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Sonntag, 22. März 2015

Witwe und Sohn verklagen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Der Fall Demjanjuk!  Der Kampf geht weiter! Witwe und Sohn verklagen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Auszüge aus der Menschenrechtsbeschwerde der Familie Demjanjuk vom 13.3.2015

Darlegung des Sachverhaltes:

Die Beschwerdeführerin Vera Demjanjuk ist die Ehefrau des im März 2012 verstorbenen Herrn John Demjanjuk. Der Beschwerdeführer John Demjanjuk ist der Sohn des verstorbenen Herrn John Demjanjuk.

Der am 17.3.2012 verstorbene Vater des Beschwerdeführers zu 2. und Ehemann der Beschwerde-führerin zu 1. wurde durch Urteil des Landgerichts München II vom 12.5.2011 für schuldig befunden, im Jahre 1943 16-fach Beihilfe zum Mord geleistet zu haben und zwar insgesamt an rund 28.000 Juden. Er wurde deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Das Landgericht hat seine Verurteilung auf folgenden Sachverhalt gestützt:

Der Angeklagte John Demjanjuk wurde nach seiner Gefangennahme durch die deutsche Wehrmacht im Mai 1942 in dem unter der Aufsicht der SS- und Polizeiverwaltung des sog. Generalgouvernements stehenden Lager Trawniki zum Wachmann ausgebildet und hat vom 27. März 1943 bis Mitte September 1943 in dem in Polen gelegenen Vernichtungslager Sobibor Wachdienste verrichtet. Durch diese Tätigkeit hat er an der von Hitler, Himmler und Göring angeordneten und im Reichssicherheitshauptamt und anderen Dienststellen des Deutschen Reichs im einzelne geplanten, angeordneten und in ihrer Durchführung überwachten Ermordung von mindestens 28 060 Menschen mitgewirkt, die in dieser Zeit mit 16 Transporten ins Lager Sobibor deportiert worden waren. Er hat hierdurch in 16 Fällen rechtswidrige und nicht entschuldigte Beihilfe zum Mord begangen. Die Schwurgerichtskammer ist für die Aburteilung örtlich und sachlich zuständig; es besteht kein Verfolgungshindernis, namentlich nicht durch die in Israel und in Polen gegen den Angeklagten geführten Verfahren.

Noch am Tage der Urteilsverkündung hat der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts München II Revision eingelegt und diese form-  und fristgerecht am 8.11.2011 nach Zustellung des Urteils begründet. Die Revisionsbegründung wurde vom Landgericht München II bzw. von der Staatsanwaltschaft München nicht an den Bundesgerichtshof weitergeleitet. Gründe hierfür aus der Sache heraus sind nicht ersichtlich. Jedenfalls verstarb der am 3.4.1920 in der Ukraine geborene John Demjanjuk im Alter von 91 Jahren kurz vor seinem 92. Geburtstag am 17.3.2012. Zu diesem Zeitpunkt war die Revisionsbegründung noch nicht an den Bundesgerichtshof übersandt worden und lag noch bei der Generalstaatsanwaltschaft in München.

Mit Beschluss des Landgerichts München II vom 5.4.2012 wurde daraufhin das Verfahren gegen den Verstorbenen eingestellt, der Beschluss wird mit der Konventionsbeschwerde angegriffen.
In dem Beschluss wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Eine Entscheidung über Entschädigung für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft erfolgte ebenfalls nicht.

Gegen die Entscheidung wurde von den Beschwerdeführern sofortige Beschwerde gem. § 206a Abs. 2 StPO eingelegt. Diese wurde mit Schriftsatz vom 16.4.2012 begründet.

In der Beschwerde wurde ausdrücklich gerügt, dass es an einer Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft fehle. Ferner wurde gerügt, dass die Entscheidung, die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht der Staatskasse aufzuerlegen, gegen Art. 6 EMRK verstoße. Schließlich fehle es an jedweder Erörterung der dem Verfahren als solchen entgegenstehenden anderen Verfahrenshindernisse, wie sie in der Revisionsbegründung und ihren Ergänzungen aufgeführt sind. Es wurde gerügt die Unvereinbarkeit des Beschlusses mit den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht in NSTZ 1992, Seite 289 und 290 sowie BGH NSTZ 2000, 330, 331. Der Beschluss stelle eine Schuldzuweisung an den Angeklagten dar. 

Die Beschwerdeführer beriefen sich auf ihre Aktivlegitimation. Sie verfolgten mit der Beschwerde den gesetzlich vorgesehenen Rehabilitationsanspruch für den verstorbenen Ehemann und Vater. Sie beriefen sich auf Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie Art. 25 EMRK. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 25.8.1987, AZ: 100300/83 wurde in Bezug genommen.

Auf die weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird Bezug genommen, insbesondere die Verletzung der Grundsätze der Entscheidung BGHST Band. 45, Seite 108 ff., die Verletzung der Grundsätze des BGH Beschluss vom 16.5.2002, 1 StR 553/01, die Verletzung der Grundsätze der Entscheidung des BGH in BGHST Band 12, Seite 217 sowie die Auswirkung von Verfahrens- und Bestrafungsverboten im Sinne von Verfahrens- bzw. Prozesshindernissen nach Art. 6 Abs. 2 EMRK in Verbindung mit der Verletzung des Art. 101 GG.

Die Staatsanwaltschaft nahm unter dem 18.4.2012 Stellung und erklärte, dass die erhobene sofortige Beschwerde zulässig sei unter Hinweis auf Meyer-Gossner § 464 StPO, Rd-Nr. 22. Sie sei jedoch unbegründet. 

Mit Beschluss vom 4.10.2012 verwarf das OLG München unter dem AZ: 4 Ws 169/12 K die sofortige Beschwerde als unzulässig. Die Entscheidung wird  mit der Konventionsbeschwerde angegriffen.

Das OLG hat in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass eine erforderliche Beschwerdebefugnis nach dem Tode des früheren Angeklagten nicht gegeben sei. Die prozessrechtliche Stellung des früheren Angeklagten sei mit dessen Tod entfallen. In dessen Namen könnten daher keine Prozesshandlungen mehr vorgenommen werden, insbesondere keine Rechtsmittel eingelegt werden. 

Der Angeklagte als Prozesssubjekt und als Träger der den Prozesshandlungen zugrundeliegenden Rechte existiere nicht mehr. Art. 6 Abs. 2 EMRK – die Unschuldsvermutung - sei nicht verletzt. Dazu berief sich das OLG München ausdrücklich auf die vom Beschwerdeführer selbst zitierte Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 25.8.1987 (100300/83). 

Gegen die Entscheidung des OLG München wurde unter dem 17.10.2012 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. 

Die Verfassungsbeschwerde rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20, der Menschenwürde des Art. 1, der Grundrechte aus Art. 2 GG, des Verbotes sachwillkürlicher Entscheidung des Art. 3 GG, der Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 sowie des Art. 2 GG, des Art. 101 GG als Verbot einer Einzelfall-Sonderverfolgung (lex Demjanjuk), des Art. 103 Abs. 2 als Verbot der Bestrafung ohne Gesetz (nulla poena sine lege) des Art. 103 Abs. 3 als Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) sowie schließlich des Art. 19 als Verbot der Versperrung des garantierten Rechtswegs. 

Unter dem 12.10.2012 wurde auch eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des OLG München vom 4.10.2012 erhoben. Die Anhörungsrüge wurde durch das OLG München unter dem 15.11.2012, AZ: 4 AR 91/12 zurückgewiesen, der Beschluss wurde mit der Verfassungsbeschwerde und jetzt mit der Konventionsbeschwerde angegriffen. 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.12.2014, AZ: 2 BvR 2397/12 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Eine Begründung der Entscheidung erfolgte nicht.

