Staatsanwaltschaft
Traunstein
Zweigstelle
Rosenheim
Königstraße 7
83022 Rosenheim
In dem Ermittlungsverfahren
gegen Dr. H. S. u.a.
wegen: Totschlags u.a.
hier: Demjanjuk
nehme ich Bezug auf die dortige
Verfügung vom 13.12.2012.
Die Unterlagen sind hier am
15.12.12 eingetroffen und werden alsbald zurückgegeben.
Die Beschwerde gegen die
Einstellung wird zunächst wie folgt weiter begründet:
I. Off label use
Die Gutachter gehen im konkreten
Fall von einem „off label use“ des Medikamentes Novalgin bzw. des Wirkstoffes
Metamizol aus.
Unter off label use versteht man
die Verordnung eines zugelassenen Fertigarzneimittels außerhalb des in der
Zulassung beantragten und von den nationalen oder europäischen
Zulassungsbehörden genehmigten Gebrauchs hinsichtlich der Anwendungsgebiete
(Indikationen). Die behandelnden Ärzte haften bei off label use für die
medizinische Richtigkeit bzw. für eventuelle Nebenwirkungen. Die ärztlichen
Fachgesellschaften empfehlen, off label Verordnungen nur auf Basis von gültigen
Leitlinien, Empfehlungen oder von anerkannter wissenschaftlicher Literatur
durchzuführen. An die Aufklärung der Patienten werden zusätzliche Anforderungen
gestellt. Hierzu gehört insbesondere die Risikoaufklärung, das heißt, die
Aufklärung über Schädigungsrisiken, die mit einer fehlerfreien, medizinischen
Behandlung möglicherweise verbunden sind. Hierzu gehören Eingriffskomplikationen
oder sonstige schädliche Nebenfolgen des Eingriffs genauso wie das Risiko, dass
mit dem Unterlassen eines Eingriffs verbunden ist.
II. Leukopenie
Unter Leukopenie versteht die
Wissenschaft einen Mangel an Leukozyten im Blut. Leukopenie liegt vor, wenn es
zu einer Verringerung der Leukozytenzahl auf unter 4000 pro Mikroliter Blut
gekommen ist. In den meisten Fällen liegt eine Verminderung von neutrophilen
Granulozyten vor.
Zu einer neutrophilen
Granulazytopenie kann es beispielsweise im Zusammenhang mit Blutkrankheiten
kommen, etwa bei aplastischer Anämie oder melodysplastischem Syndrom. Bei stark
erniedrigten Leukozytenzahlen ist der Patient einer erhöhten Infektionsgefahr
ausgesetzt.
III.
Erythropenie
(Anämie)
Als Erythropenie oder Anämie wird
ein Mangel an roten Blutzellen bezeichnet.
IV.
Agranulozytose
Unter Agranulozytose versteht man
eine schwere Erkrankung, die durch eine Reduzierung der Menge an Granulozyten –
einer Untergruppe der weißen Blutzellen – gekennzeichnet sind. Die
Agranulozytose ist die häufigste Form der Leukopenie, also der Abnahme der Zahl
der weißen Blutkörperchen.
V. Label use
Der Einsatz von Metamizol als
Medikament überhaupt war im vorliegenden Fall nach den Angaben des Herstellers
kontraindiziert. Die Gründe waren:
Erkrankung des Mandanten an MDS
Erkrankung des Mandanten an Anämie /Erythropenie
Erkrankung des Mandanten an Leukopenie
Erkrankung des Mandanten an
Niereninsuffizienz dritten Grades
Extrem hohes Alter des Mandanten mit
erheblich verlangsamter Ausscheidung der Wirkstoffe von Metamizol
Absolutes Verbot eines Einsatzes von
Metamizol über eine Woche hinaus
Verbot der Dauerverschreibung von Metamizol
Schmerzbehandlung des Mandanten über Jahre
durch andere Schmerzmittel, die nicht kontraindiziert waren
Der Verordnung und der Vergabe
von Metamizol stand zudem im vorliegenden Fall die Stellungnahme der
Ärztekommission der Bundesärztekammer
zentral und diametral entgegen.
