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Donnerstag, 27. Dezember 2012

Schreiben an Staatsanwaltschaft Traunstein vom 27.12.2012


Staatsanwaltschaft Traunstein
Zweigstelle Rosenheim
Königstraße 7
83022 Rosenheim


In dem Ermittlungsverfahren

gegen Dr. H. S. u.a.
wegen: Totschlags u.a.
hier: Demjanjuk

nehme ich Bezug auf die dortige Verfügung vom 13.12.2012.

Die Unterlagen sind hier am 15.12.12 eingetroffen und werden alsbald zurückgegeben.

Die Beschwerde gegen die Einstellung wird zunächst wie folgt weiter begründet:

I.     Off label use

Die Gutachter gehen im konkreten Fall von einem „off label use“ des Medikamentes Novalgin bzw. des Wirkstoffes Metamizol aus.

Unter off label use versteht man die Verordnung eines zugelassenen Fertigarzneimittels außerhalb des in der Zulassung beantragten und von den nationalen oder europäischen Zulassungsbehörden genehmigten Gebrauchs hinsichtlich der Anwendungsgebiete (Indikationen). Die behandelnden Ärzte haften bei off label use für die medizinische Richtigkeit bzw. für eventuelle Nebenwirkungen. Die ärztlichen Fachgesellschaften empfehlen, off label Verordnungen nur auf Basis von gültigen Leitlinien, Empfehlungen oder von anerkannter wissenschaftlicher Literatur durchzuführen. An die Aufklärung der Patienten werden zusätzliche Anforderungen gestellt. Hierzu gehört insbesondere die Risikoaufklärung, das heißt, die Aufklärung über Schädigungsrisiken, die mit einer fehlerfreien, medizinischen Behandlung möglicherweise verbunden sind. Hierzu gehören Eingriffskomplikationen oder sonstige schädliche Nebenfolgen des Eingriffs genauso wie das Risiko, dass mit dem Unterlassen eines Eingriffs verbunden ist.

II.      Leukopenie

Unter Leukopenie versteht die Wissenschaft einen Mangel an Leukozyten im Blut. Leukopenie liegt vor, wenn es zu einer Verringerung der Leukozytenzahl auf unter 4000 pro Mikroliter Blut gekommen ist. In den meisten Fällen liegt eine Verminderung von neutrophilen Granulozyten vor.
  
Zu einer neutrophilen Granulazytopenie kann es beispielsweise im Zusammenhang mit Blutkrankheiten kommen, etwa bei aplastischer Anämie oder melodysplastischem Syndrom. Bei stark erniedrigten Leukozytenzahlen ist der Patient einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt.
  
III.        Erythropenie (Anämie)

Als Erythropenie oder Anämie wird ein Mangel an roten Blutzellen bezeichnet.
  
IV.        Agranulozytose

Unter Agranulozytose versteht man eine schwere Erkrankung, die durch eine Reduzierung der Menge an Granulozyten – einer Untergruppe der weißen Blutzellen – gekennzeichnet sind. Die Agranulozytose ist die häufigste Form der Leukopenie, also der Abnahme der Zahl der weißen Blutkörperchen.

V.       Label use

Der Einsatz von Metamizol als Medikament überhaupt war im vorliegenden Fall nach den Angaben des Herstellers kontraindiziert.  Die Gründe waren:

Erkrankung des Mandanten an MDS

Erkrankung des Mandanten an Anämie /Erythropenie

Erkrankung des Mandanten an Leukopenie

Erkrankung des Mandanten an Niereninsuffizienz dritten Grades

Extrem hohes Alter des Mandanten mit erheblich verlangsamter Ausscheidung der Wirkstoffe von Metamizol

Absolutes Verbot eines Einsatzes von Metamizol über eine Woche hinaus

Verbot der Dauerverschreibung von Metamizol

Schmerzbehandlung des Mandanten über Jahre durch andere Schmerzmittel, die nicht kontraindiziert waren

Der Verordnung und der Vergabe von Metamizol stand zudem im vorliegenden Fall die Stellungnahme der Ärztekommission der Bundesärztekammer

zentral und diametral entgegen.
  
VI.         Off label use bei den bestehenden Vorerkrankungen

1.      Eine Risikoaufklärung durch die Beschuldigten bzw. eine Einverständniserklärung des Verstorbenen mit dem Einsatz von Metamizol ergibt sich aus den Patientenakten nicht und ist nicht erfolgt. Schon von daher ist es ausgeschlossen, dass zur strafrechtlichen Beurteilung auf Grundsätze des off label use zurückgegriffen werden kann.

Die Vergabe eines kontraindizierten Medikamentes ohne Risikoaufklärung durch die Beschuldigten und ohne Einverständniserklärung des Verstorbenen stellt sich immer als vorsätzliche Körperverletzung dar, im vorliegenden Fall in Form der schweren Körperverletzung (lebensgefährdende Behandlung mit Metamizol) sowie unter Inkaufnahme eines jederzeitigen tödlichen Ausgangs der Hochrisikobehandlung mit Metamizol ausschließlich aus fiskalischen bzw. Ersparnisgesichtspunkten.

2.      Der Einsatz von Metamizol im Rahmen des off label use als Dauermedikation wie hier ist nach allen Stellungnahmen zwingend verboten. Auch dies führt dazu, dass die Grundsätze des off label use im vorliegenden Fall keine Anwendung finden dürfen.

Ein off label use war überhaupt nur denkbar, wenn andere Medikamente zur geeigneten Therapie nicht mehr zur Verfügung stehen.

Dass hier bis zur Verordnung von Metamizol durch Dr. S. und die übrigen Beschuldigten und danach andere Medikamente zur Verfügung standen, ergibt sich aus der Vorgeschichte und der Behandlungszeit des Verstorbenen in der Zeit von Mai 2009 bis Juli 2011.

B e w e i s:                      Zeugnis Dr. W, JVA München-Stadelheim
                                                    Zeugnis Prof. Dr. N, Adresse in der Akte

Auch von daher ist ein Rückgreifen auf die Grundsätze des off label use zwingend ausgeschlossen.

3.      Nach allen medizinischen Erkenntnisquellen, die greifbar sind, insbesondere nach den medizinischen Stellungnahmen der Bundesärztekammer und des Herstellers ist der Einsatz von Metamizol ausgeschlossen, wenn sich im Rahmen des Einsatzes Anzeichen von Leukopenie oder Erythropenie zeigen. Im DocCheck Flexikon heißt es zu Metamizol etwa:

Metamizol kann wie alle Pyrazolone selten einen toxischen Effekt auf das Knochenmark haben. Daraus kann eine Leukopenie oder Agranulozytose resultieren. Bei Zeichen einer Agranulozytose oder beginnender Leukopenie sollte Metamizol daher sofort abgesetzt werden. … Aufgrund der Möglichkeit dieser schweren Nebenwirkungen ist Metamizol in vielen Ländern nicht zugelassen. In Deutschland ist Metamizol ein beliebtes Medikament, insbesondere bei kolikbedingtem Schmerz. Als gängige Vorsichtsmaßnahmen gelten:

Keine langfristige Metamizolgabe (weniger als eine Woche)
Vorsicht bei vorbestehenden Knochenmarksschädigungen

Wenn Metamizol sofort abgesetzt werden muss, wenn sich Anzeichen einer Leukopenie zeigen, darf Metamizol erst gar nicht eingesetzt werden, wenn eine Leukopenie beim Patienten bereits vorhanden ist. Auch in einem solchen Fall kann auf die Grundsätze des off label use in keiner Variante zurückgegriffen werden.

