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Donnerstag, 16. Januar 2014

Spielten die Ärzte mit dem Leben von John Demjanjuk?

In der Ermittlungssache
Dr. Selmayr u.a. (hier: John Demjanjuk)
402 Js 16380/12

nehme ich Bezug auf die dortige Einstellungs-Verfügung vom 23.12.2013 zugunsten der beschuldigten Ärzte.

Im Rahmen der Beschwerde beantrage ich:

1. Auf die Beschwerde der Anzeigeerstatter hin wird die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 20.12.2013 aufgehoben.

2. Die Sache wird einer anderen Staatsanwaltschaft außerhalb der Landgerichtsbezirke Traunstein und München übertragen.

3. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, gegen die Beschuldigten Anklage wegen Verdachtes des Totschlages, der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge, der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie der unterlassenen Hilfeleistung sowie wegen aller anderen in Betracht kommenden Straftaten zu erheben.

4. Hilfsweise:

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Ermittlungen wieder aufzunehmen und zur Anklagereife im Sinne der vorstehenden Ziffer 3. zu führen.

B e g r ü n d u n g :

I.

1.) Die Staatsanwaltschaft Traunstein lehnt es ab, gegen die Beschuldigten Anklage wegen des Verdachtes der Begehung der Straftaten zu erheben.

Die Begründung im Bescheid lautet sinngemäß wie folgt:

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten nicht mit der für einen Strafprozess erforderlichen Sicherheit zum Ergebnis geführt, dass die Vergabe von Novalgin die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden des verstorbenen John Demjanjuk beeinträchtigt hätten oder gar zu seinem Tod geführt hätten.

Ferner heißt es auf Seite 3 des Bescheides sinngemäß:

Die Dosierung von Novalgin am 16.3.2012 habe sich innerhalb der medizinisch zulässigen Tagesdosis bewegt. Daher sei auch die Zusatzgabe von Novalgin am 16.3.2012 weder überhöht noch gesundheitsschädlich gewesen. Der Sachverständige habe keine gesundheitsbeeinträchtigenden Auswirkungen von Novalgin auf den Verstorbenen feststellen können. Der Vorwurf, die beschuldigten Ärzte hätten Körperverletzungsdelikte begangen, sei daher nicht berechtigt.

Im Rahmen des Verdachts der Begehung von Körperverletzungsdelikten stellt die Staatsanwaltschaft Traunstein somit ausschließlich und allein auf gesundheitsbeeinträchtigende Auswirkungen auf den Verstorbenen ab, die der Sachverständige nicht festgestellt habe.

2.) Die Staatsanwalt blendet dabei die handgreiflich und offensichtliche Tatsache aus, dass es sich im vorliegenden Fall um die Beurteilung von ärztlichen Heileingriffen gehandelt hat, zu denen auch selbstverständlich die Verordnung von Medikamenten bzw. die Vergabe von Medikamenten gehört. Auch die Verabreichung von Medikamenten, auch oral, erfüllen nach ständiger Rechtsprechung den Begriff des ärztlichen Heileingriffs und gleichzeitig den Tatbestand einer Körperverletzung, für die der Arzt einer besonderen

Rechtfertigung bedarf.

Liegt eine solche Rechtfertigung nicht vor, bleibt es bei der Tatbestandsmäßigkeit der Körperverletzung. Die Straftatbestände in Bezug auf Körperverletzungsdelikte schützen nicht nur vor Gesundheitsbeeinträchtigungen, sondern schützen insbesondere auch die körperliche Unversehrtheit eines Patienten im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechtes und seiner Entscheidungsfreiheit, ob, wie und in welchem Ausmaß und mit welchen Mitteln ein ärztlicher Heileingriff durchgeführt werden soll oder nicht. Ärztliche Eingriffe sind daher grundsätzlich ausschließlich und nur bei

Einwilligung des Patienten zulässig und gerechtfertigt.

Dies gilt sowohl für die Diagnose als auch für die Therapie. Der Arzt ist demnach verpflichtet, die Entscheidung des Patienten zu respektieren, auch und sogar dann, wenn er der Ansicht ist, dass diese Entscheidung nicht zum Vorteil des Patienten ist. Ein ärztlicher Heileingriff bleibt selbst dann ein Körperverletzungsdelikt, wenn er kunstgerecht durchgeführt und erfolgreich ist, aber die Einwilligung des Patienten nicht vorgelegen hat.

Aus dieser herrschenden Meinung, die sowohl in Rechtsprechung als auch in der Lehre praktisch ausschließlich vertreten wird, ergibt sich ohne Weiteres, dass im vorliegenden Fall vom Tatbestand eines

eigenmächtigen Handeln und einer eigenmächtigen „Heilbehandlung“ (in Wirklichkeit: Unheilbehandlung) der Beschuldigten

auszugehen ist, mithin die Tatbestände der Körperverletzungsdelikte erfüllt sind.

