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Donnerstag, 16. Januar 2014

Spielten die Ärzte mit dem Leben von John Demjanjuk?

In der Ermittlungssache
Dr. Selmayr u.a. (hier: John Demjanjuk)
402 Js 16380/12

nehme ich Bezug auf die dortige Einstellungs-Verfügung vom 23.12.2013 zugunsten der beschuldigten Ärzte.

Im Rahmen der Beschwerde beantrage ich:

1. Auf die Beschwerde der Anzeigeerstatter hin wird die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 20.12.2013 aufgehoben.

2. Die Sache wird einer anderen Staatsanwaltschaft außerhalb der Landgerichtsbezirke Traunstein und München übertragen.

3. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, gegen die Beschuldigten Anklage wegen Verdachtes des Totschlages, der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge, der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie der unterlassenen Hilfeleistung sowie wegen aller anderen in Betracht kommenden Straftaten zu erheben.

4. Hilfsweise:

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Ermittlungen wieder aufzunehmen und zur Anklagereife im Sinne der vorstehenden Ziffer 3. zu führen.

B e g r ü n d u n g :

I.

1.) Die Staatsanwaltschaft Traunstein lehnt es ab, gegen die Beschuldigten Anklage wegen des Verdachtes der Begehung der Straftaten zu erheben.

Die Begründung im Bescheid lautet sinngemäß wie folgt:

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten nicht mit der für einen Strafprozess erforderlichen Sicherheit zum Ergebnis geführt, dass die Vergabe von Novalgin die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden des verstorbenen John Demjanjuk beeinträchtigt hätten oder gar zu seinem Tod geführt hätten.

Ferner heißt es auf Seite 3 des Bescheides sinngemäß:

Die Dosierung von Novalgin am 16.3.2012 habe sich innerhalb der medizinisch zulässigen Tagesdosis bewegt. Daher sei auch die Zusatzgabe von Novalgin am 16.3.2012 weder überhöht noch gesundheitsschädlich gewesen. Der Sachverständige habe keine gesundheitsbeeinträchtigenden Auswirkungen von Novalgin auf den Verstorbenen feststellen können. Der Vorwurf, die beschuldigten Ärzte hätten Körperverletzungsdelikte begangen, sei daher nicht berechtigt.

Im Rahmen des Verdachts der Begehung von Körperverletzungsdelikten stellt die Staatsanwaltschaft Traunstein somit ausschließlich und allein auf gesundheitsbeeinträchtigende Auswirkungen auf den Verstorbenen ab, die der Sachverständige nicht festgestellt habe.

2.) Die Staatsanwalt blendet dabei die handgreiflich und offensichtliche Tatsache aus, dass es sich im vorliegenden Fall um die Beurteilung von ärztlichen Heileingriffen gehandelt hat, zu denen auch selbstverständlich die Verordnung von Medikamenten bzw. die Vergabe von Medikamenten gehört. Auch die Verabreichung von Medikamenten, auch oral, erfüllen nach ständiger Rechtsprechung den Begriff des ärztlichen Heileingriffs und gleichzeitig den Tatbestand einer Körperverletzung, für die der Arzt einer besonderen

Rechtfertigung bedarf.

Liegt eine solche Rechtfertigung nicht vor, bleibt es bei der Tatbestandsmäßigkeit der Körperverletzung. Die Straftatbestände in Bezug auf Körperverletzungsdelikte schützen nicht nur vor Gesundheitsbeeinträchtigungen, sondern schützen insbesondere auch die körperliche Unversehrtheit eines Patienten im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechtes und seiner Entscheidungsfreiheit, ob, wie und in welchem Ausmaß und mit welchen Mitteln ein ärztlicher Heileingriff durchgeführt werden soll oder nicht. Ärztliche Eingriffe sind daher grundsätzlich ausschließlich und nur bei

Einwilligung des Patienten zulässig und gerechtfertigt.

Dies gilt sowohl für die Diagnose als auch für die Therapie. Der Arzt ist demnach verpflichtet, die Entscheidung des Patienten zu respektieren, auch und sogar dann, wenn er der Ansicht ist, dass diese Entscheidung nicht zum Vorteil des Patienten ist. Ein ärztlicher Heileingriff bleibt selbst dann ein Körperverletzungsdelikt, wenn er kunstgerecht durchgeführt und erfolgreich ist, aber die Einwilligung des Patienten nicht vorgelegen hat.

Aus dieser herrschenden Meinung, die sowohl in Rechtsprechung als auch in der Lehre praktisch ausschließlich vertreten wird, ergibt sich ohne Weiteres, dass im vorliegenden Fall vom Tatbestand eines

eigenmächtigen Handeln und einer eigenmächtigen „Heilbehandlung“ (in Wirklichkeit: Unheilbehandlung) der Beschuldigten

auszugehen ist, mithin die Tatbestände der Körperverletzungsdelikte erfüllt sind.

3.) Die Staatsanwaltschaft Traunstein geht von einem off lable use von Metamizol im vorliegenden Falle aus. Die Staatsanwaltschaft Traunstein weiß aus den diesseitigen Schriftsätzen und den beigefügten Unterlagen sowie den Stellungnahmen der Bundesärztekammer und des Bundesinstituts, dass der off lable use, mithin der Einsatz von Metamizol außerhalb des zugelassenen Bereichs, an zwingende Voraussetzungen geknüpft ist, die der Arzt zu erfüllen hat, nämlich

- umfassende Aufklärung über die damit verbundenen Risiken
- Einwilligung des Patienten
- Alternativlosigkeit des Einsatzes bzw. das Nichtvorhandensein alternativer
   Medikamente

Die Staatsanwaltschaft Traunstein weiß und wusste, dass das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Andreesen bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei der Vergabe von Metamizol im Rahmen eines off lable use um eine medizinisch vertretbare Maßnahme handelte, juristisch weder eine Rolle spielte noch eine Rolle spielen durfte. Die Staatsanwaltschaft Traunstein weiß und wusste, dass das Gutachten des Sachverständigen Prof. Andreesen die an ihn gestellte Gutachterfrage aus der Verfügung vom 13.7.2012, Blatt 266 der Akte vom Gutachten weder geklärt noch beantwortet hat. Die Frage der Staatsanwaltschaft auf Blatt 266 in der Verfügung vom 13.7.2012 lautete wie folgt:

Entsprach die Behandlung des verstorbenen Herrn John Demjanjuk mit Novalgin angesichts seiner bestehenden Vorerkrankungen den Regeln der ärztlichen Kunst?

Beim off lable use gehört die Risikoaufklärung, die Einwilligung des Patienten sowie die Alternativlosigkeit anderer Behandlungsmöglichkeiten zu den zwingenden juristischen und medizinischen Voraussetzungen und Vorbedingungen für den Einsatz eines off lable Medikamentes. Nur wenn die Einwilligung des Patienten, die Risikoaufklärung und die Alternativlosigkeit anderer Behandlungsmöglichkeiten gegeben ist und positiv festgestellt worden ist, kann die Frage geprüft werden, ob der Einsatz eines off lable Medikamentes im konkreten Falle den Regeln der ärztlichen Kunst und den zwingenden juristischen Voraussetzungen im Sinne der §§ 223 ff. StGB entspricht.

Das Sachverständigengutachten verhält sich hierüber mit keinem einzigen Wort. Dies ist der Beweis dafür, dass der Sachverständige wusste, dass im vorliegenden Fall keine Risikoaufklärung stattgefunden hat, eine Einwilligung des Patienten nicht vorgelegen und die dritte Voraussetzung, nämlich die Alternativlosigkeit anderer Behandlungsmöglichkeiten, zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat. Der Sachverständige konnte es im Rahmen seines Gutachtens nicht vermeiden, darauf hinzuweisen, dass der Verstorbene in der JVA München-Stadelheim sehr wohl mit alternativen Schmerzmitteln behandelt wurde, die weder unter den Begriff off lable Medikamente fielen noch Nebenwirkungen hatten oder haben konnten. Der Sachverständige führt in diesem Zusammenhang aus, er könne keine Erklärung dafür finden, warum die Behandlung des Verstorbene mit Tramadol durch  die Behandlung des Verstorbenen mit dem off lable Medikament Metamizol ersetzt wurde.

Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat im gesamten Verfahren trotz vielfältiger diesseitiger Hinweise in keiner Verfügung den Sachverständigen angehalten, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft Traunstein weiß und wusste, dass weder eine Risikoaufklärung des Patienten noch eine Einwilligung des Patienten noch eine Alternativlosigkeit anderer Behandlungsmöglichkeiten vorlag. Es war und ist offensichtlich, handgreiflich und unübersehbar, dass die Staatsanwaltschaft Traunstein weiß und wusste, dass alle drei Fundamentalvoraussetzungen für den Ausschluss der Annahme einer eigenmächtigen Heilbehandlung des verstorbenen John Demjanjuk mit Metamizol im Rahmen eines off lable use nicht vorgelegen haben und deshalb die Verabreichung und Vergabe von Metamizol nicht nur eigenmächtige Heilbehandlung der Ärzte, sondern vorsätzliche Körperverletzungen im Rahmen der §§ 223, 224, 226 StGB waren.

4.) Soweit die Staatsanwaltschaft Traunstein auf Seite 3 ihres Bescheides vom 20.12.2013 von „Konsultationen“ spricht, hat dies mit Risikoaufklärung, einer Einwilligung des Patienten und einer Alternativlosigkeit zur Behandlung mit anderen Medikamenten nichts zu tun.

Der Staatsanwaltschaft Traunstein ist positiv bekannt gewesen, dass der Sachverständige ausdrücklich betont, er habe keine Erklärung dafür, warum die real bestehende Möglichkeit der alternativen Behandlung mit Tramadol abgesetzt und durch eine Behandlung mit Metamizol ersetzt wurde. Auf die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen wird verwiesen. Es kann ausgeschlossen werden, dass diese Ausführungen dem Dezernenten und Sachbearbeiter der Verfügung vom 20.12.2013 nicht bekannt geworden sind.

B e w e i s:               Zeugnis des Staatsanwaltes als Gruppenleiter Magiera, zu laden über den
                                            Leitenden Oberstaatsanwalt beim Landgericht Traunstein, Adresse bekannt

II.

Für die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Traunstein im Rahmen der von den Anzeigeerstattern genannten Verdachtsgründe war erforderlich, genau zu ermitteln, wie viel Metamizol der verstorbene John Demjanjuk zum Zeitpunkt seines Todes verabreicht bekommen hat bzw. wie viel Metamizol sich in seinem Körper befand.

1.) Die Staatsanwaltschaft Traunstein musste insbesondere, um den Verdacht gegen den Beschuldigten Tiedtken auszuräumen bzw. den Verdacht einer Überdosis von Metamizol im Körper des Beschuldigten zu erhärten, keinesfalls die abstrakten Berechnungen im Sachverständigengutachten übernehmen und von 2750 mg Metamizol ausgehen. Handelte es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen Patienten, der erhebliche Vorerkrankungen hatte und bei dem die Tagesdosis eines normal gesunden Erwachsenen nicht erreicht oder gar überschritten werden durfte, handelte es sich darüber hinaus über einen hochbetagten und insbesondere an schwerer Niereninsuffizienz leidenden Patienten, musste nicht nur zum Ausschluss einer Agranulozythose ständig das Blutbild kontrolliert und auf Veränderungen untersucht werden, sondern auch die Konzentration von Metamizol im Blut und dessen Abbau festgestellt werden. Wurde das Metamizol, welches gegeben wurde, nicht hinreichend abgebaut, führte dies zu einer Überdosierung, so dass der Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB zu überprüfen war.

2.) Solche Untersuchungen bzw. Überprüfungen hat der Sachverständige Prof. Dr. Andreesen nicht vorgenommen, er verliert darüber in seinem Gutachten kein einziges Wort. Er stellt ausschließlich auf die angeblichen Verordnungen ab, wobei er verschweigt, dass am Tage vor dem Tode schon einmal eine erheblich von der Normaldosierung abweichende Dosierung mit weiteren 750 mg Metamizol vorgenommen wurde.

3.) Auch die Staatsanwaltschaft Traunstein hat trotz zahlreicher Hinweise in den diesseitigen Schriftsätzen zu keinem Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren darauf hingewirkt, dass die Konzentration von Metamizol im Blut des Verstorbenen festgestellt wurde.

Dabei lag es auf der Hand, dass angesichts der Vorerkrankung und der eindringlichen Warnhinweise des Herstellers bei diesen Vorerkrankungen ein mangelnder oder unzureichender Abbau des Wirkstoffes Metamizol zu erwarten und damit eine Überdosierung von Metamizol im Blut mit schweren und schwersten Folgen für das Leben des Patienten eintreten konnte.

Dass sowohl Prof. Dr. Andreesen als auch die Staatsanwaltschaft Traunstein die entsprechenden Untersuchungen veranlassen musste und war offensichtlich, nicht nur aufgrund der diesseitigen Schriftsätze.

Hinweisen ist auf das toxikologische Gutachten von Prof. Dr. Graw, Blatt 191. Es heißt auf Blatt 198 / 199, Seite 8 und Seite 9 des Gutachtens:

Die bei der toxikologischen Untersuchung erhobenen Befunde zeigen, dass Herr Demjanjuk Metamizol und Metoclopramit aufgenommen hat. Nebenbefundlich wurde bei der Untersuchung der Urinprobe Coffein als typischer Bestandteil koffeinhaltiger Getränke nachgewiesen. Der Nachweis von 4-Metylaminoantipyrin belegt die Aufnahme von Metamizol, einem mittelstarken, nicht opioiden Schmerzmittel, das beispielsweise in dem Handelspräparat Novalgin enthalten ist. Nach den uns zur Verfügung stehenden Unterlagen hat Herr Demjanjuk dieses Arzneimittel regelmäßig erhalten. Auf eine Quantifizierung wurde zunächst verzichtet.

Aufgrund dieser Ausführungen und des übrigen Inhaltes des toxikologischen Gutachtens, wonach Asservierung von Herzblut stattgefunden hat, steht fest, dass wissenschaftlich sicher feststellbar ist, welche Menge an Metamizol zum Zeitpunkt des Todes im Blut des Verstorbenen gewesen ist. Von dieser Feststellung hängt ab, ob der verstorbene John Demjanjuk eine Überdosis an Metamizol verabreicht bekommen hat oder nicht. Lag eine Überdosierung vor, beweist dies, dass angesichts der Vorerkrankungen die Vergabe von Metamizol beim Verstorbenen kontraindiziert war, weil er aufgrund seiner Vorerkrankungen den Wirkstoff Metamizol nicht mehr abbauen konnte. Da jedoch die behandelnden Ärzte jedwede Kontrolle insoweit unterlassen haben, obwohl dies aufgrund der dringenden Warnhinweise des Herstellers zwingend erforderlich war, liegt der Verdacht einer fahrlässigen Tötung mehr als nahe.

In diesem Zusammenhang wird auf die dem Gutachter und der Staatsanwaltschaft Traunstein bekannten Warnhinweise des Herstellers unter Ziffer 3, Blatt 219 der Akten, hingewiesen.

Hier heißt es:

Die Einzeldosis kann bis zu 4 Mal täglich in Abständen von 6 bis 8 Stunden eingenommen werden. Im höheren Lebensalter, bei reduziertem Allgemeinzustand und bei eingeschränkter Nierenfunktion sollte die Dosis vermindert werden. Die Ausscheidung der Stoffwechselprodukte von Novaminsulfon-ratiopharm kann verzögert sein.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass weder die Staatsanwaltschaft Traunstein noch der Gutachter zu dieser Fragestellung ein einziges Wort verliert. Die Staatsanwaltschaft Traunstein und der Gutachter stellen sich nicht einmal die Frage, ob der Mindest-Zeitabstand zwischen der letzten Abendgabe und der Zusatzgabe von 750 mg durch Dr. Selmayr im Wege der Fernbehandlung zwischen 23 und 24 Uhr von mindestens 6 Stunden eingehalten wurde. 

III.

1.) Sowohl der Sachverständige Prof. Dr. Andreesen als auch die Staatsanwaltschaft Traunstein untersuchen die Frage, ob der Einsatz von Metamizol im vorliegenden Fall zum Tod des Verstorbenen geführt hat, ausschließlich unter dem Blickwinkel der Agranulozytose. Der Herstellerhinweis, Blatt 218, welcher lautet:

„Novaminsulfon – Ratiopharm enthält das Pyrazolon - Derivat Metamizol und besitzt die seltenen, aber lebensbedrohenden Risiken des Schocks (plötzliches Kreislaufversagen)“,

wird weder im Gutachten noch in der Entscheidung der Staatsanwaltschaft erwähnt und im gesamten Verfahren trotz zahlreicher Hinweise des Unterzeichneten nicht ansatzweise geprüft.