Die Entscheidung wird mit der Konventionsbeschwerde angegriffen. Die Entscheidungen des Landgerichts München vom 5.4., die Entscheidungen des OLG München vom 4.10. und 15.11.2012 sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2014, AZ: 2 BvR 2397/12, verstoßen sämtlich gegen die Unschuldsvermutung und verweigern der Witwe und dem Sohn den von ihnen zu Recht verfolgten Rehabilitationsanspruch für den verstorbenen Ehemann und Vater, der aus Art. 6 Abs. 2 EMRK dem verstorbenen Angeklagten zustand. Darüber hinaus wird eine Entscheidung über die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft trotz der zwingend vorgeschriebenen Pflicht zur Entscheidung über diese Ansprüche unter Verletzung der Grundsätze der Entscheidung des BGH im 45. Band, Seite 108 ff. von vorne herein verweigert und damit der nicht rechtskräftige Schuldspruch erster Instanz wissentlich und willentlich unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung verstärkt, ja geradezu zementiert.

Gerade die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten sowie die Entscheidung über die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft sind Ausfluss und Folgen der Geltung der Unschuldsvermutung. 

Mit der willentlichen und wissentlichen Auslassung einer solchen Entscheidung trotz bestehender gesetzlicher Pflicht zur Entscheidung verstoßen sämtliche Entscheidungen daher zentral gegen die Unschuldsvermutung und dienen dem Ziel, gerade in der Öffentlichkeit den Eindruck zu verstärken, dass der verstorbene Angeklagte in jedem Falle schuldig war und nur infolge einer Verzögerungstaktik der Verteidigung die deutsche Justiz daran gehindert worden sei, den Angeklagten rechtskräftig schuldig zu sprechen.

Begründung der Beschwerde:

A: Verletzung des Art. 6 Abs. 3 d, Art. 3 EMRK

Erläuterung:

1.) Das Landgericht München II hat in seinem Urteil vom 12.5.2011 seine Überzeugung von der Anwesenheit des verstorbenen Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführer an den Tattagen und zu den Tatzeiten in Sobibor aus in der Hauptverhandlung verlesenen Protokollen des sowjetischen Geheimdienstes KGB über Aussagen des Ignat Daniltschenko aus dem Jahre 1947, 1949 sowie 1979 und 1985 gewonnen.

Hierzu wird verwiesen auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils auf Seite 155 bis Seite 158/159.

Auf Seite 158 unten teilt das Landgericht mit:

Weitere Zeugenaussagen, welche die Anwesenheit des Angeklagten im Vernichtungslager Sobibor bestätigen, existieren nicht.

Damit bestätigt das Landgericht, dass die Anwesenheit des Verstorbenen in Sobibor und der aus dieser Anwesenheit gefolgerte Schuldspruch gegen den Angeklagten ausschließlich auf der Verlesung der Protokolle des sowjetischen KGB beruhen und das Landgericht München II aus diesen KGB- Unterlagen seine Überzeugung geschöpft hat.

Dies wird bestätigt durch die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils auf Seite 164 bis Seite 167, auf die verwiesen wird.

Das Landgericht führt aus:

Es besteht ferner kein annähernder konkreter Verdacht dahingehend, dass die den Angeklagten belastenden Aussagen des Ignat Daniltschenko unter Zwang entstanden und daher inhaltlich unrichtig sein könnten.

2.) Das Landgericht zeigt sich überzeugt, dass sich eine Unglaubwürdigkeit der Aussagen Daniltschenkos nicht unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass Vernehmungsmethoden des sowjetischen Ministeriums für Staatssicherheit und des KGB, die nach den Maßstäben der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte, des Grundgesetzes und der deutschen StPO unzulässig seien, zur Anwendung gelangt sein könnten, ergeben könnte und ergeben würde. 
Darüber hinaus sieht das Landgericht keinerlei Anlass, die Tatsache, dass Daniltschenko zu keinem Zeitpunkt, weder 1947 noch 1949, weder 1979 noch 1985, und schließlich auch nicht im Prozess vor dem Landgericht München II als der eigentliche Kronzeuge von den Beteiligten, insbesondere von dem verstorbenen Angeklagten und seinen Verteidigern, kontradiktorisch im Sinne des Art. 6 Abs. 3 EMRK befragt werden konnte, unter dem Blickwinkel einer Verletzung des Art. 6 Abs. 3 d EMRK zu prüfen. 

3.) Dem Landgericht war es nach Art. 6 EMRK verboten, die Protokolle des sowjetischen Geheimdienstes über die Aussagen Daniltschenkos in den Prozess einzuführen, sie dort zu verlesen und zu verwerten. 

Es bestand nach Art. 6 ein absolutes Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot.
Zum ersten Mal in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik hatte das Landgericht München II in völliger Abkehr von der gefestigten und allseitig vertretenen Auffassung in der BRD, dass Vernehmungsprotokolle aus den Folterfabriken des KGB im rechtsstaatlichen Prozess nicht benutzt und verwertet werden dürfen, kein Problem damit, dass die Vernehmungsprotokolle aus den Folterfabriken des KGB stammten und unter der Herrschaft von Stalin und Breschniew zustande gekommen sind. Gerade die Erstaussagen Daniltschenkos stammen aus einer Zeit, in der in der Sowjetunion der Massenmörder Stalin und stalinistischer Terror herrschten und Rechte von Beschuldigten nicht das Papier wert waren, auf dem sie standen. Die Folter war im sowjetischen Rechtssystem ausdrücklich erlaubt, deren Anwendung gegen angebliche Verräter und Volksfeinde sowie Kollaborateure der Nazis gefordert und eine von Rechtswegen einsetzbare, vom KGB extensiv gebrauchte Vernehmungsmethode insbesondere gegenüber sogenannten Nazi-Kollaborateuren und Vaterlandsverrätern, als die sämtliche Angehörigen der Roten Armee, die in Kriegsgefangenschaft von Nazideutschland geraten waren, ausnahmslos galten. 

Jegliche Rechte eines Beschuldigten, insbesondere sein Schweigerecht und sein Recht, sich nicht selbst zu belasten, ferner sich überhaupt zu verteidigen, waren komplett abgeschafft. Folter, Demütigung, Erniedrigung im Sinne des Art. 3 EMRK waren an der Tagesordnung und die Mittel, die gegenüber Nazi-Kollaborateuren = zurückgekehrte Kriegsgefangene generell vom KGB angewandt wurden. Die einzige Chance, Strafmilderung zu erhalten, bestand in der Denunziation Dritter, insbesondere in der politisch gewollten, geforderten und gewünschten Falschdenunziation von ukrainischen Angehörigen der Roten Armee, die in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten waren. Die Falschdenunziationen dieser Personengruppen dienten maßgeblich der sowjetischen Gräuel-Propaganda bezüglich der bis in die 50-iger Jahre tobenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den  ukrainischen Unabhängigkeitskämpfern aus dem Lager des Stepan Bandera gegen die bolschewistische Besatzung von deren Heimatland, der Ukraine.

