In der Ermittlungssache
Dr. Selmayr u.a. (hier: John Demjanjuk)
402 Js 16380/12
nehme ich Bezug auf die dortige
Einstellungs-Verfügung vom 23.12.2013 zugunsten der beschuldigten Ärzte.
Im Rahmen der Beschwerde
beantrage ich:
1. Auf die
Beschwerde der Anzeigeerstatter hin wird die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
Traunstein vom 20.12.2013 aufgehoben.
2. Die Sache
wird einer anderen Staatsanwaltschaft außerhalb der Landgerichtsbezirke
Traunstein und München übertragen.
3. Die
Staatsanwaltschaft wird angewiesen, gegen die Beschuldigten Anklage wegen
Verdachtes des Totschlages, der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge,
der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung sowie der
vorsätzlichen Körperverletzung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie der
unterlassenen Hilfeleistung sowie wegen aller anderen in Betracht kommenden
Straftaten zu erheben.
4. Hilfsweise:
Die
Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Ermittlungen wieder aufzunehmen und zur
Anklagereife im Sinne der vorstehenden Ziffer 3. zu führen.
B e g r ü n d u n g :
I.
1.) Die Staatsanwaltschaft
Traunstein lehnt es ab, gegen die Beschuldigten Anklage wegen des Verdachtes der
Begehung der Straftaten zu erheben.
Die Begründung im Bescheid lautet
sinngemäß wie folgt:
Die
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten nicht mit der für einen Strafprozess
erforderlichen Sicherheit zum Ergebnis geführt, dass die Vergabe von Novalgin
die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden des verstorbenen John Demjanjuk
beeinträchtigt hätten oder gar zu seinem Tod geführt hätten.
Ferner heißt es auf Seite 3 des
Bescheides sinngemäß:
Die Dosierung von
Novalgin am 16.3.2012 habe sich innerhalb der medizinisch zulässigen Tagesdosis
bewegt. Daher sei auch die Zusatzgabe von Novalgin am 16.3.2012 weder überhöht noch
gesundheitsschädlich gewesen. Der Sachverständige habe keine
gesundheitsbeeinträchtigenden Auswirkungen von Novalgin auf den Verstorbenen
feststellen können. Der Vorwurf, die beschuldigten Ärzte hätten
Körperverletzungsdelikte begangen, sei daher nicht berechtigt.
Im Rahmen des Verdachts der Begehung
von Körperverletzungsdelikten stellt die Staatsanwaltschaft Traunstein somit
ausschließlich und allein auf gesundheitsbeeinträchtigende Auswirkungen auf den
Verstorbenen ab, die der Sachverständige nicht festgestellt habe.
2.) Die Staatsanwalt blendet
dabei die handgreiflich und offensichtliche Tatsache aus, dass es sich im
vorliegenden Fall um die Beurteilung von ärztlichen Heileingriffen gehandelt
hat, zu denen auch selbstverständlich die Verordnung von Medikamenten bzw. die
Vergabe von Medikamenten gehört. Auch die Verabreichung von Medikamenten, auch
oral, erfüllen nach ständiger Rechtsprechung den Begriff des ärztlichen
Heileingriffs und gleichzeitig den Tatbestand einer Körperverletzung, für die
der Arzt einer besonderen
Rechtfertigung
bedarf.
Liegt eine solche Rechtfertigung
nicht vor, bleibt es bei der Tatbestandsmäßigkeit der Körperverletzung. Die
Straftatbestände in Bezug auf Körperverletzungsdelikte schützen nicht nur vor Gesundheitsbeeinträchtigungen,
sondern schützen insbesondere auch die körperliche Unversehrtheit eines
Patienten im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechtes und seiner Entscheidungsfreiheit,
ob, wie und in welchem Ausmaß und mit welchen Mitteln ein ärztlicher
Heileingriff durchgeführt werden soll oder nicht. Ärztliche Eingriffe sind
daher grundsätzlich ausschließlich und nur bei
Einwilligung des
Patienten zulässig und gerechtfertigt.
Dies gilt sowohl für die Diagnose
als auch für die Therapie. Der Arzt ist demnach verpflichtet, die Entscheidung
des Patienten zu respektieren, auch und sogar dann, wenn er der Ansicht ist,
dass diese Entscheidung nicht zum Vorteil des Patienten ist. Ein ärztlicher
Heileingriff bleibt selbst dann ein Körperverletzungsdelikt, wenn er
kunstgerecht durchgeführt und erfolgreich ist, aber die Einwilligung des
Patienten nicht vorgelegen hat.
Aus dieser herrschenden Meinung,
die sowohl in Rechtsprechung als auch in der Lehre praktisch ausschließlich
vertreten wird, ergibt sich ohne Weiteres, dass im vorliegenden Fall vom Tatbestand
eines
eigenmächtigen Handeln und einer
eigenmächtigen „Heilbehandlung“ (in Wirklichkeit: Unheilbehandlung) der Beschuldigten
auszugehen ist, mithin die
Tatbestände der Körperverletzungsdelikte erfüllt sind.