VI.
Off label
use bei den bestehenden Vorerkrankungen
1.
Eine Risikoaufklärung durch die Beschuldigten bzw. eine
Einverständniserklärung des Verstorbenen mit dem Einsatz von Metamizol ergibt
sich aus den Patientenakten nicht und ist nicht erfolgt. Schon von daher ist es
ausgeschlossen, dass zur strafrechtlichen Beurteilung auf Grundsätze des off label
use zurückgegriffen werden kann.
Die Vergabe
eines kontraindizierten Medikamentes ohne Risikoaufklärung durch die Beschuldigten
und ohne Einverständniserklärung des Verstorbenen stellt sich immer als vorsätzliche
Körperverletzung dar, im vorliegenden Fall in Form der schweren
Körperverletzung (lebensgefährdende Behandlung mit Metamizol) sowie unter
Inkaufnahme eines jederzeitigen tödlichen Ausgangs der Hochrisikobehandlung mit
Metamizol ausschließlich aus fiskalischen bzw. Ersparnisgesichtspunkten.
2.
Der Einsatz von Metamizol im Rahmen des off label use
als Dauermedikation wie hier ist nach allen Stellungnahmen zwingend verboten.
Auch dies führt dazu, dass die Grundsätze des off label use im vorliegenden Fall
keine Anwendung finden dürfen.
Ein off label
use war überhaupt nur denkbar, wenn andere Medikamente zur geeigneten Therapie
nicht mehr zur Verfügung stehen.
Dass hier bis
zur Verordnung von Metamizol durch Dr. S. und die übrigen Beschuldigten und
danach andere Medikamente zur Verfügung standen, ergibt sich aus der
Vorgeschichte und der Behandlungszeit des Verstorbenen in der Zeit von Mai 2009
bis Juli 2011.
B e w e i s: Zeugnis Dr. W,
JVA München-Stadelheim
Zeugnis
Prof. Dr. N, Adresse in der Akte
Auch von daher
ist ein Rückgreifen auf die Grundsätze des off label use zwingend ausgeschlossen.
3.
Nach allen medizinischen Erkenntnisquellen, die
greifbar sind, insbesondere nach den medizinischen Stellungnahmen der
Bundesärztekammer und des Herstellers ist der Einsatz von Metamizol
ausgeschlossen, wenn sich im Rahmen des Einsatzes Anzeichen von Leukopenie oder
Erythropenie zeigen. Im DocCheck Flexikon heißt es zu Metamizol etwa:
Metamizol kann
wie alle Pyrazolone selten einen toxischen Effekt auf das Knochenmark haben.
Daraus kann eine Leukopenie oder Agranulozytose resultieren. Bei Zeichen einer
Agranulozytose oder beginnender Leukopenie sollte Metamizol daher sofort
abgesetzt werden. … Aufgrund der Möglichkeit dieser schweren Nebenwirkungen ist
Metamizol in vielen Ländern nicht zugelassen. In Deutschland ist Metamizol ein
beliebtes Medikament, insbesondere bei kolikbedingtem Schmerz. Als gängige
Vorsichtsmaßnahmen gelten:
Keine
langfristige Metamizolgabe (weniger als eine Woche)
Vorsicht bei
vorbestehenden Knochenmarksschädigungen
Wenn Metamizol sofort abgesetzt werden
muss, wenn sich Anzeichen einer Leukopenie zeigen, darf Metamizol erst gar
nicht eingesetzt werden, wenn eine Leukopenie beim Patienten bereits vorhanden
ist. Auch in einem solchen Fall kann auf die Grundsätze des off label use in
keiner Variante zurückgegriffen werden.
Die Verordnung
und Vergabe eines Medikamentes, dessen Nebenwirkungen in der Entstehung bzw.
Hervorrufung einer Leukopenie bestehen kann, wenn der Patienten bereits an
einer Leukopenie aus anderen Gründen leidet, ist mit den Grundsätzen sowohl des
label use als auch des off label use unvereinbar.