Schon die historischen Erkenntnisse über das brutale Rechtssystem der Sowjetunion, besser gesagt über das einmalig brutale Unrechtssystem der Sowjetunion, mussten das Landgericht München II in Übereinstimmung mit der 70-jährigen ständigen Rechtspraxis aller deutschen Gerichte vom kleinsten Amtsgericht bis zum Bundesverfassungsgericht hin, davon überzeugen, dass die Daniltschenko- Vernehmungsprotokolle unter Folter zustande gekommen waren und deshalb weder eingeführt noch verlesen noch verwertet werden konnten. Das Landgericht München II hat an keiner Stelle seines Urteils erklärt, warum es mit der ständigen Rechtsprechung und der bis zum Verfahren gegen Demjanjuk geltenden Gesetzes- und Rechtslage über die Nichtverwertbarkeit von Protokollen des sowjetischen KGB gerade im Verfahren und Urteil gegen Demjanjuk gebrochen hat und stattdessen von lupenrein rechtmäßig zustande gekommenen Vernehmungsprotokollen des sowjetischen Geheimdienstes ausgeht und diesen Protokollen den Stempel absoluter Rechtsstaatlichkeit und sich selbst das Dogma absoluter eigener Unfehlbarkeit sowie absoluter Allwissenheit verliehen hat.
In diesem Zusammenhang wird auf die diesseitigen Ausführungen in der Revisionsbegründung verwiesen, und zwar auf Seite 6 bis Seite 10 der Revisionsbegründung unter I 3.

4.) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sämtliche Protokolle über Aussagen Daniltschenkos unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne jede Beteiligung des verstorbenen Angeklagten oder seiner Verteidigung zustande gekommen sind, insbesondere die von 1979, an der die damaligen Verteidiger des Angeklagten ausweislich des Urteils nicht teilnehmen durften.

Die Nichtzulassung der Verteidigung bzw. des verstorbenen Angeklagten zur Zeugenvernehmung Daniltschenko 1979 ist der größte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 d EMRK, zumal dann, wenn er wie hier, selbst im damaligen sowjetischen Recht keine Grundlage hatte. 

Die bewusste Missachtung aller Verteidigerrechte, der bewusste Ausschluss der Verteidiger von der Vernehmung des einzigen Belastungszeugen ist als Schwerstverstoß gegen Art. 6 EMRK nicht ausgleichbar im Sinne der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Das Landgericht München II hat ausweislich des Urteils jede Kompensation für den Totalauschluss der Verteidigung in Bezug auf den einzigen Belastungszeugen gegen den verstorbenen Angeklagten weder gewährt noch sich darum bemüht, vielmehr jede Kompensation verweigert und ausgeschlossen. Kein Historiker, der das sowjetische Unrechtssystem der Zeiten, in denen Daniltschenko vernommen wurde, kennt, würde auch nur ansatzweise die Daniltschenko-Vernehmungsprotokolle als Erkenntnisquelle für historische Schlussfolgerungen über die Frage, was in Sobibor geschehen ist, heranziehen, benutzen oder in die Hand nehmen. Das Landgericht hat hingegen, was sicherlich ein juristisches Fascinosum erster Güte ist, überhaupt nicht den Anflug eines Problems damit, von der größten Verbrecherorganisation der Sowjetunion, dem sowjetischen KGB, gefertigte Protokolle zu übernehmen und sie bedenkenlos und ohne jeden Skrupel inhaltlich gegen den verstorbenen Angeklagten im Urkundenbeweis zu verwenden und zu verwerten, ja ausschließlich daraus den Schuldspruch für den Angeklagten zu folgern.

5.) Die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass Daniltschenko gefoltert wurde und seine Aussagen unter Folter zustande gekommen sind, ferner das Faktum des denkbar schwersten Verstoßes gegen Art. 6 EMRK durch vorsätzlichen Ausschluss der Verteidiger bzw. des Angeklagten von der Vernehmung des Zeugen verdichten sich im vorliegenden Fall zu einem Schwerstverstoß des Landgerichts München II gegen Art. 6 EMRK, welcher sich in der Beweiserhebung, Beweisverwertung und dem Schuldspruch gegen den verstorbenen Angeklagten manifestiert. Die Protokollabschriften der Aussagen Daniltschenkos zu benutzen, war generell unzulässig und verstieß gegen Art. 6 und Art. 3 EMRK. Die Verurteilung des Angeklagten auf der Grundlage der Protokollabschriften war konventionswidrig.

6.) Der Konventionsverstoß des Landgerichts München II im Sinne einer Schwerstverletzung der Art. 6 und Art. 3 EMRK steigert sich noch dadurch, dass der Inhalt der Protokollabschriften der Aussagen Daniltschenkos den klaren und eindeutigen Beweis erbringt, dass der verstorbene Angeklagte wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe schlechterdings nicht hätte verurteilt werden dürfen. Was das Landgericht München II durch „Verschweigen“ dieser Passagen der Aussagen Daniltschenkos ignoriert.

Dies hat bereits der Oberste Gerichtshof Israels in seinem den verstorbenen Angeklagten Demjanjuk freisprechenden Urteil aus dem Jahre 1992 festgestellt und ausdrücklich bestätigt.
Auf Seite 439 und Seite 440 des Protokolls des israelischen Supreme Courts vom 8.6.1992 heißt es:
Was wissen wir über Sobibor und können wir nun Entscheidungen treffen auf der Basis des Wenigen, was wir haben? Können wir Daniltschenko vernehmen und diesen zur Basis einer Entscheidung machen? Was war sein Job in Sobibor? Wir wissen nichts. Jeder Wachmann war für irgendetwas zuständig. Um ihn verurteilen zu können, ist es nicht genug, was wir haben. Es kann sein, dass er mit Konvois nach Warschau und Lublin und Krakau gegangen ist. Wir wissen nicht, was er dort getan hat. Welche Strafe können wir ihm auferlegen? Wie können wir überhaupt wissen, was sein Job dort war?

Der Supreme Court stellt fest:

Wir können aufgrund der Vernehmungsniederschriften Daniltschenko den Angeklagten Demjanjuk wegen der von der israelischen Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren erhobenen Vorwürfe bezüglich Sobibor nicht verurteilen. Die Vernehmungsniederschriften Daniltschenko sind keine ausreichende Grundlage, uns von einer Beteiligung des Angeklagten an Verbrechen der Nazis in Sobibor zu überzeugen. Wir können aufgrund der Vernehmungsniederschriften nicht sagen, der Angeklagte habe in Sobibor an der Rampe gestanden, als Züge in Sobibor eintrafen – woher auch immer sie kamen – und habe bei der Ermordung der darin befindlichen Vernichtungsopfer einen Tatbeitrag geleistet.

Das Landgericht München II hat aus den Protokollabschriften der Aussagen Daniltschenko ausschließlich den verstorbenen Angeklagten belastende Umstände übernommen, hingegen wissentlich und willentlich sämtliche den Angeklagten entlastende Umstände aus den Protokollabschriften beiseitegeschoben und  in seinem Urteil verschwiegen und weggelassen. 
Einer Verurteilung des verstorbenen Angeklagten wegen Beteiligung an Verbrechen der Nazis in Sobibor stand zwingend der Inhalt der Protokollabschriften sowie die Beweiswürdigung durch das höchste israelische Gericht, den Supreme Court Israels entgegen. 
Es ist unbegreiflich, dass ein ukrainischer Soldat der Roten Armee, der in den Augen der Nazis kein Mensch, allenfalls Sklave der arischen Herrenrasse sein konnte, von einem Gericht des Tätervolkes wegen seiner angeblichen Mitwirkung – die nach dem Urteil des Landgerichts München nicht freiwillig, sondern erzwungen war, an Verbrechen der Nazis in Sobibor verurteilt wird, und zwar aufgrund genau des gleichen Beweismaterials, welches das höchste israelische Gericht, der Supreme Court, also das höchste Gericht des Opfervolkes, als für eine Verurteilung des verstorbenen Angeklagten untauglich und ungeeignet zurückgewiesen hat. Gerade hier wird sichtbar, um was es dem Landgericht München II als ein Gericht des Tätervolkes gegangen ist: 

Ausländer sollen für die Naziverbrechen der Deutschen um jeden Preis (mit-) verantwortlich gemacht werden, Deutschland soll vom historischen Urteil seiner europäischen Nachbarn und der ganzen Welt, Alleinschuld am Judenmord zu haben, befreit und die Schuld am europäischen Judenmord allen europäischen Nationen angelastet werden. Indem die europäischen Nationen insgesamt für den Holocaust verantwortlich gemacht werden, kann beim Kampf um die Führung Europas dem deutschen Staat der Holocaust nicht mehr entgegengehalten werden.