3.) Die Staatsanwaltschaft Traunstein
geht von einem off lable use von Metamizol im vorliegenden Falle aus. Die
Staatsanwaltschaft Traunstein weiß aus den diesseitigen Schriftsätzen und den
beigefügten Unterlagen sowie den Stellungnahmen der Bundesärztekammer und des
Bundesinstituts, dass der off lable use, mithin der Einsatz von Metamizol
außerhalb des zugelassenen Bereichs, an zwingende Voraussetzungen geknüpft ist,
die der Arzt zu erfüllen hat, nämlich
- umfassende
Aufklärung über die damit verbundenen Risiken
- Einwilligung
des Patienten
- Alternativlosigkeit
des Einsatzes bzw. das Nichtvorhandensein alternativer
Medikamente
Die Staatsanwaltschaft Traunstein
weiß und wusste, dass das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Andreesen bei
der Prüfung der Frage, ob es sich bei der Vergabe von Metamizol im Rahmen eines
off lable use um eine medizinisch vertretbare Maßnahme handelte, juristisch
weder eine Rolle spielte noch eine Rolle spielen durfte. Die Staatsanwaltschaft
Traunstein weiß und wusste, dass das Gutachten des Sachverständigen Prof.
Andreesen die an ihn gestellte Gutachterfrage aus der Verfügung vom 13.7.2012,
Blatt 266 der Akte vom Gutachten weder geklärt noch beantwortet hat. Die Frage
der Staatsanwaltschaft auf Blatt 266 in der Verfügung vom 13.7.2012 lautete wie
folgt:
Entsprach die
Behandlung des verstorbenen Herrn John Demjanjuk mit Novalgin angesichts seiner
bestehenden Vorerkrankungen den Regeln der ärztlichen Kunst?
Beim off lable use gehört die
Risikoaufklärung, die Einwilligung des Patienten sowie die Alternativlosigkeit
anderer Behandlungsmöglichkeiten zu den zwingenden juristischen und medizinischen
Voraussetzungen und Vorbedingungen für den Einsatz eines off lable
Medikamentes. Nur wenn die Einwilligung des Patienten, die Risikoaufklärung und
die Alternativlosigkeit anderer Behandlungsmöglichkeiten gegeben ist und
positiv festgestellt worden ist, kann die Frage geprüft werden, ob der Einsatz
eines off lable Medikamentes im konkreten Falle den Regeln der ärztlichen Kunst
und den zwingenden juristischen Voraussetzungen im Sinne der §§ 223 ff. StGB entspricht.
Das Sachverständigengutachten
verhält sich hierüber mit keinem einzigen Wort. Dies ist der Beweis dafür, dass
der Sachverständige wusste, dass im vorliegenden Fall keine Risikoaufklärung
stattgefunden hat, eine Einwilligung des Patienten nicht vorgelegen und die
dritte Voraussetzung, nämlich die Alternativlosigkeit anderer
Behandlungsmöglichkeiten, zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat. Der
Sachverständige konnte es im Rahmen seines Gutachtens nicht vermeiden, darauf
hinzuweisen, dass der Verstorbene in der JVA München-Stadelheim sehr wohl mit
alternativen Schmerzmitteln behandelt wurde, die weder unter den Begriff off
lable Medikamente fielen noch Nebenwirkungen hatten oder haben konnten. Der
Sachverständige führt in diesem Zusammenhang aus, er könne keine Erklärung
dafür finden, warum die Behandlung des Verstorbene mit Tramadol durch die Behandlung des Verstorbenen mit dem off
lable Medikament Metamizol ersetzt wurde.
Die Staatsanwaltschaft Traunstein
hat im gesamten Verfahren trotz vielfältiger diesseitiger Hinweise in keiner
Verfügung den Sachverständigen angehalten, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen.
Die Staatsanwaltschaft Traunstein weiß und wusste, dass weder eine
Risikoaufklärung des Patienten noch eine Einwilligung des Patienten noch eine
Alternativlosigkeit anderer Behandlungsmöglichkeiten vorlag. Es war und ist
offensichtlich, handgreiflich und unübersehbar, dass die Staatsanwaltschaft
Traunstein weiß und wusste, dass alle drei Fundamentalvoraussetzungen
für den Ausschluss der Annahme einer eigenmächtigen Heilbehandlung des
verstorbenen John Demjanjuk mit Metamizol im Rahmen eines off lable use nicht
vorgelegen haben und deshalb die Verabreichung und Vergabe von Metamizol nicht
nur eigenmächtige Heilbehandlung der Ärzte, sondern vorsätzliche Körperverletzungen
im Rahmen der §§ 223, 224, 226 StGB waren.
4.) Soweit die Staatsanwaltschaft
Traunstein auf Seite 3 ihres Bescheides vom 20.12.2013 von „Konsultationen“
spricht, hat dies mit Risikoaufklärung, einer Einwilligung des Patienten und
einer Alternativlosigkeit zur Behandlung mit anderen Medikamenten nichts zu
tun.
