichtsmaßnahmen gelten:

Keine langfristige Metamizolgabe (weniger als eine Woche)
Vorsicht bei vorbestehenden Knochenmarksschädigungen

Wenn Metamizol sofort abgesetzt werden muss, wenn sich Anzeichen einer Leukopenie zeigen, darf Metamizol erst gar nicht eingesetzt werden, wenn eine Leukopenie beim Patienten bereits vorhanden ist. Auch in einem solchen Fall kann auf die Grundsätze des off label use in keiner Variante zurückgegriffen werden.

Die Verordnung und Vergabe eines Medikamentes, dessen Nebenwirkungen in der Entstehung bzw. Hervorrufung einer Leukopenie bestehen kann, wenn der Patienten bereits an einer Leukopenie aus anderen Gründen leidet, ist mit den Grundsätzen sowohl des label use als auch des off label use unvereinbar.
  
Der Einsatz eines Arzneimittels mit möglichen Nebenwirkungen, die bereits bei einem Patienten aus anderen Gründen vorliegen, war immer, ist immer und wird immer sein

vorsätzliche Körperverletzung

und zwar im vorliegenden Fall mit einer das Leben gefährdenden Behandlung.

Es handelt sich in Wirklichkeit um einen

vorsätzlichen kontra label use und kontra off label use.
  
VII.      Blutbilder des Verstorbenen

Aus der Patientenakte Dr. S. ergeben sich unter anderem folgende Blutbilder des Verstorbenen:

Blutentnahme 27.6.2011

Leukozyten 2,3
Erythrozyten 3,4
Hämoglobin 11,5

Blutentnahme 4.7.2011

Leukozyten 2,5
Erythrozyten 3,2
Hämoglobin 10,7

Blutentnahme 11.7.2011

Leukozyten 2,5
Erythrozyten 3,3
Hämoglobin 11,3

Blutentnahme 26.7.2011

Leukozyten 2,5
Erythrozyten 3,1
Hämoglobin 10,7

Blutentnahme Januar 2012 (?)

Leukozyten 2,5
Erythrozyten 3,2
Hämoglobin 10,8

Blutentnahme 6.2.2012

Leukozyten 1,7
Erythrozyten 3,0
Hämoglobin 10,0

Blutentnahme 20.2.2012

Leukozyten 2,4
Erythrozyten 2,9
Hämoglobin 9,5

Blutentnahme 5.3.2012

Leukozyten 2,0
Erythrozyten 2,8
Hämoglobin 9,5

Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse werden in der Anlage überreicht und zum Inhalt des diesseitigen Vortrages gemacht.

Die letzte Blutentnahme war danach der 5.3.2012, eine weitere Blutbildbestimmung ist aus den Akten nicht ersichtlich. Aus dem Vergleich der Blutbestimmung vom 21.2.2012 und 6.3.2012 ergab sich eine Verminderung der weißen Blutkörper um 400, der roten um 100. Der Anteil der weißen Blutkörperchen war auf die Hälfte des Mindestwertes von 4000, nämlich auf 2000 abgesunken. Am 6.3.2012 war für den behandelnden Arzt eine massive Verschlechterung des Blutbildes generell und im Vergleich zum 21.2.2012 signifikant.

Aus den vorgenannten Werten ergibt sich, dass der Verstorbene bereits vor dem Einsatz von Metamizol an Leukopenie und Erythropenie litt. Die Leukozytenzahl war im Schnitt um 1500 Einheiten unter der Mindesteinheitenzahl von 4000 gesunken, die Erothrozytenzahl war im Schnitt um 2000 Einheiten unter die Mindestzahl von 4300 Einheiten gesunken.

Die Hämoglobinwerte lagen im Schnitt um 3 bis 4 Einheiten unter der Mindestnorm.

Während der Vergabe von Metamizol sanken die vorgenannten Werte noch einmal erheblich ab.

Im Februar 2012 lag die Leukozytenzahl um 2300 unter dem Mindestwert, im März um rund 2000 unter dem Mindestwert. Die Erothrozytenzahl lag im Februar 2300 Einheiten unter dem Mindestwert, im März um 2500 Einheiten unter dem Mindestwert. Das Hämoglobin erreichte während dieser Zeit keine Werte mehr, die über 10 lagen.