3.) Die Staatsanwaltschaft Traunstein geht von einem off lable use von Metamizol im vorliegenden Falle aus. Die Staatsanwaltschaft Traunstein weiß aus den diesseitigen Schriftsätzen und den beigefügten Unterlagen sowie den Stellungnahmen der Bundesärztekammer und des Bundesinstituts, dass der off lable use, mithin der Einsatz von Metamizol außerhalb des zugelassenen Bereichs, an zwingende Voraussetzungen geknüpft ist, die der Arzt zu erfüllen hat, nämlich

- umfassende Aufklärung über die damit verbundenen Risiken
- Einwilligung des Patienten
- Alternativlosigkeit des Einsatzes bzw. das Nichtvorhandensein alternativer
   Medikamente

Die Staatsanwaltschaft Traunstein weiß und wusste, dass das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Andreesen bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei der Vergabe von Metamizol im Rahmen eines off lable use um eine medizinisch vertretbare Maßnahme handelte, juristisch weder eine Rolle spielte noch eine Rolle spielen durfte. Die Staatsanwaltschaft Traunstein weiß und wusste, dass das Gutachten des Sachverständigen Prof. Andreesen die an ihn gestellte Gutachterfrage aus der Verfügung vom 13.7.2012, Blatt 266 der Akte vom Gutachten weder geklärt noch beantwortet hat. Die Frage der Staatsanwaltschaft auf Blatt 266 in der Verfügung vom 13.7.2012 lautete wie folgt:

Entsprach die Behandlung des verstorbenen Herrn John Demjanjuk mit Novalgin angesichts seiner bestehenden Vorerkrankungen den Regeln der ärztlichen Kunst?

Beim off lable use gehört die Risikoaufklärung, die Einwilligung des Patienten sowie die Alternativlosigkeit anderer Behandlungsmöglichkeiten zu den zwingenden juristischen und medizinischen Voraussetzungen und Vorbedingungen für den Einsatz eines off lable Medikamentes. Nur wenn die Einwilligung des Patienten, die Risikoaufklärung und die Alternativlosigkeit anderer Behandlungsmöglichkeiten gegeben ist und positiv festgestellt worden ist, kann die Frage geprüft werden, ob der Einsatz eines off lable Medikamentes im konkreten Falle den Regeln der ärztlichen Kunst und den zwingenden juristischen Voraussetzungen im Sinne der §§ 223 ff. StGB entspricht.

Das Sachverständigengutachten verhält sich hierüber mit keinem einzigen Wort. Dies ist der Beweis dafür, dass der Sachverständige wusste, dass im vorliegenden Fall keine Risikoaufklärung stattgefunden hat, eine Einwilligung des Patienten nicht vorgelegen und die dritte Voraussetzung, nämlich die Alternativlosigkeit anderer Behandlungsmöglichkeiten, zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat. Der Sachverständige konnte es im Rahmen seines Gutachtens nicht vermeiden, darauf hinzuweisen, dass der Verstorbene in der JVA München-Stadelheim sehr wohl mit alternativen Schmerzmitteln behandelt wurde, die weder unter den Begriff off lable Medikamente fielen noch Nebenwirkungen hatten oder haben konnten. Der Sachverständige führt in diesem Zusammenhang aus, er könne keine Erklärung dafür finden, warum die Behandlung des Verstorbene mit Tramadol durch  die Behandlung des Verstorbenen mit dem off lable Medikament Metamizol ersetzt wurde.

Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat im gesamten Verfahren trotz vielfältiger diesseitiger Hinweise in keiner Verfügung den Sachverständigen angehalten, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft Traunstein weiß und wusste, dass weder eine Risikoaufklärung des Patienten noch eine Einwilligung des Patienten noch eine Alternativlosigkeit anderer Behandlungsmöglichkeiten vorlag. Es war und ist offensichtlich, handgreiflich und unübersehbar, dass die Staatsanwaltschaft Traunstein weiß und wusste, dass alle drei Fundamentalvoraussetzungen für den Ausschluss der Annahme einer eigenmächtigen Heilbehandlung des verstorbenen John Demjanjuk mit Metamizol im Rahmen eines off lable use nicht vorgelegen haben und deshalb die Verabreichung und Vergabe von Metamizol nicht nur eigenmächtige Heilbehandlung der Ärzte, sondern vorsätzliche Körperverletzungen im Rahmen der §§ 223, 224, 226 StGB waren.

4.) Soweit die Staatsanwaltschaft Traunstein auf Seite 3 ihres Bescheides vom 20.12.2013 von „Konsultationen“ spricht, hat dies mit Risikoaufklärung, einer Einwilligung des Patienten und einer Alternativlosigkeit zur Behandlung mit anderen Medikamenten nichts zu tun.

Der Staatsanwaltschaft Traunstein ist positiv bekannt gewesen, dass der Sachverständige ausdrücklich betont, er habe keine Erklärung dafür, warum die real bestehende Möglichkeit der alternativen Behandlung mit Tramadol abgesetzt und durch eine Behandlung mit Metamizol ersetzt wurde. Auf die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen wird verwiesen. Es kann ausgeschlossen werden, dass diese Ausführungen dem Dezernenten und Sachbearbeiter der Verfügung vom 20.12.2013 nicht bekannt geworden sind.