Dass der Sachverständige Prof. Dr. Andreesen als Hämatologe für die Prüfung, ob Metamizol im vorliegenden Fall ein plötzliches Kreislaufversagen bei feststehender und diagnostizierter Herzinsuffizienz ausgelöst hat, ist nicht verwunderlich, weil Prof. Dr. Andreesen kein Sachverständiger für diese Frage ist. Dass die Staatsanwaltschaft Traunstein dieser Frage weder nachgegangen ist noch einen Gutachter mit der Klärung dieser Frage beauftragt hat, ist mehr als erstaunlich.

2.) Die Prüfung und Klärung dieser Frage drängte sich geradezu aus, denn bereits auf Blatt 28, Blatt 16 des Leichenbefundberichts heißt es:

„Der Mund ist geschlossen. Zum Zeitpunkt der Leichenauffindung war kein Flüssigkeitsaustritt festzustellen. Im Rahmen der Leichenschau wurde der Verstorbene umgelagert. Dabei traten rötliche Flüssigkeit sowie weißer Schaum aus dem Mund aus. Aufgrund der eingesetzten Leichenstarre kann der Mundinnenraum nicht betrachtet werden.“

Diese Befunde, die der Staatsanwaltschaft Traunstein bekannt waren, waren klare Anzeichen für ein plötzliches Kreislaufversagen und das Erleiden eines im vorliegenden Fall nicht nur lebensbedrohenden, sondern todbringenden Schocks, wodurch das typische Risiko der Vergabe von Metamizol verwirklicht wurde. Es ist offensichtlich, dass der Schockzustand und damit der Tod direkt auf die Vergabe der zusätzlichen Mengen an Metamizol am 16.3 und 17.3. zurückzuführen ist und sich damit das typische Risiko von Metamizol bei den Vorbedingungen dieses Patienten, nämlich der Tod durch Schock, eingetreten ist. Dies war für den die zusätzliche Gabe von Metamizol anordnenden Arzt voraussehbar und erkennbar. Er hätte niemals  und zu keinem Zeitpunkt ohne eigene Anwesenheit beim Patienten oder aber ohne vorherige Einweisung des Patienten in ein Krankenhaus im Wege der Ferndiagnose und Fernverordnung die Zusatzgabe von Metamizol bei dem Zustand des Patienten ab dem 6.3.2012 anordnen dürfen.

B e w e i s:               Sachverständigengutachten

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auch auf das diesseitige Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 11.9.2013 unter VII „Das tödliche Risiko der Einnahme von Metamizol außerhalb der Agranulozytose“ verwiesen.

Die Ausführungen lauteten wie folgt:

Das tödliche Risiko der Einnahme von Metamizol außerhalb der Agranulozytose

Die abgelehnten Gutachter verschweigen, dass die Einnahme von Metamizol nicht nur aus Gründen der Gefahr  einer Agranulozytose kontraindiziert war.

Es heißt in den Warnhinweisen:

Novaminsulfon-ratiopharm enthält das Pyrazolon-Derivat Metamizol und besitzt die seltenen, aber lebensbedrohenden Risiken des Schocks (plötzliches Kreislaufversagen) und der Agranulozytose …

Ferner heißt es dort:

Novaminsulfon-ratiopharm darf NICHT eingenommen werden wenn bei Ihnen Erkrankungen der Blutbildung (Erkrankungen des hämatopoetischen Systems) vorliegen.

Unter Ziffer 3 der Gebrauchsinformation Blatt 219 steht im Übrigen:

Wenn Sie eine größere Menge von Novaminsulfon-ratiopharm eingenommen haben als sie sollten: Zeichen einer Überdosierung sind:

Übelkeit, Schwindel, Schmerzen im Bauch- oder Unterleibsbereich, zentralnervöse Störungen wie Krämpfe oder Benommenheit bis hin zum Koma (tiefe Bewusstlosigkeit) Blutdruckabfall bis hin zum Schock (plötzliches Kreislaufversagen), Herzrhythmusstörungen (unregelmäßiger, zum Teil auch vermehrter Herzschlag).

Rufen Sie bei Auftreten dieser Krankheitszeichen einen Arzt zur Hilfe.

Bei den vom Patienten geklagten Beschwerden in der Nacht seines Todes handelt es sich jedenfalls um Beschwerden, die den Krankheitszeichen im vorgenannten Sinne entsprechen. Angesichts der Kenntnis von Dr. Selmayr hinsichtlich dieser Beschwerden seines Patienten war es für Dr. Selmayr zwingend, den Patienten aufzusuchen, zu untersuchen und seine stationäre Einweisung zu veranlassen. Genau diese medizinisch einzig den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Maßnahme hat Dr. Selmayr abgelehnt. Ganz im Gegenteil: Er hat noch massiv Metamizol im Wege der Ferndiagnose nachgelegt. Die abgelehnten Gutachter wissen, dass die Verweigerung der Behandlung des Patienten in der Todesnacht und die Zusatzportion Metamizol in der denkbar massivsten Weise gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstieß und ursächlich für den Tod des Patienten war.

B e w e i s:               Dienstliche Äußerung der abgelehnten Gutachter

IV.

1.) Kapitel VI „Verweigerung einer Stellungnahme“ des Schriftsatzes vom 11.9.2013 lautet wie folgt:

Verweigerung einer Stellungnahme

Unter VIII des Schriftsatzes vom 21.12.2012, Blatt 438 wurden die ärztlichen Maßnahmen nach dem 6.3.2012 beschrieben.

Die Beschreibung lautete wie folgt:

6.3.12 L               Labordaten E (Labor-Facharzt-Bericht) (Raubling – MVZ – Bad)

8.3.12 R               MCP AL TROPFEN LOE 100 ml (30 Tr, 30 Tr, 30 Tr, =) P*NAC 600 AKUT
                           1A PHARMA BTA 20 St. hat o-bauchbeschwerden, meint galle, möchte nochmal                            mcp gtt

12.3.12 R            NOVAMINSULFON 500 1A PHARM FTA 50 St (1, 1, 1, 1)
    von lukas marcumar angefordert?
13.3.12
15.3.12 K            Virusinfektion (B34.9G)
             R            NOVAMINSULFON ABZ 500MG/ML TRO 20 ml P*NASENSPRAY AL
                           0,1 % NAS 10 ml
             3             novalgin 30 tr. nasenspray
             T            red az, infekt, fieber 0, rückenschmerzen, gliederschmerzen, nase u. ohren
                           pfeifen, tf re o.b., li cerumen, lunge ausk.frei, abdomen gebl. darmger.lebhaft,
                           druckschmerz im abdomen
16.3.12 K           Medikamentenverordnung
             3            soll ihm 30 gtt novalgin geben
             T           tel. 23:45 Uhr pfleger thiel: klagt über schmerzen in brust, wenn man aus
   zimmer geht, hört man aber nichts mehr von ihm
17.3.12 T           tel um 4:45 Uhr dass kvb da war u. tod festgestellt hat, besuch um 10.00 zur
  leichenschau: kripo war da, leichenschau durch kvb bereit um 8h gemacht
19.3.12 T          st lukas rp angefordert, pat bereits verstorben

In dem Schriftsatz heißt es:

Im Gutachten der Universität fehlt es gänzlich an einer Auswertung der Geschehnisse vom 6.3. bis 17.3.2012.

Die befangenen Gutachter verweigern in ihrem Ergänzungsgutachten erneut jegliche Stellungnahme zu den ärztlichen Maßnahmen nach dem 6.3.2012 bis zum Todestag 17.3.2012 einschließlich.

Fest steht,
dass die letzte Blutentnahme am 5.3.2012 war

und die Untersuchung Leukozyten nur noch mit einem Wert von 2,0 feststellte.

Am 15.3.2012 wurde
eine Virusinfektion

von dem behandelnden Arzt festgestellt.

Die Gutachter ignorieren diese Virusinfektion vollständig, führen allerdings auf Blatt 516 folgendes aus:

„In der Physiologie des Blutes liegt es, dass es zu Schwankungen der absoluten Werte bei den Zellreihen kommen kann; auch andere Begleitumstände wie Infektionen können eine kurzfristige, zumeist milde Veränderung bedingen.“

Im vorliegenden Fall bestand

ab dem 15.3.2012 nicht nur eine Infektion, sondern darüber hinaus eine Virusinfektion.

Mit Feststellung dieser Diagnose war der behandelnde Arzt zwingend verpflichtet, unverzüglich eine neue Blutuntersuchung und die Einweisung des Verstorbenen in ein Krankenhaus zu veranlassen.

Eine Virusinfektion, wie sie für den 15.3.2012 festgestellt wurde, musste in jedem Falle schwerwiegende bis tödliche Folgen für den Patienten haben, wenn nicht sofort die stationäre Behandlung mit ständiger Überprüfung der Leukozyten und Erytrozyten und eine Überprüfung, ob Metamizol weiter verabreicht werden konnte, erfolgte.