Bei dieser Ausgangslage weiterhin Metamizol zu verschreiben – dies dazu noch als Dauermedikation -, darüber hinaus aber auch noch die Dosis wie am 15.3.2012 und am 16.3.2012 geschehen um jeweils 750 ml zu steigern, war ein in jeder Hinsicht unvertretbar den Tod des Patienten in Kauf nehmendes medizinischer Skandal.
  
VIII.       Ärztliche Maßnahmen nach dem 6.3.2012

Die ärztlichen Maßnahmen nach dem 6.3.2012 ergeben sich aus Seite 10 des Karteiauszuges vom 18.6.2012. Hier heißt es:

6.3.12 L               Labordaten E (Labor-Facharzt-Bericht) (Raubling – MVZ – Bad)
  
8.3.12 R               MCP AL TROPFEN LOE 100 ml (30 Tr, 30 Tr, 30 Tr, =) P*NAC 600 AKUT
                                        1A PHARMA BTA 20 St.
hat o-bauchbeschwerden, meint galle, möchte nochmal            mcp gtt
12.3.12 R             NOVAMINSULFON 500 1A PHARM FTA 50 St (1, 1, 1, 1)
von lukas marcumar angefordert?
13.3.12
15.3.12 K Virusinfektion (B34.9G)
                      R    NOVAMINSULFON ABZ 500MG/ML TRO 20 ml P*NASENSPRAY AL
                                        0,1 % NAS 10 ml
                      3                 novalgin 30 tr. nasenspray
                      T                red az, infekt, fieber 0, rückenschmerzen, gliederschmerzen, nase u. ohren
                                        pfeifen, tf re o.b., li cerumen, lunge ausk.frei, abdomen gebl. darmger.lebhaft,
                                         druckschmerz im abdomen
16.3.12 K Medikamentenverordnung
                      3                 soll ihm 30 gtt novalgin geben
                     T                 tel. 23:45 Uhr pfleger thiel: klagt über schmerzen in brust, wenn man aus
zimmer geht, hört man aber nichts mehr von ihm
17.3.12 T             tel um 4:45 Uhr dass kvb da war u. tod festgestellt hat, besuch um 10.00 zur
leichenschau: kripo war da, leichenschau durch kvb bereit um 8h gemacht
19.3.12 T             st lukas rp angefordert, pat bereits verstorben

Im Gutachten der Universität Regensburg fehlt es gänzlich an einer Auswertung der Geschehnisse vom 6.3. bis 17.3.2012.

Schon am 15.3.2012 soll es zum zusätzlichen Einsatz von 30 Tropfen Novalgin gekommen sein, genauso wie in der Todesnacht.

Aus der Hauptakte ergibt sich, dass der Pfleger den beschuldigten Arzt gegen 23.45 Uhr angerufen hat. Der Arzt weigerte sich zu kommen, ordnete vielmehr im Wege der Telefonbehandlung die Vergabe weiterer 30 Tropfen Novalgin ab. Nach der Vergabe dieser weiteren 30 Tropfen soll nach Aussage des Klägers der Patient noch mindestens 2 Stunden gelebt haben.

Die drei Gutachter verschweigen, was der behandelnde Arzt am 16.3. unter Anwendung der medizinischen Grundsätze zu tun hatte, nämlich Folgendes:

1.     Der behandelnde Arzt wusste, dass er mit der Verschreibung von Metamizol unter Missachtung aller Grundsätze des label use und des off label use den Verstorbenen ohne dessen Einverständnis und ohne dessen Aufklärung einer Hochrisikobehandlung unterwarf, die dessen jederzeitigen Tod hervorrufen konnte.

2.      Der behandelnde Arzt wusste um das sehr schlechte Blutbild vom 6.3.2012.

3.     Der behandelnde Arzt wusste, dass er Novalgin seit Monaten im Wege des kontra label use und kontra off label use verordnete und dem Patienten verabreichte und zwar bei massiv bestehender Leukopenie und Erythropenie.

4.    Das Blutbild vom 6.3.2012 stellte eine massive Verschlechterung des Blutbildes dar und zeigte manifeste Leukopenie und Erythropenie auf.

5.      Der Arzt hatte mindestens zwei Stunden zur Behandlung des Verstorbenen  ab 23.45 Uhr zur Verfügung.

6.      Der Arzt konnte in dieser Zeit ohne jede Schwierigkeit entweder selbst den Patienten aufsuchen und untersuchen oder aber den Notarzt verständigen.