Die Verordnung und Vergabe eines Medikamentes, dessen Nebenwirkungen in der Entstehung bzw. Hervorrufung einer Leukopenie bestehen kann, wenn der Patienten bereits an einer Leukopenie aus anderen Gründen leidet, ist mit den Grundsätzen sowohl des label use als auch des off label use unvereinbar.
  
Der Einsatz eines Arzneimittels mit möglichen Nebenwirkungen, die bereits bei einem Patienten aus anderen Gründen vorliegen, war immer, ist immer und wird immer sein

vorsätzliche Körperverletzung

und zwar im vorliegenden Fall mit einer das Leben gefährdenden Behandlung.

Es handelt sich in Wirklichkeit um einen

vorsätzlichen kontra label use und kontra off label use.
  
VII.      Blutbilder des Verstorbenen

Aus der Patientenakte Dr. S. ergeben sich unter anderem folgende Blutbilder des Verstorbenen:

Blutentnahme 27.6.2011

Leukozyten 2,3
Erythrozyten 3,4
Hämoglobin 11,5

Blutentnahme 4.7.2011

Leukozyten 2,5
Erythrozyten 3,2
Hämoglobin 10,7

Blutentnahme 11.7.2011

Leukozyten 2,5
Erythrozyten 3,3
Hämoglobin 11,3

Blutentnahme 26.7.2011

Leukozyten 2,5
Erythrozyten 3,1
Hämoglobin 10,7

Blutentnahme Januar 2012 (?)

Leukozyten 2,5
Erythrozyten 3,2
Hämoglobin 10,8

Blutentnahme 6.2.2012

Leukozyten 1,7
Erythrozyten 3,0
Hämoglobin 10,0

Blutentnahme 20.2.2012

Leukozyten 2,4
Erythrozyten 2,9
Hämoglobin 9,5

Blutentnahme 5.3.2012

Leukozyten 2,0
Erythrozyten 2,8
Hämoglobin 9,5

Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse werden in der Anlage überreicht und zum Inhalt des diesseitigen Vortrages gemacht.

Die letzte Blutentnahme war danach der 5.3.2012, eine weitere Blutbildbestimmung ist aus den Akten nicht ersichtlich. Aus dem Vergleich der Blutbestimmung vom 21.2.2012 und 6.3.2012 ergab sich eine Verminderung der weißen Blutkörper um 400, der roten um 100. Der Anteil der weißen Blutkörperchen war auf die Hälfte des Mindestwertes von 4000, nämlich auf 2000 abgesunken. Am 6.3.2012 war für den behandelnden Arzt eine massive Verschlechterung des Blutbildes generell und im Vergleich zum 21.2.2012 signifikant.

Aus den vorgenannten Werten ergibt sich, dass der Verstorbene bereits vor dem Einsatz von Metamizol an Leukopenie und Erythropenie litt. Die Leukozytenzahl war im Schnitt um 1500 Einheiten unter der Mindesteinheitenzahl von 4000 gesunken, die Erothrozytenzahl war im Schnitt um 2000 Einheiten unter die Mindestzahl von 4300 Einheiten gesunken.

Die Hämoglobinwerte lagen im Schnitt um 3 bis 4 Einheiten unter der Mindestnorm.

Während der Vergabe von Metamizol sanken die vorgenannten Werte noch einmal erheblich ab.

Im Februar 2012 lag die Leukozytenzahl um 2300 unter dem Mindestwert, im März um rund 2000 unter dem Mindestwert. Die Erothrozytenzahl lag im Februar 2300 Einheiten unter dem Mindestwert, im März um 2500 Einheiten unter dem Mindestwert. Das Hämoglobin erreichte während dieser Zeit keine Werte mehr, die über 10 lagen.

Bei dieser Ausgangslage weiterhin Metamizol zu verschreiben – dies dazu noch als Dauermedikation -, darüber hinaus aber auch noch die Dosis wie am 15.3.2012 und am 16.3.2012 geschehen um jeweils 750 ml zu steigern, war ein in jeder Hinsicht unvertretbar den Tod des Patienten in Kauf nehmendes medizinischer Skandal.
  
VIII.       Ärztliche Maßnahmen nach dem 6.3.2012

Die ärztlichen Maßnahmen nach dem 6.3.2012 ergeben sich aus Seite 10 des Karteiauszuges vom 18.6.2012. Hier heißt es:

6.3.12 L               Labordaten E (Labor-Facharzt-Bericht) (Raubling – MVZ – Bad)
  
8.3.12 R               MCP AL TROPFEN LOE 100 ml (30 Tr, 30 Tr, 30 Tr, =) P*NAC 600 AKUT
                                        1A PHARMA BTA 20 St.
hat o-bauchbeschwerden, meint galle, möchte nochmal            mcp gtt
12.3.12 R             NOVAMINSULFON 500 1A PHARM FTA 50 St (1, 1, 1, 1)
von lukas marcumar angefordert?
13.3.12
15.3.12 K Virusinfektion (B34.9G)
                      R    NOVAMINSULFON ABZ 500MG/ML TRO 20 ml P*NASENSPRAY AL
                                        0,1 % NAS 10 ml
                      3                 novalgin 30 tr. nasenspray
                      T                red az, infekt, fieber 0, rückenschmerzen, gliederschmerzen, nase u. ohren
                                        pfeifen, tf re o.b., li cerumen, lunge ausk.frei, abdomen gebl. darmger.lebhaft,
                                         druckschmerz im abdomen
16.3.12 K Medikamentenverordnung
                      3                 soll ihm 30 gtt novalgin geben
                     T                 tel. 23:45 Uhr pfleger thiel: klagt über schmerzen in brust, wenn man aus
zimmer geht, hört man aber nichts mehr von ihm
17.3.12 T             tel um 4:45 Uhr dass kvb da war u. tod festgestellt hat, besuch um 10.00 zur
leichenschau: kripo war da, leichenschau durch kvb bereit um 8h gemacht
19.3.12 T             st lukas rp angefordert, pat bereits verstorben

Im Gutachten der Universität Regensburg fehlt es gänzlich an einer Auswertung der Geschehnisse vom 6.3. bis 17.3.2012.

Schon am 15.3.2012 soll es zum zusätzlichen Einsatz von 30 Tropfen Novalgin gekommen sein, genauso wie in der Todesnacht.

Aus der Hauptakte ergibt sich, dass der Pfleger den beschuldigten Arzt gegen 23.45 Uhr angerufen hat. Der Arzt weigerte sich zu kommen, ordnete vielmehr im Wege der Telefonbehandlung die Vergabe weiterer 30 Tropfen Novalgin ab. Nach der Vergabe dieser weiteren 30 Tropfen soll nach Aussage des Klägers der Patient noch mindestens 2 Stunden gelebt haben.

Die drei Gutachter verschweigen, was der behandelnde Arzt am 16.3. unter Anwendung der medizinischen Grundsätze zu tun hatte, nämlich Folgendes:

1.     Der behandelnde Arzt wusste, dass er mit der Verschreibung von Metamizol unter Missachtung aller Grundsätze des label use und des off label use den Verstorbenen ohne dessen Einverständnis und ohne dessen Aufklärung einer Hochrisikobehandlung unterwarf, die dessen jederzeitigen Tod hervorrufen konnte.