B e w e i s:               Zeugnis des Staatsanwaltes als Gruppenleiter Magiera, zu laden über den
                                            Leitenden Oberstaatsanwalt beim Landgericht Traunstein, Adresse bekannt

II.

Für die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Traunstein im Rahmen der von den Anzeigeerstattern genannten Verdachtsgründe war erforderlich, genau zu ermitteln, wie viel Metamizol der verstorbene John Demjanjuk zum Zeitpunkt seines Todes verabreicht bekommen hat bzw. wie viel Metamizol sich in seinem Körper befand.

1.) Die Staatsanwaltschaft Traunstein musste insbesondere, um den Verdacht gegen den Beschuldigten Tiedtken auszuräumen bzw. den Verdacht einer Überdosis von Metamizol im Körper des Beschuldigten zu erhärten, keinesfalls die abstrakten Berechnungen im Sachverständigengutachten übernehmen und von 2750 mg Metamizol ausgehen. Handelte es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen Patienten, der erhebliche Vorerkrankungen hatte und bei dem die Tagesdosis eines normal gesunden Erwachsenen nicht erreicht oder gar überschritten werden durfte, handelte es sich darüber hinaus über einen hochbetagten und insbesondere an schwerer Niereninsuffizienz leidenden Patienten, musste nicht nur zum Ausschluss einer Agranulozythose ständig das Blutbild kontrolliert und auf Veränderungen untersucht werden, sondern auch die Konzentration von Metamizol im Blut und dessen Abbau festgestellt werden. Wurde das Metamizol, welches gegeben wurde, nicht hinreichend abgebaut, führte dies zu einer Überdosierung, so dass der Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB zu überprüfen war.

2.) Solche Untersuchungen bzw. Überprüfungen hat der Sachverständige Prof. Dr. Andreesen nicht vorgenommen, er verliert darüber in seinem Gutachten kein einziges Wort. Er stellt ausschließlich auf die angeblichen Verordnungen ab, wobei er verschweigt, dass am Tage vor dem Tode schon einmal eine erheblich von der Normaldosierung abweichende Dosierung mit weiteren 750 mg Metamizol vorgenommen wurde.

3.) Auch die Staatsanwaltschaft Traunstein hat trotz zahlreicher Hinweise in den diesseitigen Schriftsätzen zu keinem Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren darauf hingewirkt, dass die Konzentration von Metamizol im Blut des Verstorbenen festgestellt wurde.

Dabei lag es auf der Hand, dass angesichts der Vorerkrankung und der eindringlichen Warnhinweise des Herstellers bei diesen Vorerkrankungen ein mangelnder oder unzureichender Abbau des Wirkstoffes Metamizol zu erwarten und damit eine Überdosierung von Metamizol im Blut mit schweren und schwersten Folgen für das Leben des Patienten eintreten konnte.

Dass sowohl Prof. Dr. Andreesen als auch die Staatsanwaltschaft Traunstein die entsprechenden Untersuchungen veranlassen musste und war offensichtlich, nicht nur aufgrund der diesseitigen Schriftsätze.

Hinweisen ist auf das toxikologische Gutachten von Prof. Dr. Graw, Blatt 191. Es heißt auf Blatt 198 / 199, Seite 8 und Seite 9 des Gutachtens:

Die bei der toxikologischen Untersuchung erhobenen Befunde zeigen, dass Herr Demjanjuk Metamizol und Metoclopramit aufgenommen hat. Nebenbefundlich wurde bei der Untersuchung der Urinprobe Coffein als typischer Bestandteil koffeinhaltiger Getränke nachgewiesen. Der Nachweis von 4-Metylaminoantipyrin belegt die Aufnahme von Metamizol, einem mittelstarken, nicht opioiden Schmerzmittel, das beispielsweise in dem Handelspräparat Novalgin enthalten ist. Nach den uns zur Verfügung stehenden Unterlagen hat Herr Demjanjuk dieses Arzneimittel regelmäßig erhalten. Auf eine Quantifizierung wurde zunächst verzichtet.

Aufgrund dieser Ausführungen und des übrigen Inhaltes des toxikologischen Gutachtens, wonach Asservierung von Herzblut stattgefunden hat, steht fest, dass wissenschaftlich sicher feststellbar ist, welche Menge an Metamizol zum Zeitpunkt des Todes im Blut des Verstorbenen gewesen ist. Von dieser Feststellung hängt ab, ob der verstorbene John Demjanjuk eine Überdosis an Metamizol verabreicht bekommen hat oder nicht. Lag eine Überdosierung vor, beweist dies, dass angesichts der Vorerkrankungen die Vergabe von Metamizol beim Verstorbenen kontraindiziert war, weil er aufgrund seiner Vorerkrankungen den Wirkstoff Metamizol nicht mehr abbauen konnte. Da jedoch die behandelnden Ärzte jedwede Kontrolle insoweit unterlassen haben, obwohl dies aufgrund der dringenden Warnhinweise des Herstellers zwingend erforderlich war, liegt der Verdacht einer fahrlässigen Tötung mehr als nahe.