Das ist der politische Hintergrund dieses Prozesses, den man als politisch motiviert bezeichnen kann und muss.

Die Einzelheiten zu vorstehendem Vortrag, zum Inhalt der israelischen Entscheidung des Supreme Courts und zur Vorgehensweise des Landgerichts ergeben sich aus der Revisionsbegründung, Seite 167 bis 175, unter Ziffer II Nr. 43 der Revisionsbegründung. 

B: Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 50 der Europäischen Charta und in Verbindung mit Art. 54 SDÜ als Verbot des ne bis in idem.

Erläuterung:

1) Das Landgericht München hat sich durch die gegen den verstorbenen Angeklagten in Israel und Polen durchgeführten Straf- und Ermittlungsverfahren nicht gehindert gesehen, die Anklage gegen den Verstorbenen zuzulassen und ihn zu verurteilen. Ein Fall des ne bis in idem im Sinne des Art. 6 EMRK liege nicht vor.

Die Einzelheiten der Argumentation des Landgerichts ergeben sich aus Seite 209 bis 212 des Urteils.
Was das israelische Strafverfahren gegen Demjanjuk angeht, hatte die israelische Staatsanwaltschaft Demjanjuk für angebliche Verbrechen in den Vernichtungslagern Treblinka und Sobibor angeklagt und dabei darauf abgestellt, dass Demjanjuk als „Ivan der Schreckliche“ in Treblinka rund 1 Mio. Juden ermordet und in erheblichem Umfange Exzesstaten begangen habe, in Sobibor als Wachmann bei der Ermordung von Juden geholfen hätte und zwar zwischen zwei Aufenthalten in Treblinka. Entsprechend wurde der verstorbene Angeklagte in Israel in erster Instanz als „Ivan der Schreckliche von Treblinka“ und Beihelfer zum Mord in Sobibor zum Tode verurteilt.

Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung vor dem Supreme Court Israel stellte sich heraus, dass der verstorbene Angeklagte nicht „Ivan der Schreckliche aus Treblinka“ sein konnte, sondern ein anderer, ein Ivan Marschenko, Ivan der Schreckliche war. Die Staatsanwaltschaft verlangte gleichwohl die Verurteilung des Angeklagten und stützte ihre Vorwürfe auf die Taten des Angeklagten in Sobibor, die bereits Gegenstand der einheitlichen Anklage des Staates Israel gegen den Angeklagten gewesen sei.

Der Supreme Court sprach den Angeklagten wegen seiner angeblichen Taten in Treblinka als Ivan der Schreckliche frei, stellte im Übrigen das Verfahren wegen der Vorwürfe zu Sobibor durch Beschluss ein, unter anderem gerade wegen der Aussagen Daniltschenkos, die eine Verurteilung nicht zuließen, darüber hinaus aus prozessualen Gründen, nämlich wegen des Umstandes, dass der Angeklagte nicht genügend Gelegenheit gehabt hätte, sich, befreit vom Vorwurf zu Treblinka, zu Sobibor zu verteidigen. 

Es kam zu erheblichen Protesten in Israel und zu Petitionen zum Verfassungsgerichtshof Israel, in denen von insgesamt rund 20 Organisationen und Klägern gefordert wurde, den Angeklagten wegen seiner angeblichen Taten in Sobibor weiterzuverfolgen und ihn zu verurteilen.

Das Verfassungsgericht Israel lehnte sämtliche Petitionen ab unter Hinweis auf eine Vielzahl von Gründen. Die Hauptgründe waren einmal der Hinweis auf die Inhalte der Protokollaussagen Daniltschenko, die es nicht zuließen, den verstorbenen Angeklagten wegen Beteiligung an Naziverbrechen in Sobibor zu verurteilen, darüber hinaus bestünde nunmehr die Gefahr einer Doppelverfolgung und eines Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem.

Die Auffassung des Verfassungsgerichts wurde vom Generalstaatsanwalt des Staates Israel, des Obersten Anklägers des Staates Israel, sowie vom israelischen Justizministerium ausdrücklich geteilt. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts entsprach exakt den Anträgen des Generalstaatsanwaltes Israel.

Das Landgericht München II vertrat die Auffassung, dass ne bis in idem in der Bundesrepublik nur für den innerstaatlichen Bereich, nicht aber darüber hinaus gelte. Der Freispruch und die Einstellung in Israel hätten nicht die Wirkung, dass ein Verfolgungsverbot im Sinne des Art. 6 EMRK und Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes in Rede stünde. 

Nach diesseitiger Auffassung ist ne bis in idem ein völkerrechtlicher Grundsatz, der Deutschland wegen des Freispruchs des Angeklagten in Israel und der Einstellung zum Sobibor-Vorwurf durch den israelischen Supreme Court und das israelische Verfassungsgerichtshof verbot, gegen den verstorbenen Angeklagten die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung zu übernehmen. Dabei darf nicht unerwähnt bleiben, dass der verstorbene Angeklagte in Israel insgesamt 7 Jahre in Untersuchungshaft gesessen hatte, davon 5 Jahre zwischen erstinstanzlichem Todesurteil und Freispruch und Einstellung des Verfahrens durch den Supreme Court in der Todeszelle.

Da die dem verstorbenen Angeklagten vorgeworfenen Straftaten rund 70 Jahre zurücklagen und der Angeklagte im Zeitpunkt des Strafverfahrens über 90 Jahre alt war, der Angeklagte ferner nach der bundesrepublikanischen Rechtsordnung den verfassungsrechtlichen Anspruch nach Art. 1 hatte, nach einer eventuellen Strafverbüßung erneut in Freiheit zu gelangen und in Freiheit sein Leben zu beenden, war es zwingend, unter Berücksichtigung der bereits erlittenen Untersuchungshaft im Rahmen der israelischen ersten Instanz diese mindestens mit dem Faktor 1 : 1 anzurechnen und die Zeit der Verbringung in Untersuchungshaft zwischen Todesurteil erster Instanz und Freispruch mit dem Faktor 4 : 1. Damit war der Strafanspruch von 15 Jahren, der nach bundesrepublikanischem Recht maximal in Rede stand, bereits vollständig ausgeschöpft und damit erschöpft. Das staatliche Strafanspruch gegen den Angeklagten war daher in jedem Falle selbst für den Fall eines Schuldspruches verwirkt.

3) Ganz sicher verstößt die strafrechtliche Verfolgung durch das Landgericht gegen Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 54 SDÜ sowie Art. 50 Europäische Charta, weil das Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Angeklagten in derselben Sache infolge der Einstellungsverfügung des Instituts für nationales Gedenken / IPN / Bezirkskommission zur Strafverfolgung von Verbrechen gegen das polnische Volk in Lodz vom 19.12.2007 (AZ: F 14/04/ZV) zwingend verboten war.
In der Begründung der polnischen Entscheidung heißt es auf Seite 12:
Im Verlaufe vorliegender Untersuchung wurden jedoch keine Beweise gewonnen, die auf die Teilnahme von Ivan Demjanjuk an Tötungen 

von Polen und Personen anderer Nationalität an diversen Orten während seines Dienstes in den deutschen SS-Hilfsabteilungen „ukrainische Wachmannschaften“ hindeuteten. 