Der Staatsanwaltschaft Traunstein
ist positiv bekannt gewesen, dass der Sachverständige ausdrücklich betont, er
habe keine Erklärung dafür, warum die real bestehende Möglichkeit der alternativen
Behandlung mit Tramadol abgesetzt und durch eine Behandlung mit Metamizol
ersetzt wurde. Auf die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen wird
verwiesen. Es kann ausgeschlossen werden, dass diese Ausführungen dem
Dezernenten und Sachbearbeiter der Verfügung vom 20.12.2013 nicht bekannt
geworden sind.
B e w e i s: Zeugnis des Staatsanwaltes als
Gruppenleiter Magiera, zu laden über den
Leitenden
Oberstaatsanwalt beim Landgericht Traunstein, Adresse bekannt
II.
Für die Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft Traunstein im Rahmen der von den Anzeigeerstattern genannten
Verdachtsgründe war erforderlich, genau zu ermitteln, wie viel Metamizol der
verstorbene John Demjanjuk zum Zeitpunkt seines Todes verabreicht bekommen hat
bzw. wie viel Metamizol sich in seinem Körper befand.
1.) Die Staatsanwaltschaft
Traunstein musste insbesondere, um den Verdacht gegen den Beschuldigten
Tiedtken auszuräumen bzw. den Verdacht einer Überdosis von Metamizol im Körper
des Beschuldigten zu erhärten, keinesfalls die abstrakten Berechnungen im
Sachverständigengutachten übernehmen und von 2750 mg Metamizol ausgehen.
Handelte es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen Patienten, der erhebliche
Vorerkrankungen hatte und bei dem die Tagesdosis eines normal gesunden
Erwachsenen nicht erreicht oder gar überschritten werden durfte, handelte es
sich darüber hinaus über einen hochbetagten und insbesondere an schwerer Niereninsuffizienz
leidenden Patienten, musste nicht nur zum Ausschluss einer Agranulozythose
ständig das Blutbild kontrolliert und auf Veränderungen untersucht werden,
sondern auch die Konzentration von Metamizol im Blut und dessen Abbau
festgestellt werden. Wurde das Metamizol, welches gegeben wurde, nicht hinreichend
abgebaut, führte dies zu einer Überdosierung, so dass der Tatbestand der fahrlässigen
Tötung nach § 222 StGB zu überprüfen war.
2.) Solche Untersuchungen bzw.
Überprüfungen hat der Sachverständige Prof. Dr. Andreesen nicht vorgenommen, er
verliert darüber in seinem Gutachten kein einziges Wort. Er stellt ausschließlich
auf die angeblichen Verordnungen ab, wobei er verschweigt, dass am Tage vor dem
Tode schon einmal eine erheblich von der Normaldosierung abweichende Dosierung
mit weiteren 750 mg Metamizol vorgenommen wurde.
3.) Auch die Staatsanwaltschaft
Traunstein hat trotz zahlreicher Hinweise in den diesseitigen Schriftsätzen zu
keinem Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren darauf hingewirkt, dass die Konzentration
von Metamizol im Blut des Verstorbenen festgestellt wurde.
Dabei lag es auf der Hand, dass
angesichts der Vorerkrankung und der eindringlichen Warnhinweise des
Herstellers bei diesen Vorerkrankungen ein mangelnder oder unzureichender Abbau
des Wirkstoffes Metamizol zu erwarten und damit eine Überdosierung von
Metamizol im Blut mit schweren und schwersten Folgen für das Leben des
Patienten eintreten konnte.
Dass sowohl Prof. Dr. Andreesen als
auch die Staatsanwaltschaft Traunstein die entsprechenden Untersuchungen
veranlassen musste und war offensichtlich, nicht nur aufgrund der diesseitigen
Schriftsätze.
Hinweisen ist auf das toxikologische
Gutachten von Prof. Dr. Graw, Blatt 191. Es heißt auf Blatt 198 / 199, Seite 8
und Seite 9 des Gutachtens:
Die bei der toxikologischen
Untersuchung erhobenen Befunde zeigen, dass Herr Demjanjuk Metamizol und Metoclopramit
aufgenommen hat. Nebenbefundlich wurde bei der Untersuchung der Urinprobe
Coffein als typischer Bestandteil koffeinhaltiger Getränke nachgewiesen. Der
Nachweis von 4-Metylaminoantipyrin belegt die Aufnahme von Metamizol, einem
mittelstarken, nicht opioiden Schmerzmittel, das beispielsweise in dem
Handelspräparat Novalgin enthalten ist. Nach den uns zur Verfügung stehenden
Unterlagen hat Herr Demjanjuk dieses Arzneimittel regelmäßig erhalten. Auf eine
Quantifizierung wurde zunächst verzichtet.