Die abgelehnten Gutachter verschweigen diese schweren Behandlungsfehler von Dr. Selmayr, es war ihre Aufgabe, die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Gutachtens auf dieses krasse Versagen des Arztes hinzuweisen.

Das krasse Versagen von Dr. Selmayr bestand im Unterlassen einer dringend erforderlichen erneuten Blutuntersuchung sowie im Unterlassen der dringend medizinisch gebotenen Überweisung von John Demjanjuk ins Krankenhaus.

Der historische Fortgang vom 15.3.2012 bis zum 17.3.2012 belegt Behandlungsfehler an Behandlungsfehler des Dr. Selmayr bis hin zur telefonischen Verordnung von zusätzlichem Novalgin sowohl am 15.3 bis 17.3. sowie der Weigerung des Arztes, den Patienten aufzusuchen, ihn zu untersuchen und in das Krankenhaus einzuweisen. Den Gutachtern wusste klar sein, dass ab dem 15.3.2012 sich die Behandlungsfehler des Dr. Selmayr ins Unermessliche gesteigert und den Tod des John Demjanjuk verursacht haben.

B e w e i s:               Dienstliche Äußerung der abgelehnten Gutachter

Sie mussten im Rahmen ihres Gutachtens die Staatsanwaltschaft auf die Verantwortung von Dr. Selmayr und seine Fehler ab dem 15.3.2012 bis einschließlich 17.3.2012 ausdrücklich aufmerksam machen.

Auf die diesseitigen Schriftsätze, insbesondere den Schriftsatz vom 21.12.2012 wird ausdrücklich inhaltlich verwiesen.

2.) Wie bereits vorstehend dargestellt, stammt die letzte Blutentnahme und Blutuntersuchung vom 5.3.2012. Diese letzte Blutentnahme lag somit 12 Tage vor dem Todeseintritt beim Verstorbenen. Diese letzte Blutuntersuchung wies an Leukozyten noch einen Wert von 2,0 auf, mithin einem bereits sehr niedrigen Wert, der nach den Warnhinweisen des Herstellers als auch nach den Richtlinien der Ärztekammer und des Bundesinstituts

zwingend das sofortige Absetzen der Weiterverordnung von Metamizol zur Folge hätte haben müssen.

Es ist offensichtlich, dass die Weiterverordnung von Metamizol und die Steigerung der Dosis in der Folgezeit mit den Regeln der ärztlichen Heilkunst

schlechterdings unvereinbar war.

 Staatsanwaltschaft Traunstein und Prof. Dr. Andreesen verschweigen jedoch in ihren Entscheidungen bzw. Gutachten, dass ab dem 15.3.2012 eine Virusinfektion hinzutrat. Der beschuldigte Dr. Selmayr diagnostizierte am 15.3. eine Virusinfektion B 34.9, mithin eine Viruserkrankung nicht näher bezeichneter Lokalisation mit Parainfluenza-Viren.

In diesem Zusammenhang ist auf Blatt 40, den dortigen Aktenvermerk zu verweisen, wo es heißt:

Letzter persönlicher Kontakt mit dem Demjanjuk war laut Dr. Selmayr am Donnerstag, dem 15.3.2012. Demjanjuk klagte hier über Kopfweh, Gliederschmerzen und ein Rumoren im Bauch. Der Herzschlag war regelmäßig und es war kein Fieber feststellbar. Die Symptome wurden durch Dr. Selmayr zusammenfassend als „Virusinfekt“ deklariert, allerdings war die Ursache eigentlich nicht ganz klar. Die Symptome hätten auch von der chronischen Gicht herkommen können.

Diese Erklärungen des Beschuldigten Dr. Selmayr stehen in unüberbrückbarem Gegensatz zu seiner Diagnose in den Krankenunterlagen. Er verwendet nämlich hinter der Diagnose Virusinfekt 34.9 den Buchstaben
G,

was nichts anderes heißt, als dass die Diagnose Virusinfekt

gesichert ist.

Da die Diagnose Virusinfektion gesichert war und diese in Verbindung mit der Vergabe von Metamizol an den beiden letzten Lebenstagen in weitaus höherem Maße als bisher zu einer massiven Absenkung der Leukozyten führte, durfte die Maßnahme der Verschreibung von zusätzlichem Metamizol keinesfalls im Wege der Ferndiagnose angeordnet werden, sondern nur unter Aufsicht und persönlicher Kontrolle des Arztes im Krankenhaus.

B e w e i s:               Sachverständigengutachten

V.

1.) Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, die zulässige Tagesdosis für den verstorbenen Patienten John Demjanjuk habe 4000 mg betragen, ist unhaltbar. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf Blatt 337, Seite 19 des Gutachtens von Prof. Dr. Andreesen, wo es heißt:

Die Tagesmaximaldosis von Metamizol in Tablettenform für Erwachsene (definiert als über 15 Jahre und über 53 kg Körpergewicht) wird mit 4000 mg angegeben.

In den Herstellerhinweisen Blatt 219 heißt es hingegen zur Patientengruppe des Verstorbenen:

Körpergesicht ab 63 kg, Einzeldosis 25 bis 40 Tropfen entsprechend Metamizol – Natrium 625 bis 1000 mg, maximale Tagesdosis 4 x 25 bis 40 Tropfen.

Weiter unten heißt es auf Blatt 219:

Im höheren Lebensalter, bei reduziertem Allgemeinzustand und bei eingeschränkter Nierenfunktion sollte die Dosis vermindert werden. Die Ausscheidung der Stoffwechselprodukte von Novalminsulfon-Ratiopharm kann verzögert sein. Bei Patienten mit schweren Leber- und Nierenfunktionseinschränkungen liegen zur Daueranwendung von Novaminsulfon-Ratiopharm derzeit noch keine ausreichenden Erfahrungen vor.

Weiter unten heißt es:

Die Anzeichen einer Überdosierung sind: Übelkeit / Schwindel / Schmerzen im Bauch oder Unterleibsbereich / zentralnervöse Störungen wir Krämpfe oder Benommenheit bis hin zum Koma / Blutdruckabfall bis hin zum Schock (plötzliches Kreislaufversagen) / Herzrythmusstörungen (unregelmäßiger zum Teil auch vermehrter Herzschlag).

2.) Die Herstellerhinweise widerlegen die Behauptung der Staatsanwaltschaft handgreiflich, dass dem Patienten Demjanjuk eine zulässige Tagesdosis von 4000 mg gegeben werden durfte. Vielmehr musste die für den Patienten John Demjanjuk zulässige maximale Tagesdosis zwingend individuell festgelegt werden, wobei die individuell festgelegte maximale Tagesdosis, wie sie das Klinikum Harlaching festgelegt hatte, bei 2000 mg lag, die schon deshalb nicht überschritten werden durfte, weil es sich nach eigener Einschätzung der Staatsanwaltschaft um einen off lable use eines nicht zu dem Einsatzzweck zugelassenen Medikamentes handelte. Insbesondere sind die Herstellerweise auf maximale Tagesdosen schon deshalb unbrauchbar und unanwendbar, weil selbst nach den Herstellerhinweisen Metamizol nur immer kurzfristig und vorübergehend überhaupt angewandt werden darf, nicht aber als Dauermedikation.

Es heißt in den Herstellerhinweisen ausdrücklich:

Wenn Sie längerfristig (länger als eine Woche) mit Novaminsulfon-ratiopahrm behandelt werden, sind regelmäßig Blutbildkontrollen erforderlich.

Nach den Richtlinien der Ärztekammer wie auch des Bundesinstituts darf Metamizol maximal vorübergehend, mithin maximal 1 Woche eingesetzt werden. Nur für diesen Zeitraum sind die maximalen Tagesdosen des Herstellers gemeint und geeignet.

Da nach den Herstellerhinweisen bei eingeschränkter Nierenfunktion die Ausscheidung der Stoffwechselprodukte von Novaminsulfon-Ratiopham verzögert sein kann, ist es völlig ausgeschlossen, zu behaupten, die zusätzliche Vergaben von jeweils 750 mg Novalgin am 15. und 16.3.2012 hätte nicht zu einem todbringenden Schock oder aber zu einer todbringenden Agranulozytose geführt.

Ganz im Gegenteil, die von dem verstorbenen Patienten beschriebenen Beschwerden insbesondere in der Nacht vom 16.3. auf den 17.3.2012 weisen ganz typischerweise auf einen massive Überdosierung und den damit verbundenen adäquat verursachten Todeseintritt durch Schock oder einen  massiven Leukozytenabfall hin.