Aus oben aufgeführten Gründen wurde beschlossen, das vorliegende Verfahren wegen Mangels an ausreichenden Anhaltspunkten, die den Verdacht der Begehung der Straftat durch Ivan Demjanjuk ausreichend begründen würden, einzustellen. 

Sollten neue wesentliche Tatsachen oder im bisherigen Verfahren unbekannte Beweise zutage treten, kann das vorliegende Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden.
Die Entscheidung ist zweifelsfrei eine Entscheidung im Sinne des Art. 54 SDÜ und bildet das zwingende Verbot, gegen Demjanjuk in Deutschland zu ermitteln, ihn zur Anklage zu bringen, ihn in die Bundesrepublik zu deportieren, ihn zwei Jahre lang in Untersuchungshaft zu halten und ihn sodann sogar noch zu verurteilen. 

In diesem Zusammenhang wird auf den  Beweisantrag vom 29.11.2009, Anlage III zum Protokoll vom 1.12.2009 in der Strafsache gegen Demjanjuk verwiesen. 

Ferner wird verwiesen auf die Stellungnahme der Generalanwältin Sharpston vom 6.2.2014 vor dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-398/12 „Prokura de la Republica gegen M.“.

Schließlich wird das Schreiben des Instituts für nationales Gedenken vom 25.9.2009  überreicht, aus dem eindeutig hervorgeht, dass der Beschluss der Staatsanwaltschaft einem rechtskräftigen gerichtlichen Einstellungsbeschluss im Sinne des Art. 54 SDFÜ gleichsteht und bei gleicher Sach- und Rechtslage nach polnischem Recht die Schranke ne bis in idem zwingend besteht und somit ein zwingendes Verbot der Strafverfolgung des verstorbenen Angeklagten in Deutschland darstellte.
Das Landgericht München und Deutschland haben sich über alle diese handgreiflichen und offenkundigen Rechtstatsachen wissentlich und willentlich hinweggesetzt.

Soweit das Landgericht behauptet, aus der Schrift der polnischen Staatsanwaltschaft vom 25.9.2009 gehe hervor, dass gegen Ivan Demjanjuk kein Verfahren eingestellt worden sei, ergibt sich dies nicht aus der Urkunde und ist ohnehin schon eine Feststellung, die in sich so widersprüchlich ist, dass sie nicht nachvollziehbar ist. Das glatte Gegenteil ergibt sich urkundlich aus der Urkunde.
4) In diesem Zusammenhang wird auch auf den Verstoß des Landgerichts gegen die Resolution Nr. 3074 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3.12.1973 verwiesen. Mit dieser Resolution wurde die Zuständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen eindeutig und abschließend dem Land zugewiesen, auf dessen Gebiet Kriegsverbrechen begangen worden sind. 

Dieser Staat hat den absoluten Vorrang bei der Verfolgung solcher Taten. Die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen ist eindeutig. 

Hätte in Polen nicht bereits ein Strafverfahren gegen Demjanjuk stattgefunden, wäre die Bundesrepublik verpflichtet gewesen, Polen um die Übernahme des Verfahrens zu ersuchen. Die Eröffnung und Durchführung eines eigenen Verfahrens war der Bundesrepublik durch die UNO-Resolution jedoch im Hinblick auf die absolute Erstzuständigkeit des polnischen Staates untersagt.
Hatte wie im vorliegenden Fall Polen seine Erstzuständigkeit bejaht und ein Verfahren gegen Demjanjuk durchgeführt, so war das Ergebnis von allen Staaten der Generalversammlung der Vereinten Nationen anzuerkennen und hinzunehmen. 

Keineswegs konnte so argumentiert und vorgegangen werden, wie die Bundesrepublik Deutschland und das Landgericht München dies gemacht haben, nämlich:

Polen habe zwar das Verfahren wegen der identischen Vorwürfe durch einen Beschluss (der nach polnischem Recht einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss gleichsteht) eingestellt, Deutschland passe jedoch das Ergebnis nicht. Deutschland habe daher das Recht, aus einer Zweitzuständigkeit heraus wegen derselben Vorwürfe ein weiteres Verfahren gegen Demjanjuk zu führen.

Der Gedanke, zu Ende gedacht, würde dazu führen, dass wegen ein und derselben Vorwürfe immer wieder erneut weitere subsidiär zuständige Staaten ihre Zuständigkeit geltend machen und den Angeklagten strafrechtlich verfolgen könnten. Wurden in Sobibor während der angeblichen Anwesenheit des Angeklagten Juden mit polnischer Staatsangehörigkeit, Juden mit holländischer Staatsangehörigkeit, Juden mit spanischer Staatsangehörigkeit, Juden mit italienischer Staatsangehörigkeit, Juden mit französischer Staatsangehörigkeit und Juden mit deutscher Staatsangehörigkeit vergast, müsste ein Angeklagter wegen ein und derselben Tat, nämlich angeblicher Beihilfe zum Mord an Polen, Holländern, Italienern, Franzosen, Spaniern und so weiter, damit rechnen, nacheinander in 5, 6, 7, oder 10 Strafverfahren in 5 – 10 Staaten verwickelt zu werden, je nachdem, ob dem subsidiär zuständigen Staat das bisherige Ergebnis, Freispruch, Verurteilung oder zu geringe Verurteilung, passt oder nicht. Dies würde zu einem „polyjustiziellen Strafverfolgungskarussell im Wege von Kettenprozessen“ gegen den Angeklagten in ganz Europa führen, welches den Angeklagten für Jahrzehnte in strafprozessuale Verfolgung unter Verstoß gegen Art. 1 GG, Art. 2 GG sowie unter Verstoß gegen Art. 3 und Art. 6 EMRK führen würde.

Unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass sich Israel als zentraler Opferstaat zuständig sah, den verstorbenen Angeklagten zu verfolgen, kam als weiterer zuständiger Staat zur Strafverfolgung zwingend und allenfalls noch Polen in Betracht, als das Land, in dem Deutschland bestialische Kriegsverbrechen an dem europäischen Judentum begangen hatte und in dem der Tatort lag. Die Erstzuständigkeit im Sinne der Resolution der Vereinten Nationen war gleichzeitig eine abschließende und alleinige Zuständigkeit, zumal alle subsidiär zuständigen Staaten in der Resolution verpflichtet wurden, dem erstzuständigen Staat Amts- und Rechtshilfe zu leisten, womit dem justiziellen Verfolgungsinteresse dieser Staaten an einer strafrechtlichen Verfolgung des angeblichen Täters in vollem Umfange Rechnung getragen wurde. Durch die Pflicht zur Amts- und Rechtshilfe wurde gleichzeitig auch ein Recht zur Amts- und Rechtshilfe begründet, so dass diese Staaten durch entsprechende Mitwirkung am Strafverfahren in Polen Interessen ihrer Opfer in vollem Umfange zur 
Geltung bringen konnten.

Machte der erstzuständige Staat wie hier von seinem Erstzuständigkeitsrecht Gebrauch, waren alle übrigen Staaten auf ihre Verpflichtung zur Amts- und Rechtshilfe beschränkt und verloren ihre Zuständigkeit, nach Beendigung des Verfahrens in Polen erneut und noch einmal gegen den Angeklagten vorzugehen. Sie hatten vielmehr die zwingende Verpflichtung, die polnische Entscheidung als abschließende und rechtskräftige Entscheidung zu respektieren und unter Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem auf weitere Strafverfolgung gegen den Angeklagten zu verzichten. In diesem Zusammenhang wird auf die Monographie von Mark Deiters „Legalitätsprinzip und Normgeltung“, Tübingen 2006, ausdrücklich hingewiesen.