Aufgrund dieser Ausführungen und
des übrigen Inhaltes des toxikologischen Gutachtens, wonach Asservierung von
Herzblut stattgefunden hat, steht fest, dass wissenschaftlich sicher feststellbar
ist, welche Menge an Metamizol zum Zeitpunkt des Todes im Blut des Verstorbenen
gewesen ist. Von dieser Feststellung hängt ab, ob der verstorbene John
Demjanjuk eine Überdosis an Metamizol verabreicht bekommen hat oder nicht. Lag
eine Überdosierung vor, beweist dies, dass angesichts der Vorerkrankungen die
Vergabe von Metamizol beim Verstorbenen kontraindiziert war, weil er aufgrund
seiner Vorerkrankungen den Wirkstoff Metamizol nicht mehr abbauen konnte. Da
jedoch die behandelnden Ärzte jedwede Kontrolle insoweit unterlassen haben,
obwohl dies aufgrund der dringenden Warnhinweise des Herstellers zwingend
erforderlich war, liegt der Verdacht einer fahrlässigen Tötung mehr als nahe.
In diesem Zusammenhang wird auf
die dem Gutachter und der Staatsanwaltschaft Traunstein bekannten Warnhinweise
des Herstellers unter Ziffer 3, Blatt 219 der Akten, hingewiesen.
Hier heißt es:
Die Einzeldosis
kann bis zu 4 Mal täglich in Abständen von 6 bis 8 Stunden eingenommen werden.
Im höheren Lebensalter, bei reduziertem Allgemeinzustand und bei eingeschränkter
Nierenfunktion sollte die Dosis vermindert werden. Die Ausscheidung der
Stoffwechselprodukte von Novaminsulfon-ratiopharm kann verzögert sein.
In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass weder die Staatsanwaltschaft Traunstein noch der Gutachter zu
dieser Fragestellung ein einziges Wort verliert. Die Staatsanwaltschaft
Traunstein und der Gutachter stellen sich nicht einmal die Frage, ob der
Mindest-Zeitabstand zwischen der letzten Abendgabe und der Zusatzgabe von 750
mg durch Dr. Selmayr im Wege der Fernbehandlung zwischen 23 und 24 Uhr von
mindestens 6 Stunden eingehalten wurde.
III.
1.) Sowohl der Sachverständige
Prof. Dr. Andreesen als auch die Staatsanwaltschaft Traunstein untersuchen die
Frage, ob der Einsatz von Metamizol im vorliegenden Fall zum Tod des Verstorbenen
geführt hat, ausschließlich unter dem Blickwinkel der Agranulozytose. Der
Herstellerhinweis, Blatt 218, welcher lautet:
„Novaminsulfon
– Ratiopharm enthält das Pyrazolon - Derivat Metamizol und besitzt die
seltenen, aber lebensbedrohenden Risiken des Schocks (plötzliches Kreislaufversagen)“,
wird weder im Gutachten noch in
der Entscheidung der Staatsanwaltschaft erwähnt und im gesamten Verfahren trotz
zahlreicher Hinweise des Unterzeichneten nicht ansatzweise geprüft.
Dass der Sachverständige Prof.
Dr. Andreesen als Hämatologe für die Prüfung, ob Metamizol im vorliegenden Fall
ein plötzliches Kreislaufversagen bei feststehender und diagnostizierter Herzinsuffizienz
ausgelöst hat, ist nicht verwunderlich, weil Prof. Dr. Andreesen kein
Sachverständiger für diese Frage ist. Dass die Staatsanwaltschaft Traunstein
dieser Frage weder nachgegangen ist noch einen Gutachter mit der Klärung dieser
Frage beauftragt hat, ist mehr als erstaunlich.
2.) Die Prüfung und Klärung
dieser Frage drängte sich geradezu aus, denn bereits auf Blatt 28, Blatt 16 des
Leichenbefundberichts heißt es:
„Der Mund ist
geschlossen. Zum Zeitpunkt der Leichenauffindung war kein Flüssigkeitsaustritt
festzustellen. Im Rahmen der Leichenschau wurde der Verstorbene umgelagert.
Dabei traten rötliche Flüssigkeit sowie weißer Schaum aus dem Mund aus.
Aufgrund der eingesetzten Leichenstarre kann der Mundinnenraum nicht betrachtet
werden.“
Diese Befunde, die der
Staatsanwaltschaft Traunstein bekannt waren, waren klare Anzeichen für ein
plötzliches Kreislaufversagen und das Erleiden eines im vorliegenden Fall nicht
nur lebensbedrohenden, sondern todbringenden Schocks, wodurch das typische
Risiko der Vergabe von Metamizol verwirklicht wurde. Es ist offensichtlich,
dass der Schockzustand und damit der Tod direkt auf die Vergabe der
zusätzlichen Mengen an Metamizol am 16.3 und 17.3. zurückzuführen ist und sich
damit das typische Risiko von Metamizol bei den Vorbedingungen dieses Patienten,
nämlich der Tod durch Schock, eingetreten ist. Dies war für den die zusätzliche
Gabe von Metamizol anordnenden Arzt voraussehbar und erkennbar. Er hätte
niemals und zu keinem Zeitpunkt ohne
eigene Anwesenheit beim Patienten oder aber ohne vorherige Einweisung des
Patienten in ein Krankenhaus im Wege der Ferndiagnose und Fernverordnung die
Zusatzgabe von Metamizol bei dem Zustand des Patienten ab dem 6.3.2012 anordnen
dürfen.