Der Einsatz
eines Arzneimittels mit möglichen Nebenwirkungen, die bereits bei einem Patienten
aus anderen Gründen vorliegen, war immer, ist immer und wird immer sein
vorsätzliche Körperverletzung
und zwar im
vorliegenden Fall mit einer das Leben gefährdenden Behandlung.
Es handelt
sich in Wirklichkeit um einen
vorsätzlichen kontra label use und kontra
off label use.
VII. Blutbilder des Verstorbenen
Aus der
Patientenakte Dr. S. ergeben sich unter anderem folgende Blutbilder des
Verstorbenen:
Blutentnahme
27.6.2011
Leukozyten 2,3
Erythrozyten
3,4
Hämoglobin 11,5
Blutentnahme
4.7.2011
Leukozyten 2,5
Erythrozyten
3,2
Hämoglobin 10,7
Blutentnahme
11.7.2011
Leukozyten 2,5
Erythrozyten
3,3
Hämoglobin 11,3
Blutentnahme
26.7.2011
Leukozyten 2,5
Erythrozyten
3,1
Hämoglobin 10,7
Blutentnahme
Januar 2012 (?)
Leukozyten 2,5
Erythrozyten
3,2
Hämoglobin 10,8
Blutentnahme
6.2.2012
Leukozyten 1,7
Erythrozyten
3,0
Hämoglobin 10,0
Blutentnahme
20.2.2012
Leukozyten 2,4
Erythrozyten
2,9
Hämoglobin 9,5
Blutentnahme
5.3.2012
Leukozyten 2,0
Erythrozyten
2,8
Hämoglobin 9,5
Die
entsprechenden Untersuchungsergebnisse werden in der Anlage überreicht und zum Inhalt des diesseitigen Vortrages
gemacht.
Die letzte
Blutentnahme war danach der 5.3.2012, eine weitere Blutbildbestimmung ist aus
den Akten nicht ersichtlich. Aus dem Vergleich der Blutbestimmung vom 21.2.2012
und 6.3.2012 ergab sich eine Verminderung der weißen Blutkörper um 400, der roten
um 100. Der Anteil der weißen Blutkörperchen war auf die Hälfte des
Mindestwertes von 4000, nämlich auf 2000 abgesunken. Am 6.3.2012 war für den
behandelnden Arzt eine massive Verschlechterung des Blutbildes generell und im
Vergleich zum 21.2.2012 signifikant.
Aus den
vorgenannten Werten ergibt sich, dass der Verstorbene bereits vor dem Einsatz
von Metamizol an Leukopenie und Erythropenie litt. Die Leukozytenzahl war im
Schnitt um 1500 Einheiten unter der Mindesteinheitenzahl von 4000 gesunken, die
Erothrozytenzahl war im Schnitt um 2000 Einheiten unter die Mindestzahl von
4300 Einheiten gesunken.
Die
Hämoglobinwerte lagen im Schnitt um 3 bis 4 Einheiten unter der Mindestnorm.
Während der
Vergabe von Metamizol sanken die vorgenannten Werte noch einmal erheblich ab.
Im Februar
2012 lag die Leukozytenzahl um 2300 unter dem Mindestwert, im März um rund 2000
unter dem Mindestwert. Die Erothrozytenzahl lag im Februar 2300 Einheiten unter
dem Mindestwert, im März um 2500 Einheiten unter dem Mindestwert. Das
Hämoglobin erreichte während dieser Zeit keine Werte mehr, die über 10 lagen.
Bei dieser
Ausgangslage weiterhin Metamizol zu verschreiben – dies dazu noch als Dauermedikation
-, darüber hinaus aber auch noch die Dosis wie am 15.3.2012 und am 16.3.2012
geschehen um jeweils 750 ml zu steigern, war ein in jeder Hinsicht unvertretbar den Tod des Patienten in Kauf nehmendes
medizinischer Skandal.