Das Vorgehen des Landgerichts München II und der Prozess gegen den verstorbenen Angeklagten stellt sich somit nicht nur als Verstoß gegen die Uno-Resolution, sondern auch gegen das zentrale Legalitätsprinzip, der „Hauptschlagader des Rechtsstaates“ dar.
Auf die damit unvereinbaren Ausführungen des Landgerichts München II im Urteil wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Dass die Beteiligung des Angeklagten an Naziverbrechen Deutschlands in Sobibor im Übrigen Gegenstand der Anklage Israels gegen den verstorbenen Angeklagten war, ergibt sich aus der Stellungnahme seines israelischen Verteidigers, Herrn Shevtel, die zum Inhalt des diesseitigen Vortrages gemacht wird.

C:  Verstoß gegen den Fair Trial Grundsatz des Art. 6 EMRK sowie Art. 7 EMRK (nulla poena sine lege):

Erläuterung:

1) Nach diesem Grundsatz gilt jede angeklagte Person bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Die Achtung der Verteidigerrechte als Gewährleistung steht jedem Angeklagten zu.

Aus dem Urteil des Landgerichts ergibt  sich, dass das Landgericht nicht eine einzige Tatsachenfeststellung dazu gemacht hat, dass der Angeklagte an den vom Landgericht festgelegten Tattagen in Sobibor anwesend war. Es gibt keine einzige Tatsachenfeststellung des Landgerichts, was der Angeklagte an den Tattagen, seine Anwesenheit unterstellt, getan oder nicht getan hat.

Das Landgericht begnügt sich mit der Feststellung, dass Sobibor eine Fabrik zur Vernichtung der dort ankommenden jüdischen Opfer aus Westerbork war und dass der Angeklagte im Anklagezeitraum nach Sobibor abkommandiert war, dass der Angeklagte während der Zeit seiner Abkommandierung nach Sobibor dort einen Dienst geleistet habe, was immer das auch war.

Daraus zieht das Landgericht die Schlussfolgerung, der Angeklagte sei wegen Beihilfe an der Ermordung der im Tatzeitraum in Sobibor von den Nazis ermordeten jüdischen Opfer schuldig. 

2) Es wird das Rechtsgutachten des Professors für Rechtwissenschaften Michael E. Tigar überreicht und zum Inhalt des diesseitigen Vortrages gemacht.

Der Sachverständige führt aus, dass eine Verurteilung des Angeklagten auf der vom Landgericht gewählten Grundlage mit der Unschuldsvermutung, den universellen Menschenrechten und dem geltenden Völkerrecht unvereinbar ist.

Ich zitiere:

Auf Grundlage der oben vorgetragenen Argumente und meiner Kenntnis der Beweislage in diesem Fall komme ich zu dem Schluss, dass John Demjanjuk keines Verbrechens schuldig ist. 
Insbesondere war er kein „Mittäter“ oder leistete keine „Beihilfe“ in dem Sinne, wie diese Begriffe in allen zivilisierten Ländern, in den allgemeinen Völkerrechtsgrundsätzen, in Verträgen und in Gutachten aller anerkannten Juristen anerkannt werden. Zu einem anderem Schluss kommen, hieße die Bedeutung des Strafrechtes so zu verzerren, dass dadurch die Menschenrechte ernsthaft gefährdet wären.

3) Es ist in der Tat unfassbar, dass ein deutsches Gericht wie das Landgericht München II einen ausländischen Kriegsgefangenen, den Deutschland zum Hungertod im Kriegsgefangenenlager verurteilt hatte, für den Fall, dass dieser gezwungen wurde, in Sobibor die Drecksarbeit beim Massenmord am europäischen Judentum zu verrichten, auf eine Stufe stellt mit den zahllosen freiwilligen deutschen SS-Schergen und Judenhassern, die sich des bestialischen Massenmordes an 6 Mio. Juden in Polen, Ukraine und Weißrussland schuldig gemacht haben. Im Gegensatz zu dem verstorbenen Angeklagten wurden die deutschen Massenmörder und die zahllosen deutschen freiwilligen Beihelfer zum Massenmord aber entweder gar nicht erst von der deutschen Gerichtsbarkeit verfolgt oder aber freigesprochen oder zu einem ganz geringen Prozentsatz mit äußerst milden Strafen belegt.

Der Kommandant des Ausbildungslagers Trawniki, der Massenmörder Streibel und seine gesamte Mörderklicke wurden vom Landgericht Hamburg und vom Bundesgerichtshof freigesprochen. Zahlreiche deutsche SS-Schergen in Sobibor, insbesondere der Befehlshaber der Trawniki-Wachleute in Sobibor, sind, wie allgemein bekannt, vom Landgericht Hagen wegen unvermeidbarem Befehlsnotstandes rechtskräftig freigesprochen worden. Es ist objektiv eine Perversion des Rechtes und eine Perversion der Aufarbeitung der Naziverbrechen Deutschlands am europäischen Judentum, dass, eine Anwesenheit des verstorbenen Angeklagten in Sobibor unterstellt, sein deutscher Befehlsgeber, der freiwillig der Waffen-SS beigetreten und freiwillig nach Sobibor sich hatte abkommandieren lassen, rechtskräftig freigesprochen wurde, während ein zum Dienst in Sobibor gezwungener Kriegsgefangener, dessen Leben oder Tod allein in der sachwillkürlichen Entscheidung einer deutschen Bestie, nämlich seines deutschen Befehlsgebers lag, nach dem Willen des Landgerichts München II und nach dem Willen Deutschlands den Preis für die Taten seines Vorgesetzten zahlen muss.

Um wie viel mehr muss absoluter Befehlsnotstand und Unzumutbarkeit alternativen Handelns  für einen ausländischen Kriegsgefangenen gelten, der zum Dienst im Vernichtungslager Sobibor gezwungen wurde, wie das Landgericht München selbst feststellt, der nach historischer Faktenlage, aber auch nach dem Militärstrafgesetz 1943 bei jedweder Befehlsverweigerung mit seiner sofortigen standrechtlichen Erschießung zu rechnen hatte!!! 

Man darf nicht vergessen, dass bis zum Fall des verstorbenen Angeklagten Demjanjuk es einheitliche Rechtspraxis und Rechtsauffassung aller deutschen Staatsgewalten war, dass deutsche Befehlsempfänger ohne Befehlsgewalt selbst bei direkter Beteiligung am Massenmord Deutschlands, selbst bei eigenhändigem Erschießen der Mordopfer auf Befehl, weder strafrechtlich zu verfolgen noch anzuklagen oder gar zu verurteilen waren. Auf diese Weise sind 100 tausende von Deutschen, die als SS-Wachmänner oder Mitglieder der Einsatzgruppenkommandos oder als Wehrmachtsangehörige im 2. Weltkrieg Millionen Menschen erschossen, erhängt oder vergast haben, zu keinem Zeitpunkt von Deutschland verfolgt oder angeklagt worden. 

Nur der verstorbene Angeklagte, ein nichtdeutscher Kriegsgefangener, der nach dem Eingeständnis des Landgerichts München zum Dienst in Sobibor gezwungen wurde, ist der „erste Befehlsempfänger ohne Befehlsgewalt“, gegen den sein angebliches Handeln auf Befehl als Beihilfe zum Mord ausgelegt und er deshalb verurteilt wurde.

