Staatsanwaltschaft
Traunstein
Zweigstelle
Rosenheim
Königstraße 7
83022 Rosenheim
In dem Ermittlungsverfahren
gegen Dr. H. S. u.a.
wegen: Totschlags,
schwerer Körperverletzung sowie vorsätzlicher Körperverletzung und wegen aller
weiteren in Frage kommenden Delikte
hier: Demjanjuk
nehme ich Bezug auf die Zuschrift
vom 29.11.2012 und erhebe namens und in Vollmacht der Anzeigeerstatter und
Antragsteller gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Traunstein vom
29.11.2012 das Rechtsmittel der
B e s c h w e r d e.
Ich beantrage:
- Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
- Gegen die Angezeigten wird Anklage erhoben.
- Staatsanwalt als Gruppenleiter M. wird von der weiteren Sachbearbeitung ausgeschlossen.
- Prof.
Dr. A. wird als Gutachter in dieser Sache entlassen, sein Gutachten
für unbrauchbar erklärt und sein Honorar gestrichen.
I.
Um die Anträge begründen zu
können, bedarf ich der dringenden Akteneinsicht durch Übersendung der
vollständigen Akten einschließlich aller Beiakten und Krankenakten in meine
Kanzlei. Es wird darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft Traunstein
durch den bisherigen Sachbearbeiter Staatsanwalt M. vollständige
Akteneinsicht verweigert hat. So hat Staatsanwalt M. zwar die Hauptakten
als Zweitakten nach hier versandt, jedoch die gesamten Beiakten, die Grundlage
und Gegenstand des Gutachtens der Universität Regensburg geworden sind, nicht
nach hier übersandt. Es handelt sich um wesentliche Aktenbestandteile, auf die
das Gutachten gegründet ist, wie aus dem Gutachten der Universität Regensburg
selbst hervorgeht.
Die nur teilweise Gewährung von
Akteneinsicht bedeutet in Wirklichkeit die
Verweigerung der
Akteneinsicht durch Staatsanwalt M..
Gegen diese Verweigerung der
Akteneinsicht durch Staatsanwalt M. in Bezug auf alle Beiakten und
beschlagnahmten Krankenunterlagen erhebe ich namens und im Auftrag der
Anzeigeerstatter ebenfalls
B e s c h w e r d e
und beantrage:
Entscheidung des
zuständigen Gerichts.
Hierzu verweise ich darauf, dass
bei Abschluss der Ermittlungen zwingend Akteneinsicht vollständig gewährt
werden muss.
II.
Staatsanwalt als Gruppenleiter
M. ist zwingend von der weiteren Sachbearbeitung auszuschließen. Er ist
zulasten des Verstorbenen und der Anzeigeerstatter befangen.
B e w e i s: Dienstliche Äußerung des abgelehnten
Staatsanwaltes
Die Befangenheit ergibt sich aus
Folgendem:
1.) Aus dem Akteninhalt der
Zweitakten ergibt sich, dass ein Gutachten zur Klärung der Schuldfrage
hinsichtlich der angezeigten Verdächtigen eingeholt werden sollte. Das
Gutachten wurde ausweislich Blatt 319 am 8.11.2012 gefertigt und traf am
12.11.2012 bei der Staatsanwaltschaft Traunstein ein. Ausweislich Blatt 363
übersandte Staatsanwalt M. die Zweitakten, die das Gutachten enthielten,
unter dem 16.11.2012 an den Rechtsvertreter der Anzeigeerstatter. Es wurde eine
Frist zur Begründung der Beschwerde vom 13.7.2012 gewährt. Die Schrift vom
16.11.2012 beruhte auf einer Verfügung desselben Staatsanwaltes vom 14.11.2012,
Blatt 362. Ausweislich der Schrift vom 29.11.12 verfügte der gleiche
Staatsanwalt bereits unter dem 16.11.2012 die Einstellung des Verfahrens
aufgrund des Gutachtens, von dem Staatsanwalt M. positiv wusste, dass er
es weder den Anzeigeerstattern noch deren Rechtsvertreter zur Kenntnis noch
diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte.
