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Samstag, 8. Dezember 2012

Beschwerde im Ermittlungsverfahren gegen Dr. H.S. u.a.


Staatsanwaltschaft Traunstein
Zweigstelle Rosenheim
Königstraße 7
83022 Rosenheim
  

  In dem Ermittlungsverfahren


gegen Dr. H. S. u.a.
wegen: Totschlags, schwerer Körperverletzung sowie vorsätzlicher Körperverletzung und wegen aller weiteren in Frage kommenden Delikte
hier: Demjanjuk

nehme ich Bezug auf die Zuschrift vom 29.11.2012 und erhebe namens und in Vollmacht der Anzeigeerstatter und Antragsteller gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 29.11.2012 das Rechtsmittel der

B e s c h w e r d e.
Ich beantrage:

  1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
  1. Gegen die Angezeigten wird Anklage erhoben.
  1. Staatsanwalt als Gruppenleiter M. wird von der weiteren Sachbearbeitung ausgeschlossen.
  1. Prof. Dr. A. wird als Gutachter in dieser Sache entlassen, sein Gutachten für unbrauchbar erklärt und sein Honorar gestrichen.
I.

Um die Anträge begründen zu können, bedarf ich der dringenden Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen Akten einschließlich aller Beiakten und Krankenakten in meine Kanzlei. Es wird darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft Traunstein durch den bisherigen Sachbearbeiter Staatsanwalt M. vollständige Akteneinsicht verweigert hat. So hat Staatsanwalt M. zwar die Hauptakten als Zweitakten nach hier versandt, jedoch die gesamten Beiakten, die Grundlage und Gegenstand des Gutachtens der Universität Regensburg geworden sind, nicht nach hier übersandt. Es handelt sich um wesentliche Aktenbestandteile, auf die das Gutachten gegründet ist, wie aus dem Gutachten der Universität Regensburg selbst hervorgeht.

Die nur teilweise Gewährung von Akteneinsicht bedeutet in Wirklichkeit die

Verweigerung der Akteneinsicht durch Staatsanwalt M..

Gegen diese Verweigerung der Akteneinsicht durch Staatsanwalt M. in Bezug auf alle Beiakten und beschlagnahmten Krankenunterlagen erhebe ich namens und im Auftrag der Anzeigeerstatter ebenfalls

B e s c h w e r d e

und beantrage:
Entscheidung des zuständigen Gerichts.

Hierzu verweise ich darauf, dass bei Abschluss der Ermittlungen zwingend Akteneinsicht vollständig gewährt werden muss.

II.

Staatsanwalt als Gruppenleiter M. ist zwingend von der weiteren Sachbearbeitung auszuschließen. Er ist zulasten des Verstorbenen und der Anzeigeerstatter befangen.

B e w e i s:      Dienstliche Äußerung des abgelehnten Staatsanwaltes

Die Befangenheit ergibt sich aus Folgendem:

1.) Aus dem Akteninhalt der Zweitakten ergibt sich, dass ein Gutachten zur Klärung der Schuldfrage hinsichtlich der angezeigten Verdächtigen eingeholt werden sollte. Das Gutachten wurde ausweislich Blatt 319 am 8.11.2012 gefertigt und traf am 12.11.2012 bei der Staatsanwaltschaft Traunstein ein. Ausweislich Blatt 363 übersandte Staatsanwalt M. die Zweitakten, die das Gutachten enthielten, unter dem 16.11.2012 an den Rechtsvertreter der Anzeigeerstatter. Es wurde eine Frist zur Begründung der Beschwerde vom 13.7.2012 gewährt. Die Schrift vom 16.11.2012 beruhte auf einer Verfügung desselben Staatsanwaltes vom 14.11.2012, Blatt 362. Ausweislich der Schrift vom 29.11.12 verfügte der gleiche Staatsanwalt bereits unter dem 16.11.2012 die Einstellung des Verfahrens aufgrund des Gutachtens, von dem Staatsanwalt M. positiv wusste, dass er es weder den Anzeigeerstattern noch deren Rechtsvertreter zur Kenntnis noch diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte.