VIII. Ärztliche Maßnahmen nach dem 6.3.2012
Die ärztlichen
Maßnahmen nach dem 6.3.2012 ergeben sich aus Seite 10 des Karteiauszuges vom
18.6.2012. Hier heißt es:
6.3.12 L Labordaten E
(Labor-Facharzt-Bericht) (Raubling – MVZ – Bad)
8.3.12 R MCP AL TROPFEN LOE 100 ml (30 Tr,
30 Tr, 30 Tr, =) P*NAC 600 AKUT
1A
PHARMA BTA 20 St.
hat o-bauchbeschwerden, meint galle, möchte nochmal mcp gtt
12.3.12 R NOVAMINSULFON 500 1A PHARM FTA 50 St (1, 1, 1, 1)
von lukas marcumar angefordert?
13.3.12
15.3.12 K Virusinfektion (B34.9G)
R NOVAMINSULFON
ABZ 500MG/ML TRO 20 ml P*NASENSPRAY AL
0,1 %
NAS 10 ml
3 novalgin 30 tr.
nasenspray
T red
az, infekt, fieber 0, rückenschmerzen, gliederschmerzen, nase u. ohren
pfeifen,
tf re o.b., li cerumen, lunge ausk.frei, abdomen gebl. darmger.lebhaft,
druckschmerz im abdomen
16.3.12 K Medikamentenverordnung
3 soll
ihm 30 gtt novalgin geben
T tel.
23:45 Uhr pfleger thiel: klagt über schmerzen in brust, wenn man aus
zimmer geht, hört man aber nichts mehr von ihm
17.3.12 T tel um 4:45 Uhr dass kvb da war u.
tod festgestellt hat, besuch um 10.00 zur
leichenschau: kripo war da, leichenschau durch kvb bereit um 8h gemacht
19.3.12 T st lukas rp angefordert, pat
bereits verstorben
Im Gutachten
der Universität Regensburg fehlt es gänzlich an einer Auswertung der Geschehnisse
vom 6.3. bis 17.3.2012.
Schon am
15.3.2012 soll es zum zusätzlichen Einsatz von 30 Tropfen Novalgin gekommen
sein, genauso wie in der Todesnacht.
Aus der
Hauptakte ergibt sich, dass der Pfleger den beschuldigten Arzt gegen 23.45 Uhr
angerufen hat. Der Arzt weigerte sich zu kommen, ordnete vielmehr im Wege der
Telefonbehandlung die Vergabe weiterer 30 Tropfen Novalgin ab. Nach der Vergabe
dieser weiteren 30 Tropfen soll nach Aussage des Klägers der Patient noch
mindestens 2 Stunden gelebt haben.
Die drei
Gutachter verschweigen, was der behandelnde Arzt am 16.3. unter Anwendung der
medizinischen Grundsätze zu tun hatte, nämlich Folgendes:
1. Der behandelnde Arzt wusste, dass er mit der
Verschreibung von Metamizol unter Missachtung aller Grundsätze des label use
und des off label use den Verstorbenen ohne dessen Einverständnis und ohne
dessen Aufklärung einer Hochrisikobehandlung unterwarf, die dessen
jederzeitigen Tod hervorrufen konnte.
2.
Der behandelnde Arzt wusste um das sehr schlechte
Blutbild vom 6.3.2012.
3. Der behandelnde Arzt wusste, dass er Novalgin seit
Monaten im Wege des kontra label use und kontra off label use verordnete und
dem Patienten verabreichte und zwar bei massiv bestehender Leukopenie und Erythropenie.
4. Das Blutbild vom 6.3.2012 stellte eine massive
Verschlechterung des Blutbildes dar und zeigte manifeste Leukopenie und Erythropenie
auf.
5.
Der Arzt hatte mindestens zwei Stunden zur Behandlung
des Verstorbenen ab 23.45 Uhr zur
Verfügung.
6.
Der Arzt konnte in dieser Zeit ohne jede Schwierigkeit
entweder selbst den Patienten aufsuchen und untersuchen oder aber den Notarzt
verständigen.
7.
Dem behandelnden Arzt war klar, dass vor jeder weiteren
Vergabe von Medikamenten ein Blutbild erstellt werden musste, um die Anzahl der
Leukozyten und Erythrozyten sowie des Hämoglobinwertes zu bestimmen. Dies wäre
ohne Weiteres innerhalb der Zeit von noch mindestens 2 Stunden möglich gewesen.