Dass im vorliegenden Fall
Staatsanwalt M. vor einer das Ermittlungsverfahren abschließenden
Entscheidung den Angehörigen des Verstorbenen und ihrem Rechtsvertreter
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten zu geben hatte, ergibt sich unter
anderem direkt aus Art. 103 GG.
Die Vorgehensweise des
Staatsanwaltes stellt sich objektiv als Schwerstverstoß gegen Art. 103 GG und
als
Verfassungsbruch dar.
Darüber hinaus beweist sie, dass
dem abgelehnten Staatsanwalt objektiv die Interessen des Verstorbenen sowie
seiner Angehörigen gleichgültig sind und es ihm um den Schutz der von diesen angezeigten
Ärzte vor Strafverfolgung geht. Staatsanwalt M. hatte zwingend aus Art.
103 GG die Verpflichtung, das Gutachten dem Rechtsvertreter der
Anzeigeerstatter zur Stellungnahme zuzuleiten und deren Stellungnahme
abzuwarten, bevor er eine Entscheidung in der Sache treffen durfte.
2.) Nachdem Staatsanwalt M.
ohne jede Rücksicht auf die Anzeigeerstatter und ihren Rechtsvertreter die
Einstellung zugunsten des Beschuldigten am 16.11.2012 verfügt hatte, verschwieg
er diese Umstände den Anzeigeerstattern und ihrem Rechtsvertreter. Dies wird
durch den Inhalt des Briefes vom 16.11.2012 bewiesen. Blatt 363 lautet wie
folgt:
Sehr geehrter
Herr Rechtsanwalt Dr. Busch,
die
angeforderten Akten werden für 3 Tage nach Eingang des Gutachtens und mit Frist
bis zum 5.12.2012 zur Begründung der Beschwerde vom 13.7.2012 (Blatt
263; 372 da A) übersandt.
Das Schreiben wird in der Anlage überreicht.
Das Verschweigen der Einstellung
des Verfahrens stellt objektiv einen weiteren eklatanten Verstoß des
Staatsanwaltes gegen seine Pflichten aus Art. 103 GG dar. Der Inhalt des
Schreibens vom 16.11.2012 unter Verschweigen der Einstellung des Verfahrens war
objektiv zur Täuschung der Anzeigeerstatter und ihres Rechtsvertreters geeignet.
Es handelt sich um einen schweren
Verfassungsbruch.
3.) Der Rechtsvertreter der
Anzeigeerstatter verfasste nach Erhalt der Akten am 27.11.2012 in Unkenntnis
der bereits erfolgten Einstellung den Schriftsatz vom 27.11.2012, der in der Anlage beigefügt wird und zum Inhalt
des diesseitigen Vortrages gemacht wird.
Etwa zwei Stunden nach
Faxübersendung dieses Schriftsatzes vom 27.11.2012 um 12.05 Uhr berichtete die
Presse über Internet, dass die Staatsanwaltschaft Traunstein das
Ermittlungsverfahren gegen die angezeigten Ärzte eingestellt habe. Das
Gutachten habe ergeben, dass die Vorwürfe der Angehörigen haltlos seien.
Damit steht fest, dass der
abgelehnte Staatsanwalt gegen Art. 103 GG ausschließlich die Presse von seiner
Einstellungsentscheidung unterrichtete, die Anzeigeerstatter und ihren
Rechtsvertreter dagegen von einer Unterrichtung über die Einstellungsverfügung willentlich
ausschloss. Dies war der dritte Verfassungsbruch und Schwerstverstoß gegen Art.
103 des GG, der zugleich einen Schwerstaffront gegen die Anzeigeerstatter und
den verstorbenen John Demjanjuk enthielt und eine feindselige
Willenseinstellung gegen den Verstorbenen nahelegt.
Das Recht auf Anhörung,
Stellungnahme und Information der Anzeigeerstatter und ihres Rechtsvertreters
wurden im vorliegenden Verfahren objektiv in ihr Gegenteil verkehrt und vollständig
ausgehöhlt. Art. 103 GG wurde objektiv abgeschafft.