In diesem Zusammenhang wird auf die dem Gutachter und der Staatsanwaltschaft Traunstein bekannten Warnhinweise des Herstellers unter Ziffer 3, Blatt 219 der Akten, hingewiesen.

Hier heißt es:

Die Einzeldosis kann bis zu 4 Mal täglich in Abständen von 6 bis 8 Stunden eingenommen werden. Im höheren Lebensalter, bei reduziertem Allgemeinzustand und bei eingeschränkter Nierenfunktion sollte die Dosis vermindert werden. Die Ausscheidung der Stoffwechselprodukte von Novaminsulfon-ratiopharm kann verzögert sein.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass weder die Staatsanwaltschaft Traunstein noch der Gutachter zu dieser Fragestellung ein einziges Wort verliert. Die Staatsanwaltschaft Traunstein und der Gutachter stellen sich nicht einmal die Frage, ob der Mindest-Zeitabstand zwischen der letzten Abendgabe und der Zusatzgabe von 750 mg durch Dr. Selmayr im Wege der Fernbehandlung zwischen 23 und 24 Uhr von mindestens 6 Stunden eingehalten wurde. 

III.

1.) Sowohl der Sachverständige Prof. Dr. Andreesen als auch die Staatsanwaltschaft Traunstein untersuchen die Frage, ob der Einsatz von Metamizol im vorliegenden Fall zum Tod des Verstorbenen geführt hat, ausschließlich unter dem Blickwinkel der Agranulozytose. Der Herstellerhinweis, Blatt 218, welcher lautet:

„Novaminsulfon – Ratiopharm enthält das Pyrazolon - Derivat Metamizol und besitzt die seltenen, aber lebensbedrohenden Risiken des Schocks (plötzliches Kreislaufversagen)“,

wird weder im Gutachten noch in der Entscheidung der Staatsanwaltschaft erwähnt und im gesamten Verfahren trotz zahlreicher Hinweise des Unterzeichneten nicht ansatzweise geprüft.

Dass der Sachverständige Prof. Dr. Andreesen als Hämatologe für die Prüfung, ob Metamizol im vorliegenden Fall ein plötzliches Kreislaufversagen bei feststehender und diagnostizierter Herzinsuffizienz ausgelöst hat, ist nicht verwunderlich, weil Prof. Dr. Andreesen kein Sachverständiger für diese Frage ist. Dass die Staatsanwaltschaft Traunstein dieser Frage weder nachgegangen ist noch einen Gutachter mit der Klärung dieser Frage beauftragt hat, ist mehr als erstaunlich.

2.) Die Prüfung und Klärung dieser Frage drängte sich geradezu aus, denn bereits auf Blatt 28, Blatt 16 des Leichenbefundberichts heißt es:

„Der Mund ist geschlossen. Zum Zeitpunkt der Leichenauffindung war kein Flüssigkeitsaustritt festzustellen. Im Rahmen der Leichenschau wurde der Verstorbene umgelagert. Dabei traten rötliche Flüssigkeit sowie weißer Schaum aus dem Mund aus. Aufgrund der eingesetzten Leichenstarre kann der Mundinnenraum nicht betrachtet werden.“

Diese Befunde, die der Staatsanwaltschaft Traunstein bekannt waren, waren klare Anzeichen für ein plötzliches Kreislaufversagen und das Erleiden eines im vorliegenden Fall nicht nur lebensbedrohenden, sondern todbringenden Schocks, wodurch das typische Risiko der Vergabe von Metamizol verwirklicht wurde. Es ist offensichtlich, dass der Schockzustand und damit der Tod direkt auf die Vergabe der zusätzlichen Mengen an Metamizol am 16.3 und 17.3. zurückzuführen ist und sich damit das typische Risiko von Metamizol bei den Vorbedingungen dieses Patienten, nämlich der Tod durch Schock, eingetreten ist. Dies war für den die zusätzliche Gabe von Metamizol anordnenden Arzt voraussehbar und erkennbar. Er hätte niemals  und zu keinem Zeitpunkt ohne eigene Anwesenheit beim Patienten oder aber ohne vorherige Einweisung des Patienten in ein Krankenhaus im Wege der Ferndiagnose und Fernverordnung die Zusatzgabe von Metamizol bei dem Zustand des Patienten ab dem 6.3.2012 anordnen dürfen.

B e w e i s:               Sachverständigengutachten

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auch auf das diesseitige Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 11.9.2013 unter VII „Das tödliche Risiko der Einnahme von Metamizol außerhalb der Agranulozytose“ verwiesen.