Dabei ist die Tatsache, dass eine massive Überdosierung am 15.3. und 16.3.2012 erfolgte, schon deshalb zwingend zu bejahen, weil der verstorbene Patient an schweren Nierenfunktions-einschränkungen litt, mithin weder der Gutachter noch der Staatsanwalt überhaupt die Behauptung aufstellen kann, dass die Tagesdosis von 4000 mg zulässig oder die zulässige maximale Tagesdosis für diesen Patienten war. Erneut wird auf Blatt 219 verwiesen, wo es heißt:

Bei Patienten mit schweren Leber- und Nierenfunktionseinschränkungen liegen zur Daueranwendung von Novalminsulfon-Ratiopharm derzeit noch keine ausreichenden Erfahrungen vor.

Die auf Blatt 219 angegebenen Tagesdosen sind allesamt auf Erwachsene im Durchschnittsalter, mithin nicht für Hochbetagte abgestellt, für Erwachsene ohne reduzierten Allgemeinzustand, mithin nicht für Erwachsene mit reduziertem Allgemeinzustand, für Erwachsene ohne eingeschränkte Nierenfunktion, nicht aber für Erwachsene mit eingeschränkter Nierenfunktion und für Erwachsene ohne schwere Nierenfunktionseinschränkungen, nicht aber für Erwachsene mit schweren Nierenfunktionseinschränkungen. Für Patienten, wie den verstorbenen hochbetagten John Demjanjuk mit einem außerordentlich hohen Lebensalter, mit einem massiv reduzierten Allgemeinzustand und schwersten Nierenfunktionseinschränkungen der Schwereklasse 3 (chronische Niereninsuffizienz im Stadium III) gab es überhaupt keine

übliche oder empfohlene Dosis des Herstellers.

Chronische Niereninsuffizienz im Stadium III bedeutet:

Das Risiko von Herzkreislauferkrankungen steigt deutlich an. Medikamente, die normalerweise über die Nieren wieder ausgeschieden werden, müssen in ihrer Dosis reduziert werden, damit sie keine Nebenwirkungen verursachen.

3.) Der Sachverständige sowie die Staatsanwaltschaft Traunstein verschweigen den bereits zitierten Satz der Warnhinweise des Herstellers, Blatt 219, welcher lautet:

Bei Patienten mit schweren Leber- und Nierenfunktionseinschränkungen liegen zur Daueranwendung von Novaminsulfon-ratiopharm derzeit noch keinen ausreichenden Erfahrungen vor.

Dieser Hinweis als solcher musste die Ärzte zwingen, von der Vergabe von Metamizol an den Verstorbenen schlechterdings und überhaupt abzusehen, insbesondere Metamizol nicht als Dauerschmerzmittel einzusetzen. Jeder Einsatz von Metamizol über kürzeste Zeitperioden hinaus war medizinisch und juristisch ausgeschlossen. Die Risiken des Einsatzes von Metamizol als Dauermedikament waren bei der vom Hersteller genannten  Patientengruppe

weder einschätzbar noch vertretbar.

Der Einsatz von Metamizol als Dauermedikation für den Verstorbenen war von vorne herein juristisch wie medizinisch aufgrund der unbeherrschbaren und nicht bekannten Risiken nichts anderes als ein
unverantwortliches Spiel mit dem Leben des John Demjanjuk.

B e w e i s:                 Sachverständigengutachten


VI.

Die Staatsanwaltschaft Traunstein verweigert jede Entscheidung über die Befangenheitsanträge gegen die eingesetzten Gutachter. Sie behandelt die Befangenheitsanträge so, als seien sie nicht vorhanden.

Auch der Vortrag der Anzeigeerstatter in sämtlichen Schriftsätzen wird so gut wie nicht beachtet und von der Staatsanwaltschaft Traunstein ignoriert und als nicht existent behandelt.

Dies verstößt gegen Art. 103 GG in Verbindung mit Art. 20 sowie Art. 3 GG.

Auch die Bearbeitungszeit, die sich die Staatsanwaltschaft zubilligt, von nunmehr fast 2 Jahren seit dem Tod des John Demjanjuk, an dem die Ärzte eindeutig und unzweifelhaft Schuld tragen, ist inakzeptable und verstößt gegen die vorgenannten Verfassungsbestimmungen.

Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Traunstein zeichnet sich aus durch objektiv sachwillkürliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs, objektiv sachwillkürliche Nichtbescheidung von Anträgen sowie eine objektiv sachwillkürliche Entscheidung in der Sache im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Unter diesen Umständen wird der gesamte Vortrag aus den diesseitigen Schriftsätzen wiederholt und zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht.

Darüber hinaus ist es zwingend erforderlich, eine andere Staatsanwaltschaft mit der Bearbeitung dieses Ermittlungsverfahrens zu beauftragen.



Mit freundlichen Grüßen


Dr. Ulrich Busch

Rechtsanwalt

Samstag, 21. September 2013

Tod des John Demjanjuk

Sind die Ärzte schuld an seinem Tod? Die 88-jährige Witwe Demjanjuks klagt die Mediziner an. Sie lehnt die von der Staatsanwaltschaft Rosenheim (AZ: 402 Js 16380/12) beauftragten Gutachter als offensichtlich befangen ab:

In der Ermittlungssache
gegen Dr. S. u.a.
hier: Demjanjuk

nehme ich Bezug auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 27.8.2013 sowie das Ergänzungsgutachten der Sachverständigen vom 10.7.2012.

Folgende Gutachter werden von den Anzeigeerstattern wegen offensichtlicher Befangenheit abgelehnt:

1. Prof. Dr. med. A.
2. Dr. med. V.
3. Dr. med. R.


B e w e i s: Dienstliche Äußerung der abgelehnten Sachverständigen

B e g r ü n d u n g:

Das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten stellen aus der Sicht der Anzeigeerstatter in erschreckender Weise umfassend die  medizinischen und juristischen Wahrheiten, Grundsätze und wissenschaftlichen Erkenntnisse geradezu

auf den Kopf.

Beide Gutachten sind mit den medizinischen und juristischen Erfahrungs- und Denkgesetzen

unvereinbar und objektiv ungeeignet.

Die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen sind  objektiv sachwillkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und liegen außerhalb des medizinisch und juristisch Vertretbaren.

I.

Der Gutachterauftrag

Der Gutachterauftrag lautete:

„1. Entsprach die Behandlung des verstorbenen Herrn Demjanjuk mit Novalgin angesichts seiner Vorerkrankungen den Regeln der ärztlichen Kunst? In diesem Zusammenhang bitte ich aus den übergebenen Krankenunterlagen festzustellen, wer seit wann Herrn Demjanjuk mit Novalgin behandelte.

2. Falls die Behandlung mit Novalgin nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach, bitte ich aus wissenschaftlicher Sicht Stellung zu nehmen zu folgender Frage:

War die Behandlung mit Novalgin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kausal für den Todeseintritt?“

II.

Die Antworten im Ergänzungsgutachten vom 10.7.2013

Die Antworten im Ergänzungsgutachten lauten:

1. Blatt 516:

Gemäß Fachinformation entsprach die Behandlung mit Metamizol bei „Störungen der Knochenmarkfunktion“ oder „Erkrankungen der Hämatopoese“ wie im Fall von Herrn Demjanjuk nicht dem Zulassungsstatus.
Es handelt sich, wie im Gutachten dargelegt, um einen sogenannten „off lable use“. In diesem Fall muss der behandelnde Arzt eine besondere Sorgfaltspflicht walten lassen. Diese ist in der elektronischen Patientenkartei von Dr. Selmayr dokumentiert durch regelmäßige Arzt-Patienten-Kontakte in Verbindung mit regelmäßigen und in adäquaten Intervallen durchgeführten Blutbildkontrollen. Diese waren das am besten geeignete Mittel, mögliche Metamizol-Nebenwirkungen auf das Blutbild, insbesondere eine Verschlechterung der absoluten Zahl an neutrophilen Granulotzyten im peripheren Blut, erkennen zu können.

2. Blatt 517:

In der individuellen Risiko-Nutzen-Abwägung bei medizinisch zweifelsfrei indizierter analgestischer Therapie war die Behandlung mit Metamizol unter Berücksichtigung aller genannten Teilaspekte auch

außerhalb der formalen Zulassung eine klinisch vertretbare Wahl.

3. Blatt 517:

Die im Gutachtenauftrag aufgegebene Frage war derart formuliert, ob die Metamizol-Behandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Todeseintritt des verstorbenen John Demjanjuk angesehen werden darf. Dies gilt es klar zu verneinen.