Eine solche Vorgehensweise kann
und darf nicht akzeptiert bzw. hingenommen werden.
Zur weiteren vorläufigen
Begründung der Beschwerde beziehe ich mich zunächst auf meine Beschwerdeschrift
vom 28.11.2012, die ich in der Anlage
noch einmal beifüge. Ferner nehme ich Bezug auf mein Schreiben an den Leitenden
Oberstaatsanwalt vom 28.11.2012, den ich ebenfalls in der Anlage beifüge.
Die Anlagen zum Schriftsatz vom
27.11.2012 werden in der Anlage zu
diesem Schriftsatz ebenfalls zur Ergänzung des Schriftsatzes vom 28.11.2012 an
den Leitenden Oberstaatsanwalt beigefügt.
Zum Gutachten und zur
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist bereits jetzt zu sagen, dass
das Gutachten gegen jede medizinische Erkenntnis und die Einstellungsverfügung
gegen jede juristischen Denkgesetzte verstoßen.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Verstorbene war an einem Vorkrebsleiden
erkrankt, bei dem es zu einer Störung der Bildung der roten und weißen
Blutkörperchen kam. Darüber hinaus hatte er eine Wirbelkanalstenose und
Gichtanfälle. Die Wirbelsäulenschmerzen des Verstorbenen wurden von den Ärzten
mit dem zur Verfügung stehenden, aber teuren Schmerzmittel Tramal behandelt.
Ohne Rücksprache mit dem Mandanten und ohne sein Einverständnis wurde ihm dann
von den Beschuldigten das finanziell sehr viel billigere Schmerzmittel Novalgin
verschrieben. Novalgin hat jedoch die Nebenwirkung, dass es die Vorkrebserkrankung
des Verstorbenen förderte. Novalgin hat die Nebenwirkung, dass es die Bildung
von roten und weißen Blutkörperchen behindert und unterdrückt.
Damit steht fest, dass einem
vorkrebserkrankten Patienten ohne sein Einverständnis und ohne seine Kenntnis
ein Medikament verschrieben wurde, was seine Vorkrebserkrankung förderte und
verschlimmerte.
Dies war und wird immer eine vorsätzliche
Körperverletzung in Form der schweren Körperverletzung sein, da die
vorbeschrieben Nebenwirkung von Novalgin jederzeit bei der bestehenden Vorkrebserkrankung
des Mandanten zu dessen Tod führen konnte.
Darüber hinaus waren im Zeitpunkt der
Verordnung und der Dauervergabe von Novalgin die Produktion von roten und
weißen Blutkörperchen bei dem Verstorbenen bereits so abgesunken, dass die Gabe
von Novalgin mit ihrer die Produktion von roten und weißen Blutkörperchen
einschränkenden bzw. unterdrückenden Wirkung sicher zum Tod des Verstorbenen
geführt hat.
Indem die Beschuldigten, gleichwohl trotz
Kenntnis der völligen Entgleisung der Produktion von roten und weißen
Blutkörperchen, das diese Erkrankung verschlimmernde Novalgin im Wege der
Dauerverordnung weiterverordneten, haben sie den Tod des Patienten in Kauf
genommen. Jedenfalls ist der Tod durch die Überdosis Novalgin in der Tatnacht
konkret ausgelöst worden, wobei die Überdosis Novalgin auf einer unvertretbaren
und mit den medizinischen Grundsätzen unvereinbaren telefonischen Fernbehandlung
durch den Beschuldigten Dr. S. erfolgte.
Das Gutachten von Prof. A. ist
völlig unbrauchbar. Es stellt die Behauptung auf, dass einem Krebskranken
entgegen den dringenden Empfehlungen der Arzneimittelkommission der
Bundesärztekammer zur Behandlung von Schmerzen Medikamente in hohen Dosen und
als Dauergabe verabreicht werden können, die gerade das Krebsleiden des
Patienten fördern und verschlimmern. Dabei wird sogar die telefonische
Fernverordnung solcher krebsfördernder und krebsverschlimmernder Mittel als
legal eingestuft.
Mit
freundlichen Grüßen
Dr.
Ulrich Busch
Rechtsanwalt
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