2.      Der behandelnde Arzt wusste um das sehr schlechte Blutbild vom 6.3.2012.

3.     Der behandelnde Arzt wusste, dass er Novalgin seit Monaten im Wege des kontra label use und kontra off label use verordnete und dem Patienten verabreichte und zwar bei massiv bestehender Leukopenie und Erythropenie.

4.    Das Blutbild vom 6.3.2012 stellte eine massive Verschlechterung des Blutbildes dar und zeigte manifeste Leukopenie und Erythropenie auf.

5.      Der Arzt hatte mindestens zwei Stunden zur Behandlung des Verstorbenen  ab 23.45 Uhr zur Verfügung.

6.      Der Arzt konnte in dieser Zeit ohne jede Schwierigkeit entweder selbst den Patienten aufsuchen und untersuchen oder aber den Notarzt verständigen.

7.      Dem behandelnden Arzt war klar, dass vor jeder weiteren Vergabe von Medikamenten ein Blutbild erstellt werden musste, um die Anzahl der Leukozyten und Erythrozyten sowie des Hämoglobinwertes zu bestimmen. Dies wäre ohne Weiteres innerhalb der Zeit von noch mindestens 2 Stunden möglich gewesen.

8.      Die fernmündliche Verordnung und Veranlassung der Gabe von 750 ml Novalgin vor Erstellung eines Blutbildes und vor Feststellung der Blutwerte war medizinisch schlechterdings unvertretbar und stellte sich als vorsätzliche und absichtliche Verletzung der Regeln der medizinischen Wissenschaften dar. Die Verordnung von Novalgin und die Zusatzverordnung einer Extradosis von Novalgin in der Todesnacht war eine vorsätzliche Falschbehandlung, bei der der tödliche Verlauf dieser Behandlung vom behandelnden Arzt jederzeit in Kauf genommen wurde.

IX.   Befangenheit der Gutachter

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die abgelehnten Gutachter offensichtlich befangen sind. Die Gutachter entfernen sich nicht nur von den Regeln der medizinischen Wissenschaft, sie vertreten Grundsätze, die niemals in der medizinischen Wissenschaft Anerkennung gefunden haben.

Sie vertreten den Standpunkt, es sei medizinisch unbedenklich, einen Krebskranken mit Mitteln zu behandeln, die gerade diesen Krebs fördern bzw. zu fördern geeignet sind.

Eine solche Argumentation ist nicht hinnehmbar. Sie erfüllt objektiv den Tatbestand der Begünstigung bzw. Strafvereitelung.

Die Angehörigen des Verstorbenen behalten sich unter diesen Umständen die Erstattung von Strafanzeigen gegen die Gutachter wegen Begünstigung / Strafvereitelung

ausdrücklich vor.
  
X.   Toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Prof. G.

Im bereits vorliegenden toxikologischen Gutachten von Prof. Grawe wurde das Vorhandensein von Metamizol im Blut des Verstorbenen festgestellt.

Auf eine Quantifizierung der Metamizolmengen wurde von Seiten des Prof. G. aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtet. Eine Begründung für den Verzicht wurde von Prof. G. nicht angegeben.

Es ist gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, dass das Ausscheiden von Metamizol bei alten bzw. sehr alten Menschen erheblich verlangsamt ist.

Es kann als sicher unterstellt werden, dass dem Prof. Dr. G. bei der Erstellung des Gutachtens bekannt war, dass die Behandlung des Verstorbenen bei seinen Vorerkrankungen mit Metamizol eine Hochrisikobehandlung mit möglicherweise tödlichen Folgen für den Patienten darstellte.

B e w e i s:                      Einholung einer dienstlichen Äußerung von Prof. Dr. G.

Prof. Dr. G. ist, da er diese medizinische Erkenntnis nicht in seinem Gutachten niedergelegt hat, befangen.

Aus diesem Grunde lehnen die Angehörigen des Verstorbenen Prof. Dr. G. als weiter tätigen Gutachter in dieser Sache

wegen Besorgnis der Befangenheit
ab.

B e w e i s:                      Dienstliche Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. G.

Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München ist somit zu ergänzen.

Es wird beantragt:

Die Quantifizierung des Metamizol im Blut des Verstorbenen wird nachgeholt.

Hierzu wird beantragt:

Beauftragung eines ausländischen Gutachters.

Hinsichtlich der Gutachter der Universität Regensburg beantragen die Angehörigen des Verstorbenen:

1.      Die Gutachter werden von ihrem Gutachtenauftrag entbunden.

2.      Sie werden ihres Gebührenanspruches für verlustig erklärt.

3.      Das Gutachten sowie Akten und Beiakten werden dem Ärzteausschuss der Bundesärztekammer zur Überprüfung vorgelegt.

4.      Es wird ein ausländischer Gutachter mit der Erstellung eines neuen Gutachtens beauftragt.

5.      Bei der Bundesärztekammer wird angeregt, den Gutachtern die Approbation zu entziehen.




Mit freundlichen Grüßen


Dr. Ulrich Busch
Rechtsanwalt

Samstag, 8. Dezember 2012

Pressemitteilung bzgl Todesermittlungsfall Demjanjuk


Pressemitteilung
  
Sensationelle Wende im Todesermittlungsfall Demjanjuk
  

Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat das Ermittlungsverfahren gegen die den im März 2012 verstorbenen John Demjanjuk wegen Totschlags, fahrlässiger Tötung sowie vorsätzlicher schwerer Körperverletzung eingestellt. Staatsanwalt M. hat die Dauerbehandlung des schwer vorkrebserkrankten John Demjanjuk mit einem den Vorkrebs fördernden und für Herrn Demjanjuk lebensgefährlichen Medikament in hohen Dosen und ohne Einverständnis des Patienten für legal erklärt. Er stützt sich dabei auf ein Gutachten des Prof. Dr. A. (Universität Regensburg), der die Verordnung und Gabe eines solchen die Erkrankung von Herrn Demjanjuk förderndes und möglicherweise verschlimmerndes Medikamentes entgegen der dringenden und strengen Empfehlung der Ärztekommission der Bundesärztekammer für unbedenklich hält.

Die Witwe des Verstorbenen und sein Sohn haben gegen die Einstellung des Verfahrens Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft in München eingelegt.
  
gez. Dr. Ulrich Busch
Rechtsanwalt

Beschwerde im Ermittlungsverfahren gegen Dr. H.S. u.a.


Staatsanwaltschaft Traunstein
Zweigstelle Rosenheim
Königstraße 7
83022 Rosenheim
  

  In dem Ermittlungsverfahren


gegen Dr. H. S. u.a.
wegen: Totschlags, schwerer Körperverletzung sowie vorsätzlicher Körperverletzung und wegen aller weiteren in Frage kommenden Delikte
hier: Demjanjuk

nehme ich Bezug auf die Zuschrift vom 29.11.2012 und erhebe namens und in Vollmacht der Anzeigeerstatter und Antragsteller gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 29.11.2012 das Rechtsmittel der

B e s c h w e r d e.
Ich beantrage:

  1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
  1. Gegen die Angezeigten wird Anklage erhoben.
  1. Staatsanwalt als Gruppenleiter M. wird von der weiteren Sachbearbeitung ausgeschlossen.
  1. Prof. Dr. A. wird als Gutachter in dieser Sache entlassen, sein Gutachten für unbrauchbar erklärt und sein Honorar gestrichen.
I.