Die Ausführungen lauteten wie folgt:

Das tödliche Risiko der Einnahme von Metamizol außerhalb der Agranulozytose

Die abgelehnten Gutachter verschweigen, dass die Einnahme von Metamizol nicht nur aus Gründen der Gefahr  einer Agranulozytose kontraindiziert war.

Es heißt in den Warnhinweisen:

Novaminsulfon-ratiopharm enthält das Pyrazolon-Derivat Metamizol und besitzt die seltenen, aber lebensbedrohenden Risiken des Schocks (plötzliches Kreislaufversagen) und der Agranulozytose …

Ferner heißt es dort:

Novaminsulfon-ratiopharm darf NICHT eingenommen werden wenn bei Ihnen Erkrankungen der Blutbildung (Erkrankungen des hämatopoetischen Systems) vorliegen.

Unter Ziffer 3 der Gebrauchsinformation Blatt 219 steht im Übrigen:

Wenn Sie eine größere Menge von Novaminsulfon-ratiopharm eingenommen haben als sie sollten: Zeichen einer Überdosierung sind:

Übelkeit, Schwindel, Schmerzen im Bauch- oder Unterleibsbereich, zentralnervöse Störungen wie Krämpfe oder Benommenheit bis hin zum Koma (tiefe Bewusstlosigkeit) Blutdruckabfall bis hin zum Schock (plötzliches Kreislaufversagen), Herzrhythmusstörungen (unregelmäßiger, zum Teil auch vermehrter Herzschlag).

Rufen Sie bei Auftreten dieser Krankheitszeichen einen Arzt zur Hilfe.

Bei den vom Patienten geklagten Beschwerden in der Nacht seines Todes handelt es sich jedenfalls um Beschwerden, die den Krankheitszeichen im vorgenannten Sinne entsprechen. Angesichts der Kenntnis von Dr. Selmayr hinsichtlich dieser Beschwerden seines Patienten war es für Dr. Selmayr zwingend, den Patienten aufzusuchen, zu untersuchen und seine stationäre Einweisung zu veranlassen. Genau diese medizinisch einzig den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Maßnahme hat Dr. Selmayr abgelehnt. Ganz im Gegenteil: Er hat noch massiv Metamizol im Wege der Ferndiagnose nachgelegt. Die abgelehnten Gutachter wissen, dass die Verweigerung der Behandlung des Patienten in der Todesnacht und die Zusatzportion Metamizol in der denkbar massivsten Weise gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstieß und ursächlich für den Tod des Patienten war.

B e w e i s:               Dienstliche Äußerung der abgelehnten Gutachter

IV.

1.) Kapitel VI „Verweigerung einer Stellungnahme“ des Schriftsatzes vom 11.9.2013 lautet wie folgt:

Verweigerung einer Stellungnahme

Unter VIII des Schriftsatzes vom 21.12.2012, Blatt 438 wurden die ärztlichen Maßnahmen nach dem 6.3.2012 beschrieben.

Die Beschreibung lautete wie folgt:

6.3.12 L               Labordaten E (Labor-Facharzt-Bericht) (Raubling – MVZ – Bad)

8.3.12 R               MCP AL TROPFEN LOE 100 ml (30 Tr, 30 Tr, 30 Tr, =) P*NAC 600 AKUT
                           1A PHARMA BTA 20 St. hat o-bauchbeschwerden, meint galle, möchte nochmal                            mcp gtt

12.3.12 R            NOVAMINSULFON 500 1A PHARM FTA 50 St (1, 1, 1, 1)
    von lukas marcumar angefordert?
13.3.12
15.3.12 K            Virusinfektion (B34.9G)
             R            NOVAMINSULFON ABZ 500MG/ML TRO 20 ml P*NASENSPRAY AL
                           0,1 % NAS 10 ml
             3             novalgin 30 tr. nasenspray
             T            red az, infekt, fieber 0, rückenschmerzen, gliederschmerzen, nase u. ohren
                           pfeifen, tf re o.b., li cerumen, lunge ausk.frei, abdomen gebl. darmger.lebhaft,
                           druckschmerz im abdomen
16.3.12 K           Medikamentenverordnung
             3            soll ihm 30 gtt novalgin geben
             T           tel. 23:45 Uhr pfleger thiel: klagt über schmerzen in brust, wenn man aus
   zimmer geht, hört man aber nichts mehr von ihm
17.3.12 T           tel um 4:45 Uhr dass kvb da war u. tod festgestellt hat, besuch um 10.00 zur
  leichenschau: kripo war da, leichenschau durch kvb bereit um 8h gemacht
19.3.12 T          st lukas rp angefordert, pat bereits verstorben

In dem Schriftsatz heißt es:

Im Gutachten der Universität fehlt es gänzlich an einer Auswertung der Geschehnisse vom 6.3. bis 17.3.2012.

Die befangenen Gutachter verweigern in ihrem Ergänzungsgutachten erneut jegliche Stellungnahme zu den ärztlichen Maßnahmen nach dem 6.3.2012 bis zum Todestag 17.3.2012 einschließlich.