B e w e i s: Sachverständigengutachten
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich
auch auf das diesseitige Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 11.9.2013 unter VII
„Das tödliche Risiko der Einnahme von Metamizol außerhalb der Agranulozytose“
verwiesen.
Die Ausführungen lauteten wie
folgt:
Das
tödliche Risiko der Einnahme von Metamizol außerhalb der Agranulozytose
Die abgelehnten Gutachter verschweigen, dass
die Einnahme von Metamizol nicht nur aus Gründen der Gefahr einer Agranulozytose kontraindiziert war.
Es heißt in den Warnhinweisen:
Novaminsulfon-ratiopharm enthält das
Pyrazolon-Derivat Metamizol und besitzt die seltenen, aber lebensbedrohenden
Risiken des Schocks (plötzliches Kreislaufversagen) und der Agranulozytose …
Ferner heißt es dort:
Novaminsulfon-ratiopharm darf NICHT
eingenommen werden wenn bei Ihnen Erkrankungen der Blutbildung (Erkrankungen
des hämatopoetischen Systems) vorliegen.
Unter Ziffer 3 der Gebrauchsinformation
Blatt 219 steht im Übrigen:
Wenn Sie eine größere Menge von
Novaminsulfon-ratiopharm eingenommen haben als sie sollten: Zeichen einer Überdosierung
sind:
Übelkeit, Schwindel, Schmerzen im Bauch-
oder Unterleibsbereich, zentralnervöse Störungen wie Krämpfe oder Benommenheit
bis hin zum Koma (tiefe Bewusstlosigkeit) Blutdruckabfall bis hin zum Schock
(plötzliches Kreislaufversagen), Herzrhythmusstörungen (unregelmäßiger, zum
Teil auch vermehrter Herzschlag).
Rufen Sie bei Auftreten dieser
Krankheitszeichen einen Arzt zur Hilfe.
Bei den vom Patienten geklagten Beschwerden
in der Nacht seines Todes handelt es sich jedenfalls um Beschwerden, die den
Krankheitszeichen im vorgenannten Sinne entsprechen. Angesichts der Kenntnis
von Dr. Selmayr hinsichtlich dieser Beschwerden seines Patienten war es für Dr.
Selmayr zwingend, den Patienten aufzusuchen, zu untersuchen und seine
stationäre Einweisung zu veranlassen. Genau diese medizinisch einzig den Regeln
der ärztlichen Kunst entsprechende Maßnahme hat Dr. Selmayr abgelehnt. Ganz im
Gegenteil: Er hat noch massiv Metamizol im Wege der Ferndiagnose nachgelegt.
Die abgelehnten Gutachter wissen, dass die Verweigerung der Behandlung des
Patienten in der Todesnacht und die Zusatzportion Metamizol in der denkbar massivsten
Weise gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstieß und ursächlich für den Tod
des Patienten war.
B e w e i s: Dienstliche
Äußerung der abgelehnten Gutachter
IV.
1.) Kapitel VI „Verweigerung
einer Stellungnahme“ des Schriftsatzes vom 11.9.2013 lautet wie folgt:
Verweigerung
einer Stellungnahme
Unter VIII des Schriftsatzes vom 21.12.2012,
Blatt 438 wurden die ärztlichen Maßnahmen nach dem 6.3.2012 beschrieben.
Die Beschreibung lautete wie folgt:
6.3.12 L Labordaten
E (Labor-Facharzt-Bericht) (Raubling – MVZ – Bad)
8.3.12 R MCP
AL TROPFEN LOE 100 ml (30 Tr, 30 Tr, 30 Tr, =) P*NAC 600 AKUT
1A
PHARMA BTA 20 St. hat o-bauchbeschwerden, meint
galle, möchte nochmal mcp gtt
12.3.12 R NOVAMINSULFON
500 1A PHARM FTA 50 St (1, 1, 1, 1)
von lukas marcumar angefordert?
13.3.12
15.3.12 K Virusinfektion
(B34.9G)
R NOVAMINSULFON
ABZ 500MG/ML TRO 20 ml P*NASENSPRAY AL
0,1
% NAS 10 ml
3 novalgin
30 tr. nasenspray
T red
az, infekt, fieber 0, rückenschmerzen, gliederschmerzen, nase u. ohren
pfeifen,
tf re o.b., li cerumen, lunge ausk.frei, abdomen gebl. darmger.lebhaft,
druckschmerz
im abdomen
16.3.12 K Medikamentenverordnung
3 soll
ihm 30 gtt novalgin geben
T tel.
23:45 Uhr pfleger thiel: klagt über schmerzen in brust, wenn man aus
zimmer geht, hört man aber nichts
mehr von ihm
17.3.12 T tel
um 4:45 Uhr dass kvb da war u. tod festgestellt hat, besuch um 10.00 zur
leichenschau: kripo war da,
leichenschau durch kvb bereit um 8h gemacht
19.3.12 T st
lukas rp angefordert, pat bereits verstorben
In dem Schriftsatz heißt es:
Im Gutachten der Universität fehlt es
gänzlich an einer Auswertung der Geschehnisse vom 6.3. bis 17.3.2012.