Dass im vorliegenden Fall Staatsanwalt M. vor einer das Ermittlungsverfahren abschließenden Entscheidung den Angehörigen des Verstorbenen und ihrem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten zu geben hatte, ergibt sich unter anderem direkt aus Art. 103 GG.

Die Vorgehensweise des Staatsanwaltes stellt sich objektiv als Schwerstverstoß gegen Art. 103 GG und als
Verfassungsbruch dar.

Darüber hinaus beweist sie, dass dem abgelehnten Staatsanwalt objektiv die Interessen des Verstorbenen sowie seiner Angehörigen gleichgültig sind und es ihm um den Schutz der von diesen angezeigten Ärzte vor Strafverfolgung geht. Staatsanwalt M. hatte zwingend aus Art. 103 GG die Verpflichtung, das Gutachten dem Rechtsvertreter der Anzeigeerstatter zur Stellungnahme zuzuleiten und deren Stellungnahme abzuwarten, bevor er eine Entscheidung in der Sache treffen durfte.
  
2.) Nachdem Staatsanwalt M. ohne jede Rücksicht auf die Anzeigeerstatter und ihren Rechtsvertreter die Einstellung zugunsten des Beschuldigten am 16.11.2012 verfügt hatte, verschwieg er diese Umstände den Anzeigeerstattern und ihrem Rechtsvertreter. Dies wird durch den Inhalt des Briefes vom 16.11.2012 bewiesen. Blatt 363 lautet wie folgt:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Busch,

die angeforderten Akten werden für 3 Tage nach Eingang des Gutachtens und mit Frist bis zum 5.12.2012 zur Begründung der Beschwerde vom 13.7.2012 (Blatt 263; 372 da A) übersandt.

Das Schreiben wird in der Anlage überreicht.

Das Verschweigen der Einstellung des Verfahrens stellt objektiv einen weiteren eklatanten Verstoß des Staatsanwaltes gegen seine Pflichten aus Art. 103 GG dar. Der Inhalt des Schreibens vom 16.11.2012 unter Verschweigen der Einstellung des Verfahrens war objektiv zur Täuschung der Anzeigeerstatter und ihres Rechtsvertreters geeignet.

Es handelt sich um einen schweren Verfassungsbruch.

3.) Der Rechtsvertreter der Anzeigeerstatter verfasste nach Erhalt der Akten am 27.11.2012 in Unkenntnis der bereits erfolgten Einstellung den Schriftsatz vom 27.11.2012, der in der Anlage beigefügt wird und zum Inhalt des diesseitigen Vortrages gemacht wird.

Etwa zwei Stunden nach Faxübersendung dieses Schriftsatzes vom 27.11.2012 um 12.05 Uhr berichtete die Presse über Internet, dass die Staatsanwaltschaft Traunstein das Ermittlungsverfahren gegen die angezeigten Ärzte eingestellt habe. Das Gutachten habe ergeben, dass die Vorwürfe der Angehörigen haltlos seien.

Damit steht fest, dass der abgelehnte Staatsanwalt gegen Art. 103 GG ausschließlich die Presse von seiner Einstellungsentscheidung unterrichtete, die Anzeigeerstatter und ihren Rechtsvertreter dagegen von einer Unterrichtung über die Einstellungsverfügung willentlich ausschloss. Dies war der dritte Verfassungsbruch und Schwerstverstoß gegen Art. 103 des GG, der zugleich einen Schwerstaffront gegen die Anzeigeerstatter und den verstorbenen John Demjanjuk enthielt und eine feindselige Willenseinstellung gegen den Verstorbenen nahelegt.

Das Recht auf Anhörung, Stellungnahme und Information der Anzeigeerstatter und ihres Rechtsvertreters wurden im vorliegenden Verfahren objektiv in ihr Gegenteil verkehrt und vollständig ausgehöhlt. Art. 103 GG wurde objektiv abgeschafft.

Eine solche Vorgehensweise kann und darf nicht akzeptiert bzw. hingenommen werden.