Um die Anträge begründen zu können, bedarf ich der dringenden Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen Akten einschließlich aller Beiakten und Krankenakten in meine Kanzlei. Es wird darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft Traunstein durch den bisherigen Sachbearbeiter Staatsanwalt M. vollständige Akteneinsicht verweigert hat. So hat Staatsanwalt M. zwar die Hauptakten als Zweitakten nach hier versandt, jedoch die gesamten Beiakten, die Grundlage und Gegenstand des Gutachtens der Universität Regensburg geworden sind, nicht nach hier übersandt. Es handelt sich um wesentliche Aktenbestandteile, auf die das Gutachten gegründet ist, wie aus dem Gutachten der Universität Regensburg selbst hervorgeht.

Die nur teilweise Gewährung von Akteneinsicht bedeutet in Wirklichkeit die

Verweigerung der Akteneinsicht durch Staatsanwalt M..

Gegen diese Verweigerung der Akteneinsicht durch Staatsanwalt M. in Bezug auf alle Beiakten und beschlagnahmten Krankenunterlagen erhebe ich namens und im Auftrag der Anzeigeerstatter ebenfalls

B e s c h w e r d e

und beantrage:
Entscheidung des zuständigen Gerichts.

Hierzu verweise ich darauf, dass bei Abschluss der Ermittlungen zwingend Akteneinsicht vollständig gewährt werden muss.

II.

Staatsanwalt als Gruppenleiter M. ist zwingend von der weiteren Sachbearbeitung auszuschließen. Er ist zulasten des Verstorbenen und der Anzeigeerstatter befangen.

B e w e i s:      Dienstliche Äußerung des abgelehnten Staatsanwaltes

Die Befangenheit ergibt sich aus Folgendem:

1.) Aus dem Akteninhalt der Zweitakten ergibt sich, dass ein Gutachten zur Klärung der Schuldfrage hinsichtlich der angezeigten Verdächtigen eingeholt werden sollte. Das Gutachten wurde ausweislich Blatt 319 am 8.11.2012 gefertigt und traf am 12.11.2012 bei der Staatsanwaltschaft Traunstein ein. Ausweislich Blatt 363 übersandte Staatsanwalt M. die Zweitakten, die das Gutachten enthielten, unter dem 16.11.2012 an den Rechtsvertreter der Anzeigeerstatter. Es wurde eine Frist zur Begründung der Beschwerde vom 13.7.2012 gewährt. Die Schrift vom 16.11.2012 beruhte auf einer Verfügung desselben Staatsanwaltes vom 14.11.2012, Blatt 362. Ausweislich der Schrift vom 29.11.12 verfügte der gleiche Staatsanwalt bereits unter dem 16.11.2012 die Einstellung des Verfahrens aufgrund des Gutachtens, von dem Staatsanwalt M. positiv wusste, dass er es weder den Anzeigeerstattern noch deren Rechtsvertreter zur Kenntnis noch diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte.

Dass im vorliegenden Fall Staatsanwalt M. vor einer das Ermittlungsverfahren abschließenden Entscheidung den Angehörigen des Verstorbenen und ihrem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten zu geben hatte, ergibt sich unter anderem direkt aus Art. 103 GG.

Die Vorgehensweise des Staatsanwaltes stellt sich objektiv als Schwerstverstoß gegen Art. 103 GG und als
Verfassungsbruch dar.

Darüber hinaus beweist sie, dass dem abgelehnten Staatsanwalt objektiv die Interessen des Verstorbenen sowie seiner Angehörigen gleichgültig sind und es ihm um den Schutz der von diesen angezeigten Ärzte vor Strafverfolgung geht. Staatsanwalt M. hatte zwingend aus Art. 103 GG die Verpflichtung, das Gutachten dem Rechtsvertreter der Anzeigeerstatter zur Stellungnahme zuzuleiten und deren Stellungnahme abzuwarten, bevor er eine Entscheidung in der Sache treffen durfte.
  
2.) Nachdem Staatsanwalt M. ohne jede Rücksicht auf die Anzeigeerstatter und ihren Rechtsvertreter die Einstellung zugunsten des Beschuldigten am 16.11.2012 verfügt hatte, verschwieg er diese Umstände den Anzeigeerstattern und ihrem Rechtsvertreter. Dies wird durch den Inhalt des Briefes vom 16.11.2012 bewiesen. Blatt 363 lautet wie folgt:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Busch,

die angeforderten Akten werden für 3 Tage nach Eingang des Gutachtens und mit Frist bis zum 5.12.2012 zur Begründung der Beschwerde vom 13.7.2012 (Blatt 263; 372 da A) übersandt.

Das Schreiben wird in der Anlage überreicht.

Das Verschweigen der Einstellung des Verfahrens stellt objektiv einen weiteren eklatanten Verstoß des Staatsanwaltes gegen seine Pflichten aus Art. 103 GG dar. Der Inhalt des Schreibens vom 16.11.2012 unter Verschweigen der Einstellung des Verfahrens war objektiv zur Täuschung der Anzeigeerstatter und ihres Rechtsvertreters geeignet.

Es handelt sich um einen schweren Verfassungsbruch.

3.) Der Rechtsvertreter der Anzeigeerstatter verfasste nach Erhalt der Akten am 27.11.2012 in Unkenntnis der bereits erfolgten Einstellung den Schriftsatz vom 27.11.2012, der in der Anlage beigefügt wird und zum Inhalt des diesseitigen Vortrages gemacht wird.

Etwa zwei Stunden nach Faxübersendung dieses Schriftsatzes vom 27.11.2012 um 12.05 Uhr berichtete die Presse über Internet, dass die Staatsanwaltschaft Traunstein das Ermittlungsverfahren gegen die angezeigten Ärzte eingestellt habe. Das Gutachten habe ergeben, dass die Vorwürfe der Angehörigen haltlos seien.

Damit steht fest, dass der abgelehnte Staatsanwalt gegen Art. 103 GG ausschließlich die Presse von seiner Einstellungsentscheidung unterrichtete, die Anzeigeerstatter und ihren Rechtsvertreter dagegen von einer Unterrichtung über die Einstellungsverfügung willentlich ausschloss. Dies war der dritte Verfassungsbruch und Schwerstverstoß gegen Art. 103 des GG, der zugleich einen Schwerstaffront gegen die Anzeigeerstatter und den verstorbenen John Demjanjuk enthielt und eine feindselige Willenseinstellung gegen den Verstorbenen nahelegt.

Das Recht auf Anhörung, Stellungnahme und Information der Anzeigeerstatter und ihres Rechtsvertreters wurden im vorliegenden Verfahren objektiv in ihr Gegenteil verkehrt und vollständig ausgehöhlt. Art. 103 GG wurde objektiv abgeschafft.

Eine solche Vorgehensweise kann und darf nicht akzeptiert bzw. hingenommen werden.

Zur weiteren vorläufigen Begründung der Beschwerde beziehe ich mich zunächst auf meine Beschwerdeschrift vom 28.11.2012, die ich in der Anlage noch einmal beifüge. Ferner nehme ich Bezug auf mein Schreiben an den Leitenden Oberstaatsanwalt vom 28.11.2012, den ich ebenfalls in der Anlage beifüge.