Die befangenen Gutachter verweigern in ihrem
Ergänzungsgutachten erneut jegliche Stellungnahme zu den ärztlichen Maßnahmen
nach dem 6.3.2012 bis zum Todestag 17.3.2012 einschließlich.
Fest steht,
dass
die letzte Blutentnahme am 5.3.2012 war
und die Untersuchung Leukozyten nur noch mit
einem Wert von 2,0 feststellte.
Am 15.3.2012 wurde
eine
Virusinfektion
von dem behandelnden Arzt festgestellt.
Die Gutachter ignorieren diese
Virusinfektion vollständig, führen allerdings auf Blatt 516 folgendes aus:
„In der Physiologie des Blutes liegt es,
dass es zu Schwankungen der absoluten Werte bei den Zellreihen kommen kann;
auch andere Begleitumstände wie Infektionen können eine kurzfristige, zumeist
milde Veränderung bedingen.“
Im vorliegenden Fall bestand
ab
dem 15.3.2012 nicht nur eine Infektion, sondern darüber hinaus eine
Virusinfektion.
Mit Feststellung dieser Diagnose war der
behandelnde Arzt zwingend verpflichtet, unverzüglich eine neue Blutuntersuchung
und die Einweisung des Verstorbenen in ein Krankenhaus zu veranlassen.
Eine Virusinfektion, wie sie für den
15.3.2012 festgestellt wurde, musste in jedem Falle schwerwiegende bis tödliche
Folgen für den Patienten haben, wenn nicht sofort die stationäre Behandlung mit
ständiger Überprüfung der Leukozyten und Erytrozyten und eine Überprüfung, ob Metamizol
weiter verabreicht werden konnte, erfolgte.
Die abgelehnten Gutachter verschweigen diese
schweren Behandlungsfehler von Dr. Selmayr, es war ihre Aufgabe, die
Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Gutachtens auf dieses krasse Versagen des
Arztes hinzuweisen.
Das krasse Versagen von Dr. Selmayr bestand
im Unterlassen einer dringend erforderlichen erneuten Blutuntersuchung sowie im
Unterlassen der dringend medizinisch gebotenen Überweisung von John Demjanjuk
ins Krankenhaus.
Der historische Fortgang vom 15.3.2012 bis
zum 17.3.2012 belegt Behandlungsfehler an Behandlungsfehler des Dr. Selmayr bis
hin zur telefonischen Verordnung von zusätzlichem Novalgin sowohl am 15.3 bis
17.3. sowie der Weigerung des Arztes, den Patienten aufzusuchen, ihn zu
untersuchen und in das Krankenhaus einzuweisen. Den Gutachtern wusste klar
sein, dass ab dem 15.3.2012 sich die Behandlungsfehler des Dr. Selmayr ins
Unermessliche gesteigert und den Tod des John Demjanjuk verursacht haben.
B e w e i s:
Dienstliche Äußerung der abgelehnten Gutachter
Sie mussten im Rahmen ihres Gutachtens die
Staatsanwaltschaft auf die Verantwortung von Dr. Selmayr und seine Fehler ab
dem 15.3.2012 bis einschließlich 17.3.2012 ausdrücklich aufmerksam machen.
Auf die diesseitigen Schriftsätze,
insbesondere den Schriftsatz vom 21.12.2012 wird ausdrücklich inhaltlich
verwiesen.
2.) Wie bereits vorstehend
dargestellt, stammt die letzte Blutentnahme und Blutuntersuchung vom 5.3.2012.
Diese letzte Blutentnahme lag somit 12 Tage vor dem Todeseintritt beim
Verstorbenen. Diese letzte Blutuntersuchung wies an Leukozyten noch einen Wert
von 2,0 auf, mithin einem bereits sehr niedrigen Wert, der nach den Warnhinweisen
des Herstellers als auch nach den Richtlinien der Ärztekammer und des
Bundesinstituts
zwingend das sofortige Absetzen der
Weiterverordnung von Metamizol zur Folge hätte haben müssen.
Es ist offensichtlich, dass die
Weiterverordnung von Metamizol und die Steigerung der Dosis in der Folgezeit
mit den Regeln der ärztlichen Heilkunst
schlechterdings unvereinbar war.
In diesem Zusammenhang ist auf
Blatt 40, den dortigen Aktenvermerk zu verweisen, wo es heißt:
Letzter
persönlicher Kontakt mit dem Demjanjuk war laut Dr. Selmayr am Donnerstag, dem
15.3.2012. Demjanjuk klagte hier über Kopfweh, Gliederschmerzen und ein Rumoren
im Bauch. Der Herzschlag war regelmäßig und es war kein Fieber feststellbar.
Die Symptome wurden durch Dr. Selmayr zusammenfassend als „Virusinfekt“
deklariert, allerdings war die Ursache eigentlich nicht ganz klar. Die Symptome
hätten auch von der chronischen Gicht herkommen können.