Fest steht,
dass die letzte Blutentnahme am 5.3.2012 war

und die Untersuchung Leukozyten nur noch mit einem Wert von 2,0 feststellte.

Am 15.3.2012 wurde
eine Virusinfektion

von dem behandelnden Arzt festgestellt.

Die Gutachter ignorieren diese Virusinfektion vollständig, führen allerdings auf Blatt 516 folgendes aus:

„In der Physiologie des Blutes liegt es, dass es zu Schwankungen der absoluten Werte bei den Zellreihen kommen kann; auch andere Begleitumstände wie Infektionen können eine kurzfristige, zumeist milde Veränderung bedingen.“

Im vorliegenden Fall bestand

ab dem 15.3.2012 nicht nur eine Infektion, sondern darüber hinaus eine Virusinfektion.

Mit Feststellung dieser Diagnose war der behandelnde Arzt zwingend verpflichtet, unverzüglich eine neue Blutuntersuchung und die Einweisung des Verstorbenen in ein Krankenhaus zu veranlassen.

Eine Virusinfektion, wie sie für den 15.3.2012 festgestellt wurde, musste in jedem Falle schwerwiegende bis tödliche Folgen für den Patienten haben, wenn nicht sofort die stationäre Behandlung mit ständiger Überprüfung der Leukozyten und Erytrozyten und eine Überprüfung, ob Metamizol weiter verabreicht werden konnte, erfolgte.

Die abgelehnten Gutachter verschweigen diese schweren Behandlungsfehler von Dr. Selmayr, es war ihre Aufgabe, die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Gutachtens auf dieses krasse Versagen des Arztes hinzuweisen.

Das krasse Versagen von Dr. Selmayr bestand im Unterlassen einer dringend erforderlichen erneuten Blutuntersuchung sowie im Unterlassen der dringend medizinisch gebotenen Überweisung von John Demjanjuk ins Krankenhaus.

Der historische Fortgang vom 15.3.2012 bis zum 17.3.2012 belegt Behandlungsfehler an Behandlungsfehler des Dr. Selmayr bis hin zur telefonischen Verordnung von zusätzlichem Novalgin sowohl am 15.3 bis 17.3. sowie der Weigerung des Arztes, den Patienten aufzusuchen, ihn zu untersuchen und in das Krankenhaus einzuweisen. Den Gutachtern wusste klar sein, dass ab dem 15.3.2012 sich die Behandlungsfehler des Dr. Selmayr ins Unermessliche gesteigert und den Tod des John Demjanjuk verursacht haben.

B e w e i s:               Dienstliche Äußerung der abgelehnten Gutachter

Sie mussten im Rahmen ihres Gutachtens die Staatsanwaltschaft auf die Verantwortung von Dr. Selmayr und seine Fehler ab dem 15.3.2012 bis einschließlich 17.3.2012 ausdrücklich aufmerksam machen.

Auf die diesseitigen Schriftsätze, insbesondere den Schriftsatz vom 21.12.2012 wird ausdrücklich inhaltlich verwiesen.

2.) Wie bereits vorstehend dargestellt, stammt die letzte Blutentnahme und Blutuntersuchung vom 5.3.2012. Diese letzte Blutentnahme lag somit 12 Tage vor dem Todeseintritt beim Verstorbenen. Diese letzte Blutuntersuchung wies an Leukozyten noch einen Wert von 2,0 auf, mithin einem bereits sehr niedrigen Wert, der nach den Warnhinweisen des Herstellers als auch nach den Richtlinien der Ärztekammer und des Bundesinstituts

zwingend das sofortige Absetzen der Weiterverordnung von Metamizol zur Folge hätte haben müssen.

Es ist offensichtlich, dass die Weiterverordnung von Metamizol und die Steigerung der Dosis in der Folgezeit mit den Regeln der ärztlichen Heilkunst

schlechterdings unvereinbar war.

 Staatsanwaltschaft Traunstein und Prof. Dr. Andreesen verschweigen jedoch in ihren Entscheidungen bzw. Gutachten, dass ab dem 15.3.2012 eine Virusinfektion hinzutrat. Der beschuldigte Dr. Selmayr diagnostizierte am 15.3. eine Virusinfektion B 34.9, mithin eine Viruserkrankung nicht näher bezeichneter Lokalisation mit Parainfluenza-Viren.

In diesem Zusammenhang ist auf Blatt 40, den dortigen Aktenvermerk zu verweisen, wo es heißt:

Letzter persönlicher Kontakt mit dem Demjanjuk war laut Dr. Selmayr am Donnerstag, dem 15.3.2012. Demjanjuk klagte hier über Kopfweh, Gliederschmerzen und ein Rumoren im Bauch. Der Herzschlag war regelmäßig und es war kein Fieber feststellbar. Die Symptome wurden durch Dr. Selmayr zusammenfassend als „Virusinfekt“ deklariert, allerdings war die Ursache eigentlich nicht ganz klar. Die Symptome hätten auch von der chronischen Gicht herkommen können.