Die Anlagen zum Schriftsatz vom 27.11.2012 werden in der Anlage zu diesem Schriftsatz ebenfalls zur Ergänzung des Schriftsatzes vom 28.11.2012 an den Leitenden Oberstaatsanwalt beigefügt.
  
Zum Gutachten und zur Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist bereits jetzt zu sagen, dass das Gutachten gegen jede medizinische Erkenntnis und die Einstellungsverfügung gegen jede juristischen Denkgesetzte verstoßen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Verstorbene war an einem Vorkrebsleiden erkrankt, bei dem es zu einer Störung der Bildung der roten und weißen Blutkörperchen kam. Darüber hinaus hatte er eine Wirbelkanalstenose und Gichtanfälle. Die Wirbelsäulenschmerzen des Verstorbenen wurden von den Ärzten mit dem zur Verfügung stehenden, aber teuren Schmerzmittel Tramal behandelt. Ohne Rücksprache mit dem Mandanten und ohne sein Einverständnis wurde ihm dann von den Beschuldigten das finanziell sehr viel billigere Schmerzmittel Novalgin verschrieben. Novalgin hat jedoch die Nebenwirkung, dass es die Vorkrebserkrankung des Verstorbenen förderte. Novalgin hat die Nebenwirkung, dass es die Bildung von roten und weißen Blutkörperchen behindert und unterdrückt.

Damit steht fest, dass einem vorkrebserkrankten Patienten ohne sein Einverständnis und ohne seine Kenntnis ein Medikament verschrieben wurde, was seine Vorkrebserkrankung förderte und verschlimmerte.

Dies war und wird immer eine vorsätzliche Körperverletzung in Form der schweren Körperverletzung sein, da die vorbeschrieben Nebenwirkung von Novalgin jederzeit bei der bestehenden Vorkrebserkrankung des Mandanten zu dessen Tod führen konnte.

Darüber hinaus waren im Zeitpunkt der Verordnung und der Dauervergabe von Novalgin die Produktion von roten und weißen Blutkörperchen bei dem Verstorbenen bereits so abgesunken, dass die Gabe von Novalgin mit ihrer die Produktion von roten und weißen Blutkörperchen einschränkenden bzw. unterdrückenden Wirkung sicher zum Tod des Verstorbenen geführt hat.

Indem die Beschuldigten, gleichwohl trotz Kenntnis der völligen Entgleisung der Produktion von roten und weißen Blutkörperchen, das diese Erkrankung verschlimmernde Novalgin im Wege der Dauerverordnung weiterverordneten, haben sie den Tod des Patienten in Kauf genommen. Jedenfalls ist der Tod durch die Überdosis Novalgin in der Tatnacht konkret ausgelöst worden, wobei die Überdosis Novalgin auf einer unvertretbaren und mit den medizinischen Grundsätzen unvereinbaren telefonischen Fernbehandlung durch den Beschuldigten Dr. S. erfolgte.

Das Gutachten von Prof. A. ist völlig unbrauchbar. Es stellt die Behauptung auf, dass einem Krebskranken entgegen den dringenden Empfehlungen der Arzneimittelkommission der Bundesärztekammer zur Behandlung von Schmerzen Medikamente in hohen Dosen und als Dauergabe verabreicht werden können, die gerade das Krebsleiden des Patienten fördern und verschlimmern. Dabei wird sogar die telefonische Fernverordnung solcher krebsfördernder und krebsverschlimmernder Mittel als legal eingestuft.

 Weiterer Vortrag erfolgt nach der beantragten Akteneinsicht.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Ulrich Busch
Rechtsanwalt


Ermittlungssache gegen Dr. S. u.a.


An den Leitenden Oberstaatsanwalt
bei der Staatsanwaltschaft Traunstein
Herzog-Otto-Straße 1
83278 Traunstein




  

Ermittlungssache gegen Dr. S. u.a.

Sehr geehrter Herr Leitender Oberstaatsanwalt,

wie Sie wissen, vertrete ich die Angehörigen des am 17.3.2012 verstorbenen Herrn John Demjanjuk, Frau Vera Demjanjuk sowie ihren Sohn, Herrn John Demjanjuk jun. als Nebenkläger im oben genannten Verfahren gegen Dr. S. u.a.

Aus der heutigen Presse im Internet entnehme ich, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen zum Tode Demjanjuks eingestellt hat. Der Vorwurf der Angehörigen einer Falschbehandlung sei laut Gutachten haltlos.

Ein von der Behörde in Auftrag gegebenes Gutachten habe jetzt ergeben, dass keine Kausalität zwischen dem eingetretenen Tod und der ärztlichen Behandlung bestehe.

In dem Artikel heißt es weiter:

Sprecher M. erklärte, da eine falsche Medikation ebenso wie Fremdeinwirkung ausgeschlossen werden könne, sei Demjanjuk wohl eines natürlichen Todes gestorben. Über das Ergebnis des Gutachtens seien die Angehörigen vor wenigen Tagen informiert worden. Sie hätten noch die Gelegenheit, Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens einzulegen.

Der Artikel wird in der Anlage überreicht.

Gegen Staatsanwalt M. erhebe ich namens und im Auftrag meiner Mandanten

D i e n s t a u f s i c h t s b e s c h w e r d e.
 Es wird beantragt:

Staatsanwalt M. wird von der Sachbearbeitung entbunden und durch einen anderen Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Traunstein ersetzt.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass es mit dem Gesetz unvereinbar ist, dass in dieser Sache die Angehörigen über die Presse von der Einstellung des Verfahrens erfahren und die Begründung für die Einstellung des Verfahrens Presseartikeln entnehmen müssen. Staatsanwalt M. hat es bis jetzt unterlassen, dem Unterzeichneten die von ihm der Presse mitgeteilten Entscheidung zukommen zu lassen oder sie ihm überhaupt bekannt zu geben.

Die Entscheidung von Staatsanwalt M., nicht die Angehörigen, sondern ausschließlich die Presse zu informieren und der Presse seine Entscheidung bekannt zu geben, ist nicht hinnehmbar.

Was im Übrigen von der Einstellungsverfügung von Staatsanwalt M. und dem von ihm eingeholten Gutachten zu halten ist, ergibt sich aus meiner Zuschrift vom 27.11.2012 an die Staatsanwaltschaft Traunstein, die wie folgt lautet:

„In der Ermittlungssache
Dr. S. u.a.
hier: John Demjanjuk

nehme ich Bezug auf die dortige Zuschrift vom 16.11.2012.

I.

Hinsichtlich der gesetzten Fristen beantrage ich:

Die Frist von 3 Tagen wird auf 30 Tage und die Frist bis zum 5.12.2012 wird bis auf den 5.1.2013 verlängert.

B e g r ü n d u n g:

Die nunmehr durch die Zuschrift vom 16.11.2012 gewährte Akteneinsicht ist zu kurzfristig bemessen, darüber hinaus wird Akteneinsicht zum größten Teil

verweigert.

Soweit die Frist zu kurz bemessen ist, geht aus den übersandten Materialien hervor, dass es sich um Zweitakten handelt, mithin die Staatsanwaltschaft über die Erstakten verfügt.

Eine Fristsetzung von 3 Tagen ist daher objektiv sachwillkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Was die Verweigerung der Akteneinsicht angeht, wird auf den nachfolgenden Antrag und seine Begründung verwiesen.