4. Blatt 514:

Es wird sich in Blatt 384 der Akte auf die Stellungnahme der Ärztekommission der Bundesärztekammer bezogen, infolge auch auf seine Aktualisierung. Formal betrachtet, haben die Stellungnahmen der Bundesärztekammer und die der Arzneimittelkommission der BÄK informativ – empfehlenden Charakter, es handelt sich hier jedoch nicht um eine Richt- oder Leitlinie. Relevant ist hier die für das jeweilige Medikament vorliegende Fachinformation. Hierunter versteht man ein zusammenfassend detailliertes Werk, das von der zuständigen Behörde in der Europäischen Union oder für Deutschland dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) genehmigt werden muss. Diese Fachinformation wurde neben entsprechender Fachliteratur als Grundlage im Gutachten für das verwendete Medikament Metamizol verwendet.

5. Blatt 350:

Grundsätzlich steht also ein großes Spektrum analgetischer Substanzen zur Verfügung. Der schmerztherapeutisch tätige Arzt steht im vorliegenden Casus  vor einem Dilemma: Metamizol ist formal nicht zur Schmerzbehandlung zugelassen. Die Kontraindikation leitet sich aber wie oben ausführlich dargestellt primär aus dem Agranulozytose-Risiko her, deren Folgen möglicherweise bei vorbestehender Knochenmarkserkrankung wie einem myelodysplastischen Syndrom schwerwiegender ausfallen könnte. Somit ist in diesem Punkt im konkreten Casus sicherlich viel eher von einer relativen als von einer absoluten Kontraindikation zu sprechen.

6. Blatt 351:

Als Fazit soll herausgearbeitet werden, dass kein Schmerzmittel im vorliegenden Casus ohne absolute oder relative Kontraindikation hätte verabreicht werden können.

III.

Die wahren Voraussetzungen eines zulässigen „off lable use“
entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst

1. Die Gutachter bezeichnen die Stellungnahmen der Ärztekommission der Bundesärztekammer als „informativ empfehlend“.

Nach den Empfehlungen der Bundesärztekammer kam hier im Falle Demjanjuk

der Einsatz von Metamizol von vorne herein nicht in Frage und widersprach in krassester Weise den Regeln der ärztlichen Kunst.

2. Die Gutachter entlasten die Beschuldigten mit dem objektiv unwahren Hinweis, die Empfehlungen der Bundesärztekammer seien nur informativ empfehlend.

Dies ist mit der Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte Stand 2011

schlechterdings unvereinbar.

§ 13 Abs. 1 der ärztlichen Berufsordnung lautet:

Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die ethische Probleme aufwerfen und zu denen die Ärztekammer Empfehlungen zur Indikationsstellung und zur Ausführung festgelegt hat, haben Ärztinnen und Ärzte die Empfehlungen zu beachten.

§ 8 der Berufsordnung lautet:

Zur Behandlung bedürfen Ärztinnen und Ärzte der Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen. Die Aufklärung hat der Patientin oder des Patienten insbesondere vor operativen Eingriffen Bedeutung und Tragweite der Behandlung einschließlich Behandlungsalternativen und die mit ihnen verbundenen Risiken in verständlicher und angemessener Weise zu verdeutlichen. Insbesondere vor diagnostischen und operativen Eigriffen ist soweit möglich eine ausreichende Bedenkzeit vor der weiteren Behandlung zu gewährleisten. Je weniger eine Maßnahme medizinisch geboten und je größer ihre Tragweite ist, umso ausführlicher und eindrücklicher sind Patientinnen oder Patienten über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären.

§ 10 Abs. 1 der Berufsordnung lautet:

Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufs gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur gedächtnisstützend für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.

Bereits auf der Grundlage der ärztlichen Berufsordnung steht fest, dass den Empfehlungen der Bundesärztekammer, wie sie im diesseitigen Schriftsatz Blatt 384 mitgeteilt wurden, von Seiten der Ärzte zwingend nachzukommen war.

3. Soweit die Gutachter behaupten, nicht die Bundesärztekammer, sondern allein die Feststellungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte seien maßgebend, verschweigen die Gutachter, dass gerade dieses Institut sich in vollem Umfange den Empfehlungen der Bundesärztekammer angeschlossen hat.

So heißt es in der pharmazeutischen Zeitung online vom 5.6.2009:

Die steigenden Verordnungszahlen des verschreibungspflichtigen Schmerzmittels Metamizol haben zu einer Zunahme von schwerwiegenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen geführt. Dies nimmt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Anlass, bei Ärzten die enge Indikationsstellung und die Beachtung der Warnhinweise anzumahnen. So ist Metamizol ausschließlich zur Behandlung starker Schmerzen zugelassen, falls andere analgetische Maßnahmen nicht greifen. Ebenfalls darf es nur bei hohem Fieber angewendet werden, wenn andere Maßnahmen keine Wirksamkeit zeigen. Eine mögliche Nebenwirkung der Behandlung ist die Entwicklung einer Agranulozytose, die tödlich enden kann. Das Risiko dafür steigt mit der Dauer der Anwendung. Daher sollte das Medikament nur kurzfristig angewendet werden. Zudem kann der Arzneistoff tödliche hypotensive Reaktionen auslösen. Da das Risiko bei parenteraler Applikation erhöht ist, ist eine parenterale Gabe nur zugelassen, wenn eine orale oder rektale Gabe nicht möglich ist.

Der Bericht in der pharmazeutischen Zeitung online wird in der Anlage überreicht und zum Inhalt des diesseitigen Vortrages gemacht.

4. Im Ergänzungsgutachten heißt es, Blatt 516 / Blatt 517:

Die Gründe für den Wechsel der Schmerzmedikamente von niedrig-potenten Opioiden (wie Tramadol) auf Metamizol lassen sich anhand der vorgelegten Dokumente nicht eruieren. Finanzielle Erwägungen dürften bei heute durchschnittlichen Tagestherapiekosten von ca. 1,12 EURO bei 4 x täglich 500 mg Metamizol und von ca. 0,67 EURO bei dem etwas billigeren Tramadol mit 100 mg 2 x täglich keine Rolle gespielt haben. Es wurde von den Gutachtern auch nicht behauptet, dass die Behandlung mit Metamizol die allein richtige und / oder beste Behandlungsoption gewesen sei. Vielmehr wurde die Verordnung im Kontext der Komorbiditäten  und anderer möglicher Analgetika analysiert und bewertet (Abschnitt II.4.8).

In diesem Abschnitt des Gutachtens vom 8.11.2012 behaupten die abgelehnten Gutachter der objektiven Wahrheit zuwider, dass im Falle Demjanjuk kein Schmerzmittel ohne absolute oder relative Kontraindikation hätte verabreicht werden können.

Die Gutachter beschuldigen damit objektiv die beamteten Ärzte der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim, dem Verstorbenen ohne sein Einverständnis und ohne jede Aufklärung im Rahmen der gebotenen Schmerztherapie Tramadol bzw. niedrig potente Opioide verabreicht zu haben, obwohl diese absolut oder relativ kontraindiziert gewesen seien.

Diese Behauptung ist in jeder Beziehung unvertretbar. Die Gutachter widerlegen sich unverzüglich selbst:

Sie räumen nämlich ein, dass die niedrig potenten Opioide zugelassene Schmerzmittel sind. Auf Seite 32 des Gutachtens, Blatt 350 der Ermittlungsakte behaupten sie hingegen unverständlicherweise:
Metamizol ist formal nicht zur Schmerzbehandlung zugelassen.

Die Gutachter verschweigen, dass Tramadol bzw. niedrig-potente Opioide trotz Vorliegens einer Knochenmarkserkrankung angewandt werden darf, während die Anwendung von Metamizol ausdrücklich vom Hersteller verboten wird.

Sie verschweigen, dass das Risiko und die Kontraindikation von Metamizol nicht nur im Agranulozytose-Risiko besteht, sondern entsprechend der bereits zitierten Äußerung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte weitere tödliche Risiken enthält, die sich im Falle Demjanjuk sicher verwirklicht haben.

Die Gutachter verschweigen, dass die Risiken der Verabreichung von Metamizol tödliche Risiken darstellen, die Risiken der Verabreichung von niedrig potenten Opioiden jedoch gerade nicht. Die Risiken der niedrig potenten Opioide werden von den Gutachtern nämlich auf Blatt 351 / Blatt 33 des Gutachtens, wie folgt beschrieben:

Neben Atemdepression, Kreislauf-Dysregulation, häufig gastrointestinale Nebenwirkungen wie Übelkeit und Erbrechen, Darmträgheit bis hin zur Obstipation (Verstopfung) und (vor allem in der ersten Therapiephase) zentralnervösen Symptomen wie Müdigkeit, Benommenheit und Einbußen in der Reaktionszeit können sie über Leberstoffwechselwege Interaktionen mit anderen Medikamenten hervorrufen. Auch hier sind in den entsprechenden Fachinformationen Warnhinweise für Patienten mit eingeschränkter Nierenfunktion und generell für „alte“ Menschen aufgeführt, die eine Dosismodifikation zu bedenken geben und vor einem unkritischen Einsatz warnen.