8.
Die fernmündliche Verordnung und Veranlassung der Gabe
von 750 ml Novalgin vor Erstellung eines Blutbildes und vor Feststellung der
Blutwerte war medizinisch schlechterdings unvertretbar und stellte sich als
vorsätzliche und absichtliche Verletzung der Regeln der medizinischen
Wissenschaften dar. Die Verordnung von Novalgin und die Zusatzverordnung einer
Extradosis von Novalgin in der Todesnacht war eine vorsätzliche Falschbehandlung,
bei der der tödliche Verlauf dieser Behandlung vom behandelnden Arzt jederzeit
in Kauf genommen wurde.
IX. Befangenheit
der Gutachter
Aus dem
Vorstehenden ergibt sich, dass die abgelehnten Gutachter offensichtlich
befangen sind. Die Gutachter entfernen sich nicht nur von den Regeln der
medizinischen Wissenschaft, sie vertreten Grundsätze, die niemals in der
medizinischen Wissenschaft Anerkennung gefunden haben.
Sie vertreten
den Standpunkt, es sei medizinisch unbedenklich, einen Krebskranken mit Mitteln
zu behandeln, die gerade diesen Krebs fördern bzw. zu fördern geeignet sind.
Eine solche
Argumentation ist nicht hinnehmbar. Sie erfüllt
objektiv den Tatbestand der Begünstigung bzw. Strafvereitelung.
Die
Angehörigen des Verstorbenen behalten sich unter diesen Umständen die
Erstattung von Strafanzeigen gegen die Gutachter wegen Begünstigung / Strafvereitelung
ausdrücklich vor.
X. Toxikologisches Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin Prof. G.
Im bereits
vorliegenden toxikologischen Gutachten von Prof. Grawe wurde das Vorhandensein
von Metamizol im Blut des Verstorbenen festgestellt.
Auf eine
Quantifizierung der Metamizolmengen wurde von Seiten des Prof. G. aus nicht
nachvollziehbaren Gründen verzichtet. Eine Begründung für den Verzicht wurde
von Prof. G. nicht angegeben.
Es ist
gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, dass das Ausscheiden von Metamizol bei
alten bzw. sehr alten Menschen erheblich verlangsamt ist.
Es kann als
sicher unterstellt werden, dass dem Prof. Dr. G. bei der Erstellung des Gutachtens
bekannt war, dass die Behandlung des Verstorbenen bei seinen Vorerkrankungen
mit Metamizol eine Hochrisikobehandlung mit möglicherweise tödlichen Folgen für
den Patienten darstellte.
B e w e i s: Einholung einer
dienstlichen Äußerung von Prof. Dr. G.
Prof. Dr.
G. ist, da er diese medizinische Erkenntnis nicht in seinem Gutachten
niedergelegt hat, befangen.
Aus diesem Grunde
lehnen die Angehörigen des Verstorbenen Prof. Dr. G. als weiter tätigen
Gutachter in dieser Sache
wegen Besorgnis der Befangenheit
ab.
B e w e i s: Dienstliche Äußerung des
Sachverständigen Prof. Dr. G.
Das Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München ist somit zu ergänzen.
Es wird beantragt:
Die
Quantifizierung des Metamizol im Blut des Verstorbenen wird nachgeholt.
Hierzu wird
beantragt:
Beauftragung
eines ausländischen Gutachters.
Hinsichtlich
der Gutachter der Universität Regensburg beantragen die Angehörigen des Verstorbenen:
1.
Die Gutachter werden von ihrem Gutachtenauftrag
entbunden.
2.
Sie werden ihres Gebührenanspruches für verlustig
erklärt.
3.
Das Gutachten sowie Akten und Beiakten werden dem
Ärzteausschuss der Bundesärztekammer zur Überprüfung vorgelegt.
4.
Es wird ein ausländischer Gutachter mit der Erstellung
eines neuen Gutachtens beauftragt.
5.
Bei der Bundesärztekammer wird angeregt, den Gutachtern
die Approbation zu entziehen.
Mit
freundlichen Grüßen
Dr.
Ulrich Busch
Rechtsanwalt