Diese Erklärungen des Beschuldigten Dr. Selmayr stehen in unüberbrückbarem Gegensatz zu seiner Diagnose in den Krankenunterlagen. Er verwendet nämlich hinter der Diagnose Virusinfekt 34.9 den Buchstaben
G,

was nichts anderes heißt, als dass die Diagnose Virusinfekt

gesichert ist.

Da die Diagnose Virusinfektion gesichert war und diese in Verbindung mit der Vergabe von Metamizol an den beiden letzten Lebenstagen in weitaus höherem Maße als bisher zu einer massiven Absenkung der Leukozyten führte, durfte die Maßnahme der Verschreibung von zusätzlichem Metamizol keinesfalls im Wege der Ferndiagnose angeordnet werden, sondern nur unter Aufsicht und persönlicher Kontrolle des Arztes im Krankenhaus.

B e w e i s:               Sachverständigengutachten

V.

1.) Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, die zulässige Tagesdosis für den verstorbenen Patienten John Demjanjuk habe 4000 mg betragen, ist unhaltbar. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf Blatt 337, Seite 19 des Gutachtens von Prof. Dr. Andreesen, wo es heißt:

Die Tagesmaximaldosis von Metamizol in Tablettenform für Erwachsene (definiert als über 15 Jahre und über 53 kg Körpergewicht) wird mit 4000 mg angegeben.

In den Herstellerhinweisen Blatt 219 heißt es hingegen zur Patientengruppe des Verstorbenen:

Körpergesicht ab 63 kg, Einzeldosis 25 bis 40 Tropfen entsprechend Metamizol – Natrium 625 bis 1000 mg, maximale Tagesdosis 4 x 25 bis 40 Tropfen.

Weiter unten heißt es auf Blatt 219:

Im höheren Lebensalter, bei reduziertem Allgemeinzustand und bei eingeschränkter Nierenfunktion sollte die Dosis vermindert werden. Die Ausscheidung der Stoffwechselprodukte von Novalminsulfon-Ratiopharm kann verzögert sein. Bei Patienten mit schweren Leber- und Nierenfunktionseinschränkungen liegen zur Daueranwendung von Novaminsulfon-Ratiopharm derzeit noch keine ausreichenden Erfahrungen vor.

Weiter unten heißt es:

Die Anzeichen einer Überdosierung sind: Übelkeit / Schwindel / Schmerzen im Bauch oder Unterleibsbereich / zentralnervöse Störungen wir Krämpfe oder Benommenheit bis hin zum Koma / Blutdruckabfall bis hin zum Schock (plötzliches Kreislaufversagen) / Herzrythmusstörungen (unregelmäßiger zum Teil auch vermehrter Herzschlag).

2.) Die Herstellerhinweise widerlegen die Behauptung der Staatsanwaltschaft handgreiflich, dass dem Patienten Demjanjuk eine zulässige Tagesdosis von 4000 mg gegeben werden durfte. Vielmehr musste die für den Patienten John Demjanjuk zulässige maximale Tagesdosis zwingend individuell festgelegt werden, wobei die individuell festgelegte maximale Tagesdosis, wie sie das Klinikum Harlaching festgelegt hatte, bei 2000 mg lag, die schon deshalb nicht überschritten werden durfte, weil es sich nach eigener Einschätzung der Staatsanwaltschaft um einen off lable use eines nicht zu dem Einsatzzweck zugelassenen Medikamentes handelte. Insbesondere sind die Herstellerweise auf maximale Tagesdosen schon deshalb unbrauchbar und unanwendbar, weil selbst nach den Herstellerhinweisen Metamizol nur immer kurzfristig und vorübergehend überhaupt angewandt werden darf, nicht aber als Dauermedikation.

Es heißt in den Herstellerhinweisen ausdrücklich:

Wenn Sie längerfristig (länger als eine Woche) mit Novaminsulfon-ratiopahrm behandelt werden, sind regelmäßig Blutbildkontrollen erforderlich.

Nach den Richtlinien der Ärztekammer wie auch des Bundesinstituts darf Metamizol maximal vorübergehend, mithin maximal 1 Woche eingesetzt werden. Nur für diesen Zeitraum sind die maximalen Tagesdosen des Herstellers gemeint und geeignet.

Da nach den Herstellerhinweisen bei eingeschränkter Nierenfunktion die Ausscheidung der Stoffwechselprodukte von Novaminsulfon-Ratiopham verzögert sein kann, ist es völlig ausgeschlossen, zu behaupten, die zusätzliche Vergaben von jeweils 750 mg Novalgin am 15. und 16.3.2012 hätte nicht zu einem todbringenden Schock oder aber zu einer todbringenden Agranulozytose geführt.

Ganz im Gegenteil, die von dem verstorbenen Patienten beschriebenen Beschwerden insbesondere in der Nacht vom 16.3. auf den 17.3.2012 weisen ganz typischerweise auf einen massive Überdosierung und den damit verbundenen adäquat verursachten Todeseintritt durch Schock oder einen  massiven Leukozytenabfall hin.