4) Für Deutsche galt die Richtlinie Ludwigsburg, wonach ein Befehlsempfänger ohne Befehlsgewalt im Kriege Deutschlands gegen die Welt als in aussichtsloser persönlicher Lage zwischen Befehl, Gehorsam und Befehlsverweigerung gestanden habe, deshalb seine Schuld gem. § 47 Militärstrafgesetzbuch gering war und er deshalb strafrechtlich nicht verfolgt werden konnte. Die Richtlinie galt bei Deutschen bis zum Jahre 2008. Warum sie nicht gegenüber einem Ausländer, warum sie nicht gegenüber Ivan Demjanjuk gilt und warum sie nur in diesem Fall nicht gilt, hat das Landgericht München II nicht beantworten können. Die Richtlinie wird zitiert von Prof. Rüther in seiner Abhandlung: „Die Ahndung von NS-Gewaltverbrechen in deutsch-deutschem Vergleich“. Es heißt hier:

Die Zentralstelle zur Aufklärung von nationalsozialistischen Verbrechen in Ludwigsburg hat auf Anfrage des Schwurgerichts zum Ausdruck gebracht, dass seitens der Strafverfolgungsbehörde nicht beabsichtigt werde, ein Ermittlungsverfahren gegen alle an der Begehung derartiger Verbrechen beteiligten Personen einzuleiten: „Kleine Befehlsempfänger“, wie z.B. Angehörige der Erschießungs- oder Absperrkommandos sollten im allgemeinen nicht unter Anklage gestellt werden (Landgericht Bielefeld 4.11.1959, abgedruckt in Justiz und NS-Verbrechen, Band XVI, Seite 164). Gegen die letzten Glieder der Kette innerhalb der Mordmaschinerie, z.B. die – auf Grund welcher Umstände auch immer – ihre Taten selbst, vorsätzlich und eigenhändig begehen, wird im Normalfalle gar nicht Anklage erhoben (Landgericht Hamburg 17.5.1976, Verfahren Nr. 832): 

        [...] eine anders lautende Entscheidung (würde) jetzt noch die strafrechtliche Verfolgung                        aller deutschen Polizeikräfte und zum Teil auch Wehrmachtsangehörigen, die im Ostraum bei Aussiedlungsaktionen zu bloßen Absperrdiensten abkommandiert worden sind, [...] nahe legen [...]  Diese Konsequenz ist schon in früherer Zeit unter richtiger Bewertung der ausweglosen Verstrickung militärisch gebundener „kleiner Leute“ in das damalige Unrechtssystem nicht gezogen worden (Landgericht Stuttgart, 11.7.1973, Verfahren Nr. 797).

Eine zweite Richtlinie aus Ludwigsburg, die bis zum Jahre 2009 galt, lautete:

Ausländer, die Kriegsverbrechen im Ausland begangen hätten, mithin auch im besetzten Polen, werden von Deutschland nicht verfolgt, und zwar aus zwei Gründen:

Einmal fehle es an der Geltung und Anwendbarkeit des deutschen Strafrechtes, sodann verbot die Uno-Resolution 3074 Deutschland, gegen solche Personen gerichtlich vorzugehen. 
Dass der Leiter der Zentralen Stelle in Ludwigsburg weder der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland ist und die herrschende Rechtsauffassung und Gesetzeslage, wonach Deutschland zwingend bei Kriegsverbrechen von Ausländern im Ausland nicht zuständig ist, durch anders lautende Erklärungen nicht ändern konnte, muss nicht weiter ausgeführt werden. Seine anders lautenden Erklärungen waren falsch und bedeutungslos, darüber hinaus rechtswidrig, gesetzeswidrig und objektiv sachwillkürlich. Es ging ihm darum, dem konventions- und verfassungswidrigen, aber politisch dringend geforderten Verfahren gegen John Demjanjuk eine nicht vorhandene Legalität zu verleihen.

Die Richtigkeit vorstehender Darstellung wird dokumentiert durch die Tatsache, dass die Zentralstelle Ludwigsburg es noch im Jahre 2003 durch dessen Leiter Schrimm abgelehnt hat, auch nur einen Anfangsverdacht gegen John Demjanjuk zu bejahen, s. Entscheidung III/97-1 vom 20.8.2003 . 

D: Aktivlegitimation der Antragsteller in Bezug auf den Rehabilitationsanspruch des Verstorbenen:

1) Das Landgericht München II hat unter Verstoß gegen die Gewährleistungen des Art. 6 EMRK auf ein faires Verfahren unter Beachtung der Unschuldsvermutung und unter Verstoß gegen Art. 7 EMRK – nulla poena sine lege - das Recht im Verfahren gegen Demjanjuk objektiv auf den Kopf gestellt. Das Landgericht hat unter Verstoß gegen fundamentale Menschen-, Grund- und Verfahrensrechte die unhaltbare Anklage gegen Demjanjuk zugelassen und unter Verstoß gegen Prozesshindernisse und Verfolgungshindernisse auf der Grundlage nicht vorhandener und nicht anerkannter Rechtsgrundsätze eine Verurteilung des ehemals ukrainischen, sodann US-amerikanischen und schließlich staatenlosen Herrn Demjanjuk ausgesprochen. Das dahinterstehende rechtliche und politische Ziel war der Freispruch Deutschlands von der Alleinschuld an der Vernichtung des europäischen Judentums und der angebliche Nachweis, dass 
der Holocaust ein Jahrhundertverbrechen war, an dem alle europäischen Nationen mit eigenen Staatsangehörigen beteiligt waren, der Holocaust somit ein Jahrhundertverbrechen war, an dem ganz Europa zusammen mit einer Hand voll deutscher Nazis Schuld trägt.

2) Dieses Ziel konnte nur unter Verletzungen der Konventionsgarantien erreicht werden. Der verstorbene Angeklagte John Demjanjuk hatte vom Beginn des Verfahrens an einen verfassungsmäßig und konventionsrechtlich geschützten Anspruch auf Unterlassung aller Ermittlungen gegen ihn, auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens, auf Nichtzulassung der Anklage, auf Verweigerung der Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen, auf Ablehnung eines Haftbefehls, auf Verweigerung der Verbringung des Angeklagten von Amerika nach Deutschland, auf Verweigerung der Verbringung des Angeklagten für zwei Jahre in Untersuchungshaft in einem Gefängnis des Rechtsnachfolgers des Mörderstaates „Drittes Reich“.

Dem Verfahren gegen den verstorbenen Angeklagten vor dem Landgericht München II standen von vorne herein zwingende und abschließende Verfolgungshindernisse entgegen. 
Es konnte und durfte keine erstinstanzliche Schuldfeststellung geben und zwar wegen der Verfolgungsverbote und Verfahrenshindernisse sowie der Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote, die sämtlich schon der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen John Demjanjuk entgegenstanden

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in Falle Nölkenbockhoff gegen Deutschland im Urteil vom 25.8.1987 einen Rehabilitationsanspruch der Witwe eines Angeklagten, der vor Entscheidung über seine Revision verstorben war, im Grundsatz anerkannt. Es hat dabei allerdings betont, dass die Einstellungsverfügung nur dann gegen Art. 6 verstößt, wenn diese selbst gegen die Unschuldsvermutung verstößt und entsprechende Schuldzuweisungen enthält.

3) Im vorliegenden Fall muss der konventionsrechtliche Rechtsschutz und der Rehabilitationsanspruch der Witwe und des Sohnes des verstorbenen Angeklagten in jedem Falle eingreifen, auch wenn die Entscheidung des Landgerichts München II über die Einstellung des Verfahrens und die Beschwerdeentscheidung des OLG München  keine Schuldfeststellung enthalten würden. Im vorliegenden Fall muss der Rehabilitationsanspruch der Witwe und des Sohnes schon deshalb bestehen, weil Verfolgungshindernisse und Verfahrenshindernisse jedwede Befassung mit der Schuldfrage von vorne herein ausschlossen und unzulässig machten. 