Es wird beantragt:

Es wird vollständige Akteneinsicht durch Übersendung aller Beiakten zur Hauptakte im Original bzw. in Fotokopie gewährt.

B e g r ü n d u n g:

Ausweislich des Inhaltes der Hauptakte ist sowohl die Papierpatientenkartei als auch der Auszug aus der elektronischen Patientenkartei über Herrn Demjanjuk bei Dr. S. beschlagnahmt worden. Ferner ist die Krankenakte des Klinikums Harlaching beschlagnahmt bzw. sichergestellt worden, zusammen mit Arztbriefen.

Schließlich sind Aktenordner von Dr. A. S., sichergestellt bzw. beschlagnahmt worden.

Diese Unterlagen sind sämtlich im Gutachten auf den Seiten 1 bis 4 einschließlich aufgeführt und bilden die Grundlage des Gutachtens.

Um das Gutachten nachvollziehen bzw. umfassend verstehen zu können, ist es zwingend erforderlich, das die Unterlagen nicht nur der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen, sondern auch den Anzeigeerstattern.

Hinzu kommt, dass zwingend die Krankenakten der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim sowie die Akten des Pflegeheims St. Lukas beigezogen werden müssen, was bisher offensichtlich unterlassen worden ist.

Indem beide vorgenannten Unterlagen fehlen, ist das Gutachten der Universitätsklinik Regensburg vom 8.11.2012 bereits unbrauchbar.

II.

Bereits jetzt werden folgende Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt:

1. Prof. Dr. med. R. A.

2. Oberarzt Dr. med. M. V.

3. Assistenzarzt Dr. med. M. R.,

alle drei Universitätsklinikum Regensburg, Blatt 319.

B e w e i s :     Dienstliche Äußerung der abgelehnten Gutachter

Bereits eine erste Durchsicht des Gutachtens belegt die Befangenheit aller drei Gutachter, deren Parteinahme zugunsten der „Kollegen, deren Verhalten zu begutachten ist“, so offensichtlich ist, dass sie auf der Hand liegt.

B e g r ü n d u n g :

1. Die drei abgelehnten Gutachter verschweigen in ihrem Gutachten, dass die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft folgende Empfehlung abgegeben hat:

Aus Sicht der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft sollte Metamizol strikt nur innerhalb der oben angegebenen zugelassenen Indikationen verordnet werden.
  
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat 2009 darauf hingewiesen, dass es bei leichten oder mittelstarken Schmerzen nicht angewendet werden darf. Fieber ist nur dann eine Indikation für Metamizol, wenn andere Antipyretika nicht ausreichend wirksam waren. Störungen der Knochenmarkfunktion (z.B. nach Zytostatika-Behandlung) oder Erkrankungen des hämatopoetischen Systems sind laut Fachinformation eine Kontraindikation für den Einsatz von Metamizol. Daher sollte bei dieser Gruppe von Patienten vor der Gabe von Metamizol sorgfältig geprüft werden, ob auch andere Analgetika bzw. Antipyretika in Betracht kommen. Agranulozytosen sind in den meisten Fällen immunologisch vermittelte Reaktionen. Sie treten in der Regel etwa sieben Tage bis einige Wochen nach Einnahmebeginn auf, nach vorangegangener Exposition mit dem ursächlichen Arzneimittel kann sich eine Agranulozytose jedoch sehr rasch entwickeln. Bei längerer Anwendung von Metamizol sollten regelmäßige Blutbildkontrollen durchgeführt werden.

Es ist offensichtlich, dass das von den drei befangenen Gutachtern gebilligte Verordnungsverhalten der Beschuldigten den  Empfehlungen der  Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

diametral zuwider läuft.

Alle drei Gutachten wissen dies. Sie mussten daher bei ihrem Gutachten zwingend belegen, dass die Beschuldigten sich de lege artis verhalten haben.

Das aber bedeutete zwingend, dass im Gutachten folgendes nachzuweisen war:

- Mit welcher Medizin wurde die Schmerztherapie zugunsten des Verstorbenen vor seiner Zwangsdeportation nach Deutschland durchgeführt?

- Wie gestaltete sich die Schmerzmitteltherapie zugunsten des Verstorbenen während der zweijährigen Untersuchungshaft des Verstorbenen in der JVA München-Stadelheim?

- Wie wurde die Schmerztherapie in der Zeit nach der Entlassung des Verstorbenen am 12.5.2011 bis zum Einsatz von Novalgin ab August 2011 durchgeführt?

Alle drei Gutachter wussten und wissen aus den ihnen vorliegenden Krankenunterlagen des Klinikums Harlaching, dass die Schmerztherapie zugunsten des Verstorbenen zu keinem Zeitpunkt mit Metamizol durchgeführt wurde, sondern mit Tramal bzw. Targin, die in Bezug auf die Vorerkrankungen des Verstorbenen nicht kontraindiziert waren.

Die Arzneimittelvergabe wurde bestimmt durch den medizinischen Dienst der JVA in Verbindung mit dem Klinikum Harlaching, ferner in Verbindung mit Prof. N. und Dr. S., die beide als Gutachter vor dem Landgericht München II über den Gesundheitszustand des Verstorbenen bzw. über dessen Medikamentierung bei Schmerzzuständen berichteten.

Die drei abgelehnten Gutachter verschweigen den Wechsel der Medikation einer nicht kontraindizierten Schmerztherapie zu der von den Anzeigeerstattern beanstandeten Schmerztherapie mit kontraindizierten Medikamenten.

Sie hätten

zwingend im Einzelnen darlegen müssen, welche medizinischen und sachlichen Notwendigkeiten bestanden haben, den Wechsel von nicht kontraindizierten Medikamenten auf kontraindizierte Medikamente beim Verstorbenen vorzunehmen.

 Sie hätten

zwingend im Einzelnen darlegen und beweisen müssen, dass der Einsatz des kontraindizierten Medikamentes Metamizol gegenüber dem bisher eingesetzten Medikamenten einen medizinischen Vorteil für den Verstorbenen erbrachte.

Sie hätten

im Einzelnen darlegen müssen, dass es nicht ausschließlich finanzielle Gründe waren, die den Wechsel von nicht kontraindizierten Schmerzmitteln auf extrem kontraindizierte Schmerzmittel medizinisch notwendig machten.

2. Die Gutachter verschweigen dann auch das von den Beschuldigten einzuhaltende Kontrollsystem, nämlich der regelmäßigen Blutbildkontrolle sowie der Dokumentierung der Ergebnisse. Die befangenen Gutachten verschweigen, wieviel Blutbildkontrollen bei dem Wechsel von nicht kontraindizierter Schmerzmedizin zu kontraindizierter Schmerzmedizin medizinisch notwendig waren und wieviel Blutbildkontrollen tatsächlich gemacht worden sind. Sie verschweigen die Ergebnisse sämtlicher Blutbildkontrollen in Bezug auf die Wirkung des kontraindizierten Metamizol auf das Blut und das Blutbild des Verstorbenen.