Zur weiteren vorläufigen Begründung der Beschwerde beziehe ich mich zunächst auf meine Beschwerdeschrift vom 28.11.2012, die ich in der Anlage noch einmal beifüge. Ferner nehme ich Bezug auf mein Schreiben an den Leitenden Oberstaatsanwalt vom 28.11.2012, den ich ebenfalls in der Anlage beifüge.

Die Anlagen zum Schriftsatz vom 27.11.2012 werden in der Anlage zu diesem Schriftsatz ebenfalls zur Ergänzung des Schriftsatzes vom 28.11.2012 an den Leitenden Oberstaatsanwalt beigefügt.
  
Zum Gutachten und zur Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist bereits jetzt zu sagen, dass das Gutachten gegen jede medizinische Erkenntnis und die Einstellungsverfügung gegen jede juristischen Denkgesetzte verstoßen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Verstorbene war an einem Vorkrebsleiden erkrankt, bei dem es zu einer Störung der Bildung der roten und weißen Blutkörperchen kam. Darüber hinaus hatte er eine Wirbelkanalstenose und Gichtanfälle. Die Wirbelsäulenschmerzen des Verstorbenen wurden von den Ärzten mit dem zur Verfügung stehenden, aber teuren Schmerzmittel Tramal behandelt. Ohne Rücksprache mit dem Mandanten und ohne sein Einverständnis wurde ihm dann von den Beschuldigten das finanziell sehr viel billigere Schmerzmittel Novalgin verschrieben. Novalgin hat jedoch die Nebenwirkung, dass es die Vorkrebserkrankung des Verstorbenen förderte. Novalgin hat die Nebenwirkung, dass es die Bildung von roten und weißen Blutkörperchen behindert und unterdrückt.

Damit steht fest, dass einem vorkrebserkrankten Patienten ohne sein Einverständnis und ohne seine Kenntnis ein Medikament verschrieben wurde, was seine Vorkrebserkrankung förderte und verschlimmerte.

Dies war und wird immer eine vorsätzliche Körperverletzung in Form der schweren Körperverletzung sein, da die vorbeschrieben Nebenwirkung von Novalgin jederzeit bei der bestehenden Vorkrebserkrankung des Mandanten zu dessen Tod führen konnte.

Darüber hinaus waren im Zeitpunkt der Verordnung und der Dauervergabe von Novalgin die Produktion von roten und weißen Blutkörperchen bei dem Verstorbenen bereits so abgesunken, dass die Gabe von Novalgin mit ihrer die Produktion von roten und weißen Blutkörperchen einschränkenden bzw. unterdrückenden Wirkung sicher zum Tod des Verstorbenen geführt hat.

Indem die Beschuldigten, gleichwohl trotz Kenntnis der völligen Entgleisung der Produktion von roten und weißen Blutkörperchen, das diese Erkrankung verschlimmernde Novalgin im Wege der Dauerverordnung weiterverordneten, haben sie den Tod des Patienten in Kauf genommen. Jedenfalls ist der Tod durch die Überdosis Novalgin in der Tatnacht konkret ausgelöst worden, wobei die Überdosis Novalgin auf einer unvertretbaren und mit den medizinischen Grundsätzen unvereinbaren telefonischen Fernbehandlung durch den Beschuldigten Dr. S. erfolgte.

Das Gutachten von Prof. A. ist völlig unbrauchbar. Es stellt die Behauptung auf, dass einem Krebskranken entgegen den dringenden Empfehlungen der Arzneimittelkommission der Bundesärztekammer zur Behandlung von Schmerzen Medikamente in hohen Dosen und als Dauergabe verabreicht werden können, die gerade das Krebsleiden des Patienten fördern und verschlimmern. Dabei wird sogar die telefonische Fernverordnung solcher krebsfördernder und krebsverschlimmernder Mittel als legal eingestuft.

 Weiterer Vortrag erfolgt nach der beantragten Akteneinsicht.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Ulrich Busch
Rechtsanwalt


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