Es ist offensichtlich, dass die Inkaufnahme solcher Nebenwirkungen bei niedrig potenten Opioiden keinen Vergleich mit der Inkaufnahme von tödlichen Risiken bei Einnahme von Metamizol aushalten kann.

Die drei befangenen Gutachter behaupten, John Demjanjuk wäre es zumutbar gewesen, die tödlichen Risiken der Einnahme von Metamizol in Kauf zu nehmen, um Übelkeit und Erbrechen, Darmträgheit und Verstopfung bei Einnahme von Tramadol zu vermeiden.

Dies ist nicht hinnehmbar und widerspricht jedweder medizinischen und juristischen Regel.

Es kommt hinzu, dass offensichtlich der verstorbene Herr Demjanjuk die Schmerztherapie mit Tramadol, die ohne jeden dokumentierten Grund auf Metamizol umgestellt wurde, vertrug und dabei über zwei Jahre in der JVA keine nennenswerten Nebenwirkungen hatte. Diese seit über zwei Jahren angewandte Schmerztherapie entsprach den Regeln der ärztlichen Kunst und den juristischen Grenzen ärztlichen Handelns. Hingegen war die Schmerzbehandlung mit Metamizol eine Behandlung mit einem nicht zugelassenen und angesichts der Knochenmarkerkrankung verbotenen Arzneimittel, wobei die Behandlung tödliche Risiken barg.

5. Es ist medizinisch gesicherte Erkenntnis und Standard, dass die Anwendung von Tramadol als Schmerzmittel bei John Demjanjuk weder relativ noch absolut kontraindiziert war. In den Hinweisen bei Wikipedia.de. wikipedia.org/wiki/Tramandol wird keinerlei Kontraindikation, weder eine relative noch eine absolute beschrieben. Die Nebenwirkungen werden wie folgt angegeben:

Nebenwirkungen wie Schwitzen, Sedierung und Verwirrtheit können auftreten, ebenso wie Schläfrigkeit und verschwommene Sicht. In therapeutischer Dosierung hat Tramadol wegen seiner geringen m-Selektivität keinen beachtenswerten Einfluss auf die Atmung und den Pulmunalateriendruck. Häufig wird eine starke Übelkeit beobachtet, sowohl bei oraler Gabe als auch bei zu schneller Injektion. Blutdruck und Pulsfrequenz werden kaum beeinflusst. Von Krampfanfällen wurde berichtet, insbesondere bei Gabe von Dosen oberhalb der therapeutischen Dosis.

Die Behauptung der abgelehnten Gutachter, die Vergabe von Tramadol an den verstorbenen John Demjanjuk sei relativ oder absolut kontraindiziert gewesen, ist objektiv eine

medizinische Unwahrheit.

6. Die abgelehnten Gutachter behaupten, die Vergabe von Metamizol sei im vorliegenden Fall nach den Regeln des „off lable use“ zu beurteilen. Die Vergabe von Metamizol im konkreten Falle sei allenfalls relativ kontraindiziert, keinesfalls absolut kontraindiziert.

Auch diese Behauptungen sind objektiv

allesamt medizinische und juristische Unwahrheiten.

Unter www.arzneistoffe.net/Metamizol.html heißt es:

Arzneistoffe von A bis Z / Metamizol unter dem Stichwort Gegenanzeigen (Kontraindikationen)

Im Folgenden sind absolute Gegenanzeigen (Situationen, in denen der Arzneistoff auf keinen Fall verabreicht werden sollte) und relative Gegenanzeigen (Situationen, in denen der Arzneistoff nur mit Vorsicht verabreicht werden sollte) aufgelistet. …

Absolute Gegenanzeigen

Störungen der Knochenmarkfunktion (z. B. nach Behandlung mit Zytostatika, die bei Krebsleiden gegeben werden) oder Erkrankungen des hämatopoetischen Systems (Erkrankungen der Blutbildung)

Als relative Gegenanzeigen werden aufgeführt:

Schwangerschaft
Stillzeit
Patienten mit erhöhtem Risiko für anaphylaktoide Reaktionen, z.B. allergisch bedingtem Asthma, bronchiale, chronische Urtikaria, Alkoholintoleranz, Farbstoff- und / oder Konservierungsmittelintoleranz
Erkrankungen, die mit einer Verminderung der Anzahl der weißen Blutkörperchen einhergehen
Nierenfunktionsstörungen
Leberfunktionsstörungen

Die Unterlage wird in der Anlage überreicht und zum Inhalt des diesseitigen Vortrages gemacht.

Medizinisch und juristisch steht somit fest, dass die Vergabe von Metamizol bei der Vorerkrankung des verstorbenen John Demjanjuk absolut kontraindiziert war. Die absolute Kontraindikation von Metamizol ergibt sich jedoch nicht nur aus dem Stand der medizinischen Wissenschaft, sondern direkt auch aus dem Beipackzettel des Herstellers. Es wird aus diesem (Blatt 218 der Ermittlungsakten) erneut wie folgt zitiert:

Novaminsulfon-ratiopharm darf  NICHT eingenommen werden

wenn bei Ihnen Erkrankungen der Blutbildung (Erkrankungen des hämatopoetischen Systems) vorliegen …

Damit steht gleichzeitig fest:

Der von den Gutachtern behauptete „off lable use“ lag im vorliegenden Fall überhaupt nicht vor.

Ganz im Gegenteil, es lag und liegt vor ein Fall, den die angelsächsische und amerikanische medizinische Wissenschaft als

„kontra-indicated use“

qualifizieren. Im Deutschsprachigen medizinisch wissenschaftlichen Bereich muss insofern von

bestimmungswidrigen Gebrauch bzw. nicht etabliertem kontra-lable-use gesprochen werden.

Dass der Einsatz vom Metamizol mit seinen keinesfalls nur auf die Agranulozytose beschränkten tödlichen Risiken über einen in keinem Fall erlaubten monatelangen Zeitraum von weit mehr als 6 Monaten in hohen Dosen eine schwere Körperverletzung mit lebensgefährlicher Behandlung durch die beschuldigten Ärzte war, daran kann kein vernünftiger medizinischer und juristischer Zweifel bestehen.

IV.

Fehlendes Einverständnis und fehlende Aufklärung des Patienten

Die Gutachter verschweigen sowohl in ihrem Hauptgutachten als auch in ihrem Ergänzungsgutachten Folgendes:

1. Bei jedem Medikament, welches kontraindiziert ist oder nicht zugelassen ist zur Behandlung, muss der Patienten umfassend über die mit der Einnahme des Medikamentes verbundenen Risiken aufgeklärt werden. Dies ist nicht geschehen.

2. Der Patient muss sich mit der Behandlung mit dem kontraindizierten und nicht zugelassenen Arzneimittel ausdrücklich einverstanden erklären. Ein Einverständnis von Herrn John Demjanjuk hat zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.

Die fehlende Aufklärung und das fehlende Einverständnis des Patienten führen ausweislich der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte dazu, dass die Verabreichung und Verschreibung von Metamizol im vorliegenden Fall mit den Regeln der ärztlichen Kunst unvereinbar war. Einverständnis und Aufklärung des Patienten gehören zu den unverzichtbaren Vorbedingungen dafür, dass ein Medikament entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst verabreicht wird.

Liegen Einverständnis und Aufklärung nicht vor, ist es dem Arzt generell, ohne Wenn und Aber untersagt, das Medikament einzusetzen. Juristisch wirkt sich das fehlende Einverständnis bzw. die fehlende Aufklärung des Patienten bei Verabreichung des verbotenen Arzneimittels als Körperverletzung in der Form der schweren Körperverletzung aus. Metamizol ist ein Medikament, welches bei vorbestehender Knochenmarkerkrankung tödliche Risiken in sich birgt.

Es handelt sich um eine das Leben gefährdende Behandlung. Für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB reicht es aus, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles generell dazu geeignet ist, das Leben zu gefährden. Die Gefahr muss sich nicht realisiert haben. Ein Gefährdungserfolg muss nicht eingetreten sein.