3. Insgesamt verschweigen die Gutachter, dass im vorliegenden Fall ausweislich der Unterlagen der JVA, ausweislich der Unterlagen der Behandlungen des Verstorbenen in Amerika, ausweislich der Gutachten Dr. S. und Prof. Dr. N. und ausweislich der Unterlagen des Klinikums Harlaching eine Behandlung des Verstorbenen mit Metamizol schon deshalb medizinisch unvertretbar war, weil im vorliegenden Fall, wie über 2 ½ Jahre bewiesen,

eine andere Schmerztherapie mit nicht kontraindizierten Medikamenten möglich war und durchgeführt worden ist und dabei von allen Gutachtern dem Landgericht jeweils in zahlreichen Stellungnahmen bestätigt wurde, dass mit diesen nicht kontraindizierten Medikamenten der Verstorbene verhandlungsfähig und verteidigungsfähig war.

4. Die drei abgelehnten Gutachter verschweigen die aktualisierte Mitteilung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 28.5.2009.

Hier heißt es:

Der behandelnde Arzt hat auf Zeichen einer Agranulozythose zu achten und auch den Patienten über das Risiko und mögliche Symptome aufzuklären.

a.) Den drei abgelehnten Gutachtern war bekannt, dass ein kontraindiziertes Medikament nur verordnet und gegeben werden kann, wenn der Patient zuvor umfassend über das mit diesem Medikament verbundene Risiko aufgeklärt worden ist und sein Einverständnis gegeben und damit das mit der Gabe des Medikaments verbundene Risiko auf sich genommen hat.

Die Verordnung und Gabe eines kontraindizierten Medikamentes ohne Einwilligung und ohne Aufklärung des Patienten erfüllt den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung.

b.) Die drei abgelehnten Gutachter berichten an keiner Stelle, ob überhaupt bzw. wann, wo und unter welchen Umständen der Verstorbene von den Beschuldigten über das Risiko der Einnahme von Metamizol aufgeklärt wurde und ob, wann, wie und wo er sein Einverständnis zur Verordnung und Gabe von Novalgin erklärt hat.
  
Angesichts des Schweigens der Gutachter hierüber ist offensichtlich, dass bei den Beschuldigten der Tatbestand  der vorsätzlichen Körperverletzung, darüber hinaus auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung in Form einer Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung erfüllt sind.

In diesem Zusammenhang kann erneut auf die Erklärung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft hingewiesen werden, wo es heißt:

Bei diesen Indikationen, die durch die Zulassung nicht abgedeckt sind (off label use) ist das Nutzen-Risiko-Profil von Metamizol ungünstig und die Aufklärungspflichten des Arztes unterliegen den strengen Sorgfaltsanforderungen des Arzthaftungsrechts.

c.) Zum Beweis der Richtigkeit des diesseitigen Vortrages wird auf das Gutachten von Dr. S. vom 9.11.2009 verwiesen, welches ausweislich des schriftlichen Gutachtens der befangenen Gutachter Grundlage von deren Gutachten war.

Auf Seite 5 / Seite 6 dieses Gutachtens wird die aktuelle Medikation des Verstorbene aufgeführt, und zwar unter Ziffer 3.4.

Seite 5 und 6 des Gutachtens werden in der Anlage überreicht und zum Gegenstand des diesseitigen Vortrages gemacht.

5. Die befangenen Gutachter verweigern, wie aus ihrem Gutachten offensichtlich ist, jede Diskussion der vor Einsatz von Novalgin erfolgten Schmerztherapien einschließlich der Frage, ob sich der verstorbene mit dem Wechsel  der Medikation im Rahmen der Schmerztherapie einverstanden erklärt hat oder nicht. Liegt sein Einverständnis nicht dokumentiert vor, ist das Vorliegen sowohl einer vorsätzlichen als auch schweren Körperverletzung seitens der Beschuldigten bereits erwiesen.

a.) Die befangenen Gutachten legen auf Blatt 29 Folgendes nieder:

In keiner der zahlreichen Untersuchungen des peripheren Blutes konnten jedoch so niedrige Werte bestimmt werden, die die Beschreibung einer Agranulozytose gerechtfertigt hätten. Dies schließt umgekehrt auch eine medikamenten-induzierte, in speziellen durch Metamizol hervorgerufene Agranulozytose aus. Auch sind in dem Blutbildern, die nach Beginn der Metamizoltherapie erstellt wurden, keine relevanten Veränderungen in der relativen wie absoluten Leuko- oder Granulozytenzahl festzustellen. Daraus kann zweifelsfrei der Schluss gezogen werden, dass im vorliegenden Fall keinerlei Auswirkungen der Metamizoltherapie auf das Blutbild vorlagen. Die nachweisbaren Auffälligkeiten waren durch die primäre Knochenmarkserkrankung bedingt und über die Jahre im wesentlichen konstant. Bei genauer Durchsicht fallen natürlich Schwankungen im Bereich der absoluten Zahlen auf.

Diese müssen aber als physiologisch interpretiert werden und lassen, wie ausgeführt, in keinster Weise den Rückschluss auf eine durch Metamizol bedingte Blutbildveränderung zu.

b.) Diese Ausführungen der befangenen Gutachter entziehen sich jeder Überprüfung. Es wird weder dargelegt, welche Untersuchungen des peripheren Blutes zugrunde gelegt werden noch welche Werte in den Untersuchungen festgestellt worden sind.

c.) Die befangenen Gutachter haben sich geweigert, die vor Beginn der Metamizol-Behandlung festgestellten Werte im Einzelnen darzustellen.
  
d.) Sie verschweigen, dass im Rahmen der Erkrankung des Verstorbenen es bereits in erheblichem Umfang Werte über die Leukozytenzahl gab, die unter 2000 /mm³ lagen, mithin bereits das Vorliegen einer Agranulozytose auswiesen, weil der Grenzwert von unter 2000 /mm³ das Vorliegen einer Agranulozytose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweist. So war bereits durch das Institut für klinische Chemie am 29.10.2010 die Anzahl der Leukozyten mit 1,7 /nl festgestellt worden, der Vorwert war mit 1,6 / nl bei einem Referenzbereich von 4,0 bis 9,0 angegeben.

Die Erytrozyten waren mit 3,0 /pl, der Vorwert mit 2,9 /pl bei einem Referenzbereich von 4,5 bis 5,9 /pl, angegeben.

e.) Die befangenen Gutachter mussten daher zunächst die Frage beantworten, ob die Werte nicht schon für sich das Vorliegen einer Agranulozytose auswiesen bzw. die Gabe eines Medikamentes, welches als schwerwiegende Nebenwirkung die Auslösung einer Agranulozytose zum Inhalt hatte, von vorne herein ausschloss. Die befangenen Gutachter verweigern die Diskussion der Frage, ob bei den vorgenannten Vorerkrankungen und bei den vorliegenden Blutbildern die Produktion von Leukozyten bzw. die Produktion von Erytrozyten bereits so weit unter dem Normbereich lagen, dass die Vergabe des für diesen Bereich hoch risikobehafteten Metamizol jederzeit, insbesondere bei der Verordnung der Überdosis in der Tatnacht tödlich war. Jede Entscheidung zur Änderung der medikamentierenden Schmerztherapie im August 2011 durfte vom Arzt erst nach Sichtung, Studium und Auswertung aktueller Blutbilder erfolgen, die zusätzliche Gabe von 750 mg Novalgin in der Tatnacht durfte zwingend bei den vorliegenden am untersten Rand liegenden Leukozyten- und Erytrozytenzahlen nur nach zwingender vorheriger Erstellung eines Blutbildes erfolgen, was die sofortige Überweisung in ein Krankenhaus durch den Beschuldigten Dr. S. in der Tatnacht erforderlich machte. Alles dies verschweigen die befangenen Gutachter.