Diese Erklärungen des
Beschuldigten Dr. Selmayr stehen in unüberbrückbarem Gegensatz zu seiner
Diagnose in den Krankenunterlagen. Er verwendet nämlich hinter der Diagnose
Virusinfekt 34.9 den Buchstaben
G,
was nichts anderes heißt, als
dass die Diagnose Virusinfekt
gesichert ist.
Da die Diagnose Virusinfektion
gesichert war und diese in Verbindung mit der Vergabe von Metamizol an den
beiden letzten Lebenstagen in weitaus höherem Maße als bisher zu einer massiven
Absenkung der Leukozyten führte, durfte die Maßnahme der Verschreibung von
zusätzlichem Metamizol keinesfalls im Wege der Ferndiagnose angeordnet werden,
sondern nur unter Aufsicht und persönlicher Kontrolle des Arztes im
Krankenhaus.
B e w e i s: Sachverständigengutachten
V.
1.) Die Behauptung der Staatsanwaltschaft,
die zulässige Tagesdosis für den verstorbenen Patienten John Demjanjuk habe
4000 mg betragen, ist unhaltbar. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf Blatt
337, Seite 19 des Gutachtens von Prof. Dr. Andreesen, wo es heißt:
Die
Tagesmaximaldosis von Metamizol in Tablettenform für Erwachsene (definiert als
über 15 Jahre und über 53 kg Körpergewicht) wird mit 4000 mg angegeben.
In den Herstellerhinweisen Blatt
219 heißt es hingegen zur Patientengruppe des Verstorbenen:
Körpergesicht
ab 63 kg, Einzeldosis 25 bis 40 Tropfen entsprechend Metamizol – Natrium 625
bis 1000 mg, maximale Tagesdosis 4 x 25 bis 40 Tropfen.
Weiter unten heißt es auf Blatt
219:
Im höheren
Lebensalter, bei reduziertem Allgemeinzustand und bei eingeschränkter
Nierenfunktion sollte die Dosis vermindert werden. Die Ausscheidung der
Stoffwechselprodukte von Novalminsulfon-Ratiopharm kann verzögert sein. Bei
Patienten mit schweren Leber- und Nierenfunktionseinschränkungen liegen zur
Daueranwendung von Novaminsulfon-Ratiopharm derzeit noch keine ausreichenden
Erfahrungen vor.
Weiter unten heißt es:
Die Anzeichen
einer Überdosierung sind: Übelkeit / Schwindel / Schmerzen im Bauch oder
Unterleibsbereich / zentralnervöse Störungen wir Krämpfe oder Benommenheit bis
hin zum Koma / Blutdruckabfall bis hin zum Schock (plötzliches Kreislaufversagen)
/ Herzrythmusstörungen (unregelmäßiger zum Teil auch vermehrter Herzschlag).
2.) Die Herstellerhinweise
widerlegen die Behauptung der Staatsanwaltschaft handgreiflich, dass dem
Patienten Demjanjuk eine zulässige Tagesdosis von 4000 mg gegeben werden
durfte. Vielmehr musste die für den Patienten John Demjanjuk zulässige maximale
Tagesdosis zwingend individuell festgelegt werden, wobei die individuell
festgelegte maximale Tagesdosis, wie sie das Klinikum Harlaching festgelegt
hatte, bei 2000 mg lag, die schon deshalb nicht überschritten werden durfte,
weil es sich nach eigener Einschätzung der Staatsanwaltschaft um einen off
lable use eines nicht zu dem Einsatzzweck zugelassenen Medikamentes handelte.
Insbesondere sind die Herstellerweise auf maximale Tagesdosen schon deshalb
unbrauchbar und unanwendbar, weil selbst nach den Herstellerhinweisen Metamizol
nur immer kurzfristig und vorübergehend überhaupt angewandt werden darf, nicht
aber als Dauermedikation.
Es heißt in den
Herstellerhinweisen ausdrücklich:
Wenn Sie
längerfristig (länger als eine Woche) mit Novaminsulfon-ratiopahrm behandelt
werden, sind regelmäßig Blutbildkontrollen erforderlich.
Nach den
Richtlinien der Ärztekammer wie auch des Bundesinstituts darf Metamizol maximal
vorübergehend, mithin maximal 1 Woche eingesetzt werden. Nur für diesen
Zeitraum sind die maximalen Tagesdosen des Herstellers gemeint und geeignet.
Da nach den Herstellerhinweisen
bei eingeschränkter Nierenfunktion die Ausscheidung der Stoffwechselprodukte
von Novaminsulfon-Ratiopham verzögert sein kann, ist es völlig ausgeschlossen,
zu behaupten, die zusätzliche Vergaben von jeweils 750 mg Novalgin am 15. und
16.3.2012 hätte nicht zu einem todbringenden Schock oder aber zu einer
todbringenden Agranulozytose geführt.
Ganz im Gegenteil, die von dem
verstorbenen Patienten beschriebenen Beschwerden insbesondere in der Nacht vom
16.3. auf den 17.3.2012 weisen ganz typischerweise auf einen massive Überdosierung
und den damit verbundenen adäquat verursachten Todeseintritt durch Schock oder
einen massiven Leukozytenabfall hin.