7.      Dem behandelnden Arzt war klar, dass vor jeder weiteren Vergabe von Medikamenten ein Blutbild erstellt werden musste, um die Anzahl der Leukozyten und Erythrozyten sowie des Hämoglobinwertes zu bestimmen. Dies wäre ohne Weiteres innerhalb der Zeit von noch mindestens 2 Stunden möglich gewesen.

8.      Die fernmündliche Verordnung und Veranlassung der Gabe von 750 ml Novalgin vor Erstellung eines Blutbildes und vor Feststellung der Blutwerte war medizinisch schlechterdings unvertretbar und stellte sich als vorsätzliche und absichtliche Verletzung der Regeln der medizinischen Wissenschaften dar. Die Verordnung von Novalgin und die Zusatzverordnung einer Extradosis von Novalgin in der Todesnacht war eine vorsätzliche Falschbehandlung, bei der der tödliche Verlauf dieser Behandlung vom behandelnden Arzt jederzeit in Kauf genommen wurde.

IX.   Befangenheit der Gutachter

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die abgelehnten Gutachter offensichtlich befangen sind. Die Gutachter entfernen sich nicht nur von den Regeln der medizinischen Wissenschaft, sie vertreten Grundsätze, die niemals in der medizinischen Wissenschaft Anerkennung gefunden haben.

Sie vertreten den Standpunkt, es sei medizinisch unbedenklich, einen Krebskranken mit Mitteln zu behandeln, die gerade diesen Krebs fördern bzw. zu fördern geeignet sind.

Eine solche Argumentation ist nicht hinnehmbar. Sie erfüllt objektiv den Tatbestand der Begünstigung bzw. Strafvereitelung.

Die Angehörigen des Verstorbenen behalten sich unter diesen Umständen die Erstattung von Strafanzeigen gegen die Gutachter wegen Begünstigung / Strafvereitelung

ausdrücklich vor.
  
X.   Toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Prof. G.

Im bereits vorliegenden toxikologischen Gutachten von Prof. Grawe wurde das Vorhandensein von Metamizol im Blut des Verstorbenen festgestellt.

Auf eine Quantifizierung der Metamizolmengen wurde von Seiten des Prof. G. aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtet. Eine Begründung für den Verzicht wurde von Prof. G. nicht angegeben.

Es ist gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, dass das Ausscheiden von Metamizol bei alten bzw. sehr alten Menschen erheblich verlangsamt ist.

Es kann als sicher unterstellt werden, dass dem Prof. Dr. G. bei der Erstellung des Gutachtens bekannt war, dass die Behandlung des Verstorbenen bei seinen Vorerkrankungen mit Metamizol eine Hochrisikobehandlung mit möglicherweise tödlichen Folgen für den Patienten darstellte.

B e w e i s:                      Einholung einer dienstlichen Äußerung von Prof. Dr. G.

Prof. Dr. G. ist, da er diese medizinische Erkenntnis nicht in seinem Gutachten niedergelegt hat, befangen.

Aus diesem Grunde lehnen die Angehörigen des Verstorbenen Prof. Dr. G. als weiter tätigen Gutachter in dieser Sache

wegen Besorgnis der Befangenheit
ab.

B e w e i s:                      Dienstliche Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. G.

Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München ist somit zu ergänzen.

Es wird beantragt:

Die Quantifizierung des Metamizol im Blut des Verstorbenen wird nachgeholt.

Hierzu wird beantragt:

Beauftragung eines ausländischen Gutachters.

Hinsichtlich der Gutachter der Universität Regensburg beantragen die Angehörigen des Verstorbenen:

1.      Die Gutachter werden von ihrem Gutachtenauftrag entbunden.

2.      Sie werden ihres Gebührenanspruches für verlustig erklärt.

3.      Das Gutachten sowie Akten und Beiakten werden dem Ärzteausschuss der Bundesärztekammer zur Überprüfung vorgelegt.

4.      Es wird ein ausländischer Gutachter mit der Erstellung eines neuen Gutachtens beauftragt.

5.      Bei der Bundesärztekammer wird angeregt, den Gutachtern die Approbation zu entziehen.




Mit freundlichen Grüßen


Dr. Ulrich Busch
Rechtsanwalt

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