6. Sie verschweigen auch, dass sich die tödliche Wirkung von Metamizol sich nicht in der Herbeiführung einer tödlichen Agranulozytose erschöpft. Metamizol ist dafür bekannt, dass es zu zentral nervösen Störungen mit Schwindel bis zum Koma kommen kann. Störungen der Nierenfunktion bis zum Aussetzen der Nieren sind beobachtet worden. Ferner hat Metamizol Wirkungen auf die glatte Muskulatur, so dass Symptome wie Blutdruckabfall mit Tachekardie sowie Schock beobachtet worden sind.

7. Das Gutachten ist im Übrigen ein Widerspruch in sich selbst. Im Doccheck Flexikon heißt es unter Nebenwirkungen:

Metamizol kann wie alle Pyrazolone selten einen toxischen Effekt auf das Knochenmark haben. Daraus kann eine Leukopenie oder Agranulozytose resultieren. Bei Zeichen einer Agranulozytose oder beginnender Leukopenie sollte Metamizol daher sofort abgesetzt werden.

Die Gutachter bestätigen bei dem Verstorbenen das Vorliegen einer Leukopenie vor der Umstellung der Schmerztherapie von Tramal auf Metamizol. Dass bei bestehender Leukopenie, wie die Gutachter selbst bestätigen, Metamizol, schlechterdings nicht eingesetzt werden darf, vielmehr absolut kontraindiziert ist, ist so offensichtlich, dass es auf der Hand liegt. Dies verschweigen die befangenen Gutachter.

8. Sie verschweigen auch, dass nach den Anwendungshinweisen des Herstellers die Einzeldosis bis zu 4 Mal täglich in Abständen von 6 bis 8 Stunden eingenommen werden kann.

Danach ist zwingend, dass die um 23.45 Uhr erfolgte Gabe von 750 mg Novalgin in der Tatnacht extrem kurz nach der Einnahme der letzten Einzeldosis von 500 mg erfolgt ist, so dass statt der 500 mg sich ab 23.45 Uhr 1250 mg und damit mehr als die maximale Einzeldosis bei Erwachsenen dem Verstorbenen verabreicht wurde. Es ist ganz offensichtlich, dass der Verstorbene an dieser Dosis gestorben ist.

9. Schon die telefonische Anordnung der Überdosis, ohne den Verstorbenen gesehen und untersucht zu haben, war angesichts der Vorerkrankung und der mit Vergabe von Metamizol behafteten hohen Risiken für den Patienten eine Handlung, mit der die Verwirklichung des Risikos bewusst in Kauf genommen wurde. Eine Verordnung von zusätzlich 750 mg Metamizol fernmündlich und damit im Wege der Telefonambulanz war schlechterdings unvertretbar und ein Schwerstverstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst.

Die einzig sachgerechte Entscheidung war die sofortige Einweisung des Verstorbenen als Notfallpatient in das entsprechende Krankenhaus, die Veranlassung der sofortigen Erstellung eines entsprechenden Blutbildes und die anschließende stationäre Kontrolle und Beobachtung im Krankenhaus.

Mit der Verordnung und der Gabe von 750 mg zusätzlichem Metamizol bei eindeutiger Vorerkrankung im Sinne einer absoluten Kontraindikation wurde von dem Arzt im Wege der Telefonambulanz eine Maßnahme gewählt, die den Tod des Verstorbenen nicht nur verursacht hat, sondern geradezu bewirken musste.

10. Die Befangenheit der abgelehnten Gutachter ist auch aus einem anderem Grunde evident.

Alle drei Gutachter sind in dem medizinischen Bereich tätig, in dem Schmerztherapie erforderlich ist oder werden kann. Damit steht im Bereich der Tätigkeit, die die Gutachter ausüben, täglich auch die Frage zur Entscheidung an, ob sie zur erforderlichen Schmerztherapie einsetzen oder nicht, ferner, ob sie dies im Rahmen des

off label use tun,

also bei Fällen, in denen der Einsatz von Metamizol kontraindiziert ist.

Die Angehörigen des Verstorbenen können nicht ausschließen, dass alle drei Gutachter selbst in ihrer täglichen Praxis Metamizol im Rahmen des off label use einsetzen und damit Patienten mit diesem kontraindizierten Arzneimitteln behandeln. Wer aber Metamizol im Rahmen des off label use selbst einsetzt, kann im vorliegenden Fall kein neutrales Gutachten verfassen. Er ist von vorne herein befangen.

Am Anfang des Gutachtens hätten somit, um die eigene Neutralität und Unbefangenheit nachzuweisen, persönliche Erklärungen der Gutachter stehen müssen, in denen sie versichern, dass sie ihrerseits im Rahmen der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten niemals Metamizol im Rahmen des off label use eingesetzt haben und niemals Metamizol bei Kontraindikation dem Patienten gegeben haben.

Im vorliegenden Fall kann nur derjenige Gutachter sein, bei dem der off label use von Metamizol in der Vergangenheit und Gegenwart von vorne herein ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, beurteilt der Gutachter nicht die Gutachtenfrage, sondern seine eigene Tätigkeit und stellt sich selbst einen „Persilschein“ aus. Es können daher nur solche Gutachter in Frage kommen, die selbst nicht im Rahmen der Schmerztherapie den off label use von Metamizol betrieben haben.
  
Ist ein solcher off label use von Metamizol durch die Gutachter nicht ausgeschlossen, müssen sie von vorne herein vom Gutachterauftrag ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus ist die Auswahl der Gutachter, die täglich Schmerzmitteltherapie im Rahmen der hier zur Diskussion stehenden Vorerkrankungen betreiben, objektiv grob fehlerhaft. Es kann nur ein Gutachter ein brauchbares und verwertbares Gutachten erstatten, der im Bereich der chemischen Pharmakologie zu Hause ist. Allen drei Gutachtern fehlt von vorne herein das hierfür notwendige Fachwissen. Die im Gutachten betriebene „Deutung von Symptomen oder Symptomerscheinungen“ sind keine wissenschaftlich begründeten gutachterlichen  Äußerungen, sondern ausschließlich Glaubenssätze.

Im Übrigen verweise ich auf mein Schreiben vom 14.2.2012 an den Beschuldigten Dr. S. sowie mein Schreiben vom 13.2.2012 an die Heimleitung des Senioren- und Pflegeheims St. Lukas. Beide Schreiben mache ich zum Inhalt des diesseitigen Vortrages.

Weiterer Vortrag erfolgt unmittelbar nach

Eingang der bisher verweigerten Aktenbestandteile.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ulrich Busch
Rechtsanwalt“


Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Traunstein in dieser Sache erhebe ich namens der Angehörigen des Verstorbenen das Rechtsmittel der

B e s c h w e r d e
und beantrage:

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, Anklage gegen die beschuldigten Ärzte zu erheben.

Ferner beantrage ich:

Das Gutachten eines unabhängigen pharmakologischen Sachverständigen wird eingeholt.

Um die Beschwerde und die Anträge begründen zu können, beantrage ich:

Vollständige umfassende Akteneinsicht durch Übersendung der Akten für 3 Wochen in meine Kanzlei.

Auf die Verweigerung der Akteneinsicht durch Staatsanwalt M. weise ich ausdrücklich hin.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Ulrich Busch
Rechtsanwalt