Dabei ist die Tatsache, dass eine
massive Überdosierung am 15.3. und 16.3.2012 erfolgte, schon deshalb zwingend
zu bejahen, weil der verstorbene Patient an schweren Nierenfunktions-einschränkungen
litt, mithin weder der Gutachter noch der Staatsanwalt überhaupt die Behauptung
aufstellen kann, dass die Tagesdosis von 4000 mg zulässig oder die zulässige
maximale Tagesdosis für diesen Patienten war. Erneut wird auf Blatt 219
verwiesen, wo es heißt:
Bei Patienten
mit schweren Leber- und Nierenfunktionseinschränkungen liegen zur
Daueranwendung von Novalminsulfon-Ratiopharm derzeit noch keine ausreichenden
Erfahrungen vor.
Die auf Blatt 219 angegebenen
Tagesdosen sind allesamt auf Erwachsene im Durchschnittsalter, mithin nicht für
Hochbetagte abgestellt, für Erwachsene ohne reduzierten Allgemeinzustand, mithin
nicht für Erwachsene mit reduziertem Allgemeinzustand, für Erwachsene ohne
eingeschränkte Nierenfunktion, nicht aber für Erwachsene mit eingeschränkter
Nierenfunktion und für Erwachsene ohne schwere Nierenfunktionseinschränkungen,
nicht aber für Erwachsene mit schweren Nierenfunktionseinschränkungen. Für
Patienten, wie den verstorbenen hochbetagten John Demjanjuk mit einem
außerordentlich hohen Lebensalter, mit einem massiv reduzierten Allgemeinzustand
und schwersten Nierenfunktionseinschränkungen der Schwereklasse 3 (chronische
Niereninsuffizienz im Stadium III) gab es überhaupt keine
übliche oder empfohlene Dosis des Herstellers.
Chronische Niereninsuffizienz im
Stadium III bedeutet:
Das Risiko von
Herzkreislauferkrankungen steigt deutlich an. Medikamente, die normalerweise
über die Nieren wieder ausgeschieden werden, müssen in ihrer Dosis reduziert
werden, damit sie keine Nebenwirkungen verursachen.
3.) Der Sachverständige sowie die
Staatsanwaltschaft Traunstein verschweigen den bereits zitierten Satz der
Warnhinweise des Herstellers, Blatt 219, welcher lautet:
Bei Patienten
mit schweren Leber- und Nierenfunktionseinschränkungen liegen zur Daueranwendung
von Novaminsulfon-ratiopharm derzeit noch keinen ausreichenden Erfahrungen vor.
Dieser Hinweis als solcher musste
die Ärzte zwingen, von der Vergabe von Metamizol an den Verstorbenen schlechterdings
und überhaupt abzusehen, insbesondere Metamizol nicht als Dauerschmerzmittel
einzusetzen. Jeder Einsatz von Metamizol über kürzeste Zeitperioden hinaus war
medizinisch und juristisch ausgeschlossen. Die Risiken des Einsatzes von
Metamizol als Dauermedikament waren bei der vom Hersteller genannten Patientengruppe
weder einschätzbar noch vertretbar.
Der Einsatz von Metamizol als
Dauermedikation für den Verstorbenen war von vorne herein juristisch wie
medizinisch aufgrund der unbeherrschbaren und nicht bekannten Risiken nichts anderes
als ein
unverantwortliches Spiel mit dem Leben des John Demjanjuk.
B e w e i s: Sachverständigengutachten
VI.
Die Staatsanwaltschaft Traunstein
verweigert jede Entscheidung über die Befangenheitsanträge gegen die
eingesetzten Gutachter. Sie behandelt die Befangenheitsanträge so, als seien
sie nicht vorhanden.
Auch der Vortrag der
Anzeigeerstatter in sämtlichen Schriftsätzen wird so gut wie nicht beachtet und
von der Staatsanwaltschaft Traunstein ignoriert und als nicht existent
behandelt.
Dies verstößt gegen Art. 103 GG
in Verbindung mit Art. 20 sowie Art. 3 GG.
Auch die Bearbeitungszeit, die
sich die Staatsanwaltschaft zubilligt, von nunmehr fast 2 Jahren seit dem Tod
des John Demjanjuk, an dem die Ärzte eindeutig und unzweifelhaft Schuld
tragen, ist inakzeptable und verstößt gegen die vorgenannten
Verfassungsbestimmungen.
Das Verfahren der
Staatsanwaltschaft Traunstein zeichnet sich aus durch objektiv sachwillkürliche
Verweigerung des rechtlichen Gehörs, objektiv sachwillkürliche Nichtbescheidung
von Anträgen sowie eine objektiv sachwillkürliche Entscheidung in der Sache im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Unter diesen Umständen wird der
gesamte Vortrag aus den diesseitigen Schriftsätzen wiederholt und zum
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht.
Darüber hinaus ist es zwingend
erforderlich, eine andere Staatsanwaltschaft mit der Bearbeitung dieses
Ermittlungsverfahrens zu beauftragen.
Mit
freundlichen Grüßen
Dr.
Ulrich Busch
Rechtsanwalt