Die Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK ist bereits dann verletzt, wenn das einstellende Gericht das Vorhandensein der Verfolgungs- und Verfahrensverbote sowie der Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote verschweigt, diese übergeht und sich mit der Schuldfrage gegen den Angeklagten beschäftigt und dazu Ausführungen macht. Es bedarf in einem solchen Falle zur Aktivlegitimation der Witwe und des Sohnes des verstorbenen Angeklagten nicht mehr einer Zuweisung von Schuldfeststellungen an den verstorbenen Angeklagten, im Einstellungsbeschluss. Setzt sich ein Gericht über zwingende Verfahrens- und Verfolgungsverbote sowie Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote der Konvention hinweg und befasst sich das Gericht unzulässigerweise mit der Schuldfrage, ist die Unschuldsvermutung, die in einem solchen Falle unwiderlegbar ist, nicht nur tangiert, sondern außer Kraft gesetzt.

4) Allerdings liegt im vorliegenden Fall darüber hinaus eine offensichtliche Verurteilung des Angeklagten und eine massive Schuldzuweisung im Beschluss der Ersten Strafkammer des Landgerichts München II als Schwurgericht vom 5.4.2012 vor. Unter Ziffer 3 führt der Beschluss aus:

Gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Der Angeklagte war nach 91-tägiger Hauptverhandlung mit umfangreichen Beweisaufnahmen der 16-fachen Beihilfe zum Mord schuldig gesprochen worden. 

Der Schuldspruch beruhte auf einer ausführlichen Beweiswürdigung zu den Tatsachenfeststellungen und einer Erörterung sämtlicher maßgeblicher Rechtserwägungen. Auch wenn die Verurteilung mangels Revisionsentscheidung nicht mehr in Rechtskraft erwachsen konnte, kommt § 467 Abs. 1 StPO nicht zur Anwendung.

Das Verfahrenshindernis ist nach der Ausgangsverurteilung eingetreten. Die Dauer der Hauptverhandlung von knapp eineinhalb Jahren resultierte zu wesentlichen Teilen aus der zeitraubenden Verteidigungsstrategie mit einer exessiven Nutzung der Erklärungsrechte des § 257 Abs. 2 StPO, häufig unter vielfacher Wiederholung bereits mitgeteilter Argumente, der Stellung von rund 500 Beweisanträgen, darunter zahlreiche gerichtet auf die Erhebung von bereits erhobenen und unmöglichen Beweisen, so etwa die Vernehmung von bereits verstorbenen Personen, und nicht zuletzt der Anbringung von jeweils über 20 Ablehnungsgesuchen gegen jeden der erkennenden Berufsrichter, ebenfalls häufig unter Wiederholung bereits vorbeschiedener Argumente und Erwägungen. Die Hauptverhandlung hätte auch bei voller Wahrung der Verteidigungsrechte binnen weniger Monate zu einem Abschluss gebracht werden können, wenn die prozessualen Rechte zielführend, strukturiert und sachlich ausgeübt worden wären.

Ein rechtskräftiger Verfahrensabschluss zu Lebzeiten des Angeklagten wäre daher möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund ist es im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung auch ohne abschließende Schuldzuweisung nicht geboten, eine Erstattungsforderung gegen die Staatskasse auszusprechen.

Nach dem Text der Entscheidung handelt es sich unzweifelhaft um eine Bestätigung und wissentliche und willentliche Bestärkung des erstinstanzlich ausgeurteilten Schuldspruches. 

Der Schuldspruch wird ausdrücklich als richtig und nur „infolge der Verteidigungsstrategie“ nicht mehr rechtskräftig geworden bestätigt, da er auf einer ausführlichen Beweiswürdigung zu den Tatsachenfeststellungen und einer Erörterung sämtlicher maßgeblicher Rechtserwägungen beruhe, mithin rechtsfehlerfrei zustande gekommen sei. Nur der Tod des verstorbenen Angeklagten habe es verhindert, dass der zutreffende und richtige Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen konnte.
Damit steht fest, dass im Beschluss des Landgerichts München II vom 5.4.2012 der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch inhaltlich bestätigt, erneuert und ausdrücklich bekräftigt wird.

Dies wird bestätigt durch die dem Europäischen Gerichtshof sicher bekannten zahllosen Presseveröffentlichungen, insbesondere von Seiten des Simon Wiesental-Centers, wonach mit dem Tod des Angeklagten und der Einstellungsverfügung des Landgerichts München II vom 5.4.2012 der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen sei und der Verstorbene rechtskräftig wegen einer Beteiligung an Naziverbrechen in Sobibor verurteilt sei. 

Zahllose Folgemitteilungen in der Presse stellen immer wieder die juristisch falsche Behauptung auf, der verstorbene John Demjanjuk sei vom Landgericht München II rechtskräftig schuldig gesprochen worden, sein Schuldspruch diene als Vorbild für eine kommende Prozesslawine gegen weitere noch lebende Personen, die in Vernichtungs- und Konzentrationslagern für die SS Dienst geleistet hätten.

E: Hat Deutschland als Rechtsnachfolger eines Mörderstaates das Recht, Kriegsgefangene der Roten Armee wegen Handlungen, die diesen unter Lebens- und Todesdrohung abgezwungen wurden, vor Gericht zu stellen und zu verurteilen?

Es dürfte offensichtlich sein, dass vorstehende Fragestellung, die den Fall Demjanjuk exakt trifft, geht man von moralischen Grundsätzen aus, im Sinne eines klaren

Nein

zu beantworten ist. Da Justiz und Moral jedoch nicht immer im Einklang stehen, ist zu prüfen, ob der Rechtsnachfolger des Mörderstaates „Drittes Reich“ wenigstens eine Rechtsgrundlage für sein Vorgehen gegen den verstorbenen Angeklagten hatte.

Dazu gelten die gesamten vorstehenden Ausführungen. Es kommt jedoch Folgendes hinzu:
Deutschland war in der Zeit der Judenverfolgung durch das Naziregime zwar Staat, aber auch Täter, nämlich Mörder. Der deutsche Staat selbst war eine Mordfabrik, ein Vernichtungslager. Staatliches Handeln, staatliche Institutionen, staatliche Mittel und die Staatsdiener, die mit der Vernichtung des europäischen Judentums zu tun hatten, waren sowohl Mörder als auch Mordinstrumente des Mörderstaates „Drittes Reich“. Kein europäisches Land, kein Angehöriger eines anderen Staates, der dem Mörderstaat Deutschland, dem 

„criminal Enterprise Drittes Reich“

nicht freiwillig, sondern gezwungenermassen Dienst leistete, hatte Anteil an der Entstehung und dem Handeln des Mörderstaates Drittes Reich und seiner Mordinstitutionen. Dies galt insbesondere für von dem Mörderstaat „Drittes Reich“ unter Begehung schwerster Kriegsverbrechen gefangen genommene Kriegsgefangene anderer Nationen, die unter dem nach dem Militärstrafgesetzbuch eindeutigen Befehl standen, entweder zu gehorchen oder erschossen zu werden und unter diesen Bedingungen zu Handlangerdiensten des Mörderstaates Drittes Reich gezwungen wurden.
Befehlsverweigerung von zum Dienst im Mörderstaat Drittes Reich gezwungenen Kriegsgefangenen bedeutete deren sicheren Tod.

Die Perversion staatlicher Macht durch den Mörder „Drittes Reich“ lässt jede Legitimation staatlichen Handelns im Raum der Strafrechtspflege gegenüber zur Hilfe gezwungenen Ausländern entfallen und lässt keinen Raum für eine Bestrafung  der „Gezwungenen“.



gez. Dr. Busch, Rechtsanwalt