Dabei ist die Tatsache, dass eine massive Überdosierung am 15.3. und 16.3.2012 erfolgte, schon deshalb zwingend zu bejahen, weil der verstorbene Patient an schweren Nierenfunktions-einschränkungen litt, mithin weder der Gutachter noch der Staatsanwalt überhaupt die Behauptung aufstellen kann, dass die Tagesdosis von 4000 mg zulässig oder die zulässige maximale Tagesdosis für diesen Patienten war. Erneut wird auf Blatt 219 verwiesen, wo es heißt:

Bei Patienten mit schweren Leber- und Nierenfunktionseinschränkungen liegen zur Daueranwendung von Novalminsulfon-Ratiopharm derzeit noch keine ausreichenden Erfahrungen vor.

Die auf Blatt 219 angegebenen Tagesdosen sind allesamt auf Erwachsene im Durchschnittsalter, mithin nicht für Hochbetagte abgestellt, für Erwachsene ohne reduzierten Allgemeinzustand, mithin nicht für Erwachsene mit reduziertem Allgemeinzustand, für Erwachsene ohne eingeschränkte Nierenfunktion, nicht aber für Erwachsene mit eingeschränkter Nierenfunktion und für Erwachsene ohne schwere Nierenfunktionseinschränkungen, nicht aber für Erwachsene mit schweren Nierenfunktionseinschränkungen. Für Patienten, wie den verstorbenen hochbetagten John Demjanjuk mit einem außerordentlich hohen Lebensalter, mit einem massiv reduzierten Allgemeinzustand und schwersten Nierenfunktionseinschränkungen der Schwereklasse 3 (chronische Niereninsuffizienz im Stadium III) gab es überhaupt keine

übliche oder empfohlene Dosis des Herstellers.

Chronische Niereninsuffizienz im Stadium III bedeutet:

Das Risiko von Herzkreislauferkrankungen steigt deutlich an. Medikamente, die normalerweise über die Nieren wieder ausgeschieden werden, müssen in ihrer Dosis reduziert werden, damit sie keine Nebenwirkungen verursachen.

3.) Der Sachverständige sowie die Staatsanwaltschaft Traunstein verschweigen den bereits zitierten Satz der Warnhinweise des Herstellers, Blatt 219, welcher lautet:

Bei Patienten mit schweren Leber- und Nierenfunktionseinschränkungen liegen zur Daueranwendung von Novaminsulfon-ratiopharm derzeit noch keinen ausreichenden Erfahrungen vor.

Dieser Hinweis als solcher musste die Ärzte zwingen, von der Vergabe von Metamizol an den Verstorbenen schlechterdings und überhaupt abzusehen, insbesondere Metamizol nicht als Dauerschmerzmittel einzusetzen. Jeder Einsatz von Metamizol über kürzeste Zeitperioden hinaus war medizinisch und juristisch ausgeschlossen. Die Risiken des Einsatzes von Metamizol als Dauermedikament waren bei der vom Hersteller genannten  Patientengruppe

weder einschätzbar noch vertretbar.

Der Einsatz von Metamizol als Dauermedikation für den Verstorbenen war von vorne herein juristisch wie medizinisch aufgrund der unbeherrschbaren und nicht bekannten Risiken nichts anderes als ein
unverantwortliches Spiel mit dem Leben des John Demjanjuk.

B e w e i s:                 Sachverständigengutachten


VI.

Die Staatsanwaltschaft Traunstein verweigert jede Entscheidung über die Befangenheitsanträge gegen die eingesetzten Gutachter. Sie behandelt die Befangenheitsanträge so, als seien sie nicht vorhanden.

Auch der Vortrag der Anzeigeerstatter in sämtlichen Schriftsätzen wird so gut wie nicht beachtet und von der Staatsanwaltschaft Traunstein ignoriert und als nicht existent behandelt.

Dies verstößt gegen Art. 103 GG in Verbindung mit Art. 20 sowie Art. 3 GG.

Auch die Bearbeitungszeit, die sich die Staatsanwaltschaft zubilligt, von nunmehr fast 2 Jahren seit dem Tod des John Demjanjuk, an dem die Ärzte eindeutig und unzweifelhaft Schuld tragen, ist inakzeptable und verstößt gegen die vorgenannten Verfassungsbestimmungen.

Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Traunstein zeichnet sich aus durch objektiv sachwillkürliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs, objektiv sachwillkürliche Nichtbescheidung von Anträgen sowie eine objektiv sachwillkürliche Entscheidung in der Sache im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Unter diesen Umständen wird der gesamte Vortrag aus den diesseitigen Schriftsätzen wiederholt und zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht.

Darüber hinaus ist es zwingend erforderlich, eine andere Staatsanwaltschaft mit der Bearbeitung dieses Ermittlungsverfahrens zu beauftragen.



Mit freundlichen Grüßen


Dr. Ulrich Busch

Rechtsanwalt