Der Tatbestand des § 224 StGB ist daher unzweifelhaft erfüllt. Die monatelange Verabreichung eines absolut kontraindizierten Medikamentes entgegen den Verboten des Herstellers unter Inkaufnahme der mit der Einnahme des Medikamentes verbundenen tödlichen Risiken erfüllt darüber hinaus bei Eintritt des Todes  den Tatbestand des § 212 StGB, es sei denn, eine andere Todesursache liegt vor und ist bewiesen.

V.

Keine Alternativen?

Voraussetzung für den Einsatz von Metamizol unter Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst war neben der Aufklärung und dem Einverständnis zwingend die medizinische Alternativlosigkeit zur Behandlung mit Metamizol. Die Behandlung mit Metamizol musste medizinisch wissenschaftlich die einzige noch denkbare und allein noch zur Verfügung stehende „letzte“  medizinische Möglichkeit der Schmerzbehandlung sein. Dies ist Grundvoraussetzung für den Off lable use eines Medikamentes, Alternativen dürfen nicht zur Verfügung stehen.

Dass im vorliegenden Fall Alternativen zur Verfügung standen, räumen die befangenen Gutachter selbst ein. Im Hauptgutachten müssen sie sogar gestehen, dass die Behandlung mit Tramadol keine tödlichen Risiken in sich barg. Im Ergänzungsgutachten müssen sie eingestehen, dass die JVA und die Ärzte der JVA die Schmerztherapie über zwei Jahre lang mit Tramadol betrieben haben.

Sie müssen eingestehen, dass es keinen Grund für einen Wechsel der Schmerztherapie durch Umstellung von Tramadol auf Metamizol gegeben hat und kein solcher Grund in irgendeiner Weise in den Arztunterlagen oder sonst dokumentiert ist.

Die medizinische Konsequenz ist, dass fehlendes Einverständnis, fehlende Aufklärung und das Vorliegen alternativer Behandlungsformen im Rahmen der erforderlichen Schmerztherapie den Einsatz von Metamizol

als im konkreten Fall unvertretbar und außerhalb der medizinischen Regeln stehend machte, dass aus dem gleichen Grunde juristisch vom Vorliegen einer schweren Körperverletzung des Herrn Demjanjuk durch die behandelnden Ärzte und seine Tötung zwingend auszugehen ist.

VI.

Verweigerung einer Stellungnahme

Unter VIII des Schriftsatzes vom 21.12.2012, Blatt 438 wurden die ärztlichen Maßnahmen nach dem 6.3.2012 beschrieben.

Die Beschreibung lautete wie folgt:

6.3.12 L Labordaten E (Labor-Facharzt-Bericht) (Raubling – MVZ – Bad)


8.3.12 R MCP AL TROPFEN LOE 100 ml (30 Tr, 30 Tr, 30 Tr, =) P*NAC 600 AKUT
1A PHARMA BTA 20 St.
hat o-bauchbeschwerden, meint galle, möchte nochmal mcp gtt

12.3.12 R NOVAMINSULFON 500 1A PHARM FTA 50 St (1, 1, 1, 1)
von lukas marcumar angefordert?
13.3.12
15.3.12 K Virusinfektion (B34.9G)
    R NOVAMINSULFON ABZ 500MG/ML TRO 20 ml P*NASENSPRAY AL
0,1 % NAS 10 ml
    3 novalgin 30 tr. nasenspray
    T red az, infekt, fieber 0, rückenschmerzen, gliederschmerzen, nase u. ohren
pfeifen, tf re o.b., li cerumen, lunge ausk.frei, abdomen gebl. darmger.lebhaft,
druckschmerz im abdomen
16.3.12 K Medikamentenverordnung
    3 soll ihm 30 gtt novalgin geben
   T tel. 23:45 Uhr pfleger thiel: klagt über schmerzen in brust, wenn man aus
zimmer geht, hört man aber nichts mehr von ihm
17.3.12 T tel um 4:45 Uhr dass kvb da war u. tod festgestellt hat, besuch um 10.00 zur
leichenschau: kripo war da, leichenschau durch kvb bereit um 8h gemacht
19.3.12 T st lukas rp angefordert, pat bereits verstorben

In dem Schriftsatz heißt es:

Im Gutachten der Universität fehlt es gänzlich an einer Auswertung der Geschehnisse vom 6.3. bis 17.3.2012.

Die befangenen Gutachter verweigern in ihrem Ergänzungsgutachten erneut jegliche Stellungnahme zu den ärztlichen Maßnahmen nach dem 6.3.2012 bis zum Todestag 17.3.2012 einschließlich.

Fest steht,
dass die letzte Blutentnahme am 5.3.2012 war

und die Untersuchung Leukozyten nur noch mit einem Wert von 2,0 feststellte.

Am 15.3.2012 wurde
eine Virusinfektion

von dem behandelnden Arzt festgestellt.

Die Gutachter ignorieren diese Virusinfektion vollständig, führen allerdings auf Blatt 516 folgendes aus:

„In der Physiologie des Blutes liegt es, dass es zu Schwankungen der absoluten Werte bei den Zellreihen kommen kann; auch andere Begleitumstände wie Infektionen können eine kurzfristige, zumeist milde Veränderung bedingen.“

Im vorliegenden Fall bestand

ab dem 15.3.2012 nicht nur eine Infektion, sondern darüber hinaus eine Virusinfektion.

Mit Feststellung dieser Diagnose war der behandelnde Arzt zwingend verpflichtet, unverzüglich eine neue Blutuntersuchung und die Einweisung des Verstorbenen in ein Krankenhaus zu veranlassen.

Eine Virusinfektion, wie sie für den 15.3.2012 festgestellt wurde, musste in jedem Falle schwerwiegende bis tödliche Folgen für den Patienten haben, wenn nicht sofort die stationäre Behandlung mit ständiger Überprüfung der Leukozyten und Erytrozyten und eine Überprüfung, ob Metamizol weiter verabreicht werden konnte, erfolgte.

Die abgelehnten Gutachter verschweigen diese schweren Behandlungsfehler von Dr. Selmayr, es war ihre Aufgabe, die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Gutachtens auf dieses krasse Versagen des Arztes hinzuweisen.

Das krasse Versagen von Dr. Selmayr bestand im Unterlassen einer dringend erforderlichen erneuten Blutuntersuchung sowie im Unterlassen der dringend medizinisch gebotenen Überweisung von John Demjanjuk ins Krankenhaus.

Der historische Fortgang vom 15.3.2012 bis zum 17.3.2012 belegt Behandlungsfehler an Behandlungsfehler des Dr. Selmayr bis hin zur telefonischen Verordnung von zusätzlichem Novalgin sowohl am 15.3 bis 17.3. sowie der Weigerung des Arztes, den Patienten aufzusuchen, ihn zu untersuchen und in das Krankenhaus einzuweisen. Den Gutachtern wusste klar sein, dass ab dem 15.3.2012 sich die Behandlungsfehler des Dr. Selmayr ins Unermessliche gesteigert und den Tod des John Demjanjuk verursacht haben.

B e w e i s: Dienstliche Äußerung der abgelehnten Gutachter

Sie mussten im Rahmen ihres Gutachtens die Staatsanwaltschaft auf die Verantwortung von Dr. Selmayr und seine Fehler ab dem 15.3.2012 bis einschließlich 17.3.2012 ausdrücklich aufmerksam machen.

Auf die diesseitigen Schriftsätze, insbesondere den Schriftsatz vom 21.12.2012 wird ausdrücklich inhaltlich verwiesen.

VII.

Das tödliche Risiko der Einnahme von Metamizol außerhalb der Agranulozytose

Die abgelehnten Gutachter verschweigen, dass die Einnahme von Metamizol nicht nur aus Gründen der Gefahr  einer Agranulozytose kontraindiziert war.

Es heißt in den Warnhinweisen:

Novaminsulfon-ratiopharm enthält das Pyrazolon-Derivat Metamizol und besitzt die seltenen, aber lebensbedrohenden Risiken des Schocks (plötzliches Kreislaufversagen) und der Agranulozytose …

Ferner heißt es dort:

Novaminsulfon-ratiopharm darf NICHT eingenommen werden wenn bei Ihnen Erkrankungen der Blutbildung (Erkrankungen des hämatopoetischen Systems) vorliegen.

Unter Ziffer 3 der Gebrauchsinformation Blatt 219 steht im Übrigen:

Wenn Sie eine größere Menge von Novaminsulfon-ratiopharm eingenommen haben als sie sollten: Zeichen einer Überdosierung sind:

Übelkeit, Schwindel, Schmerzen im Bauch- oder Unterleibsbereich, zentralnervöse Störungen wie Krämpfe oder Benommenheit bis hin zum Koma (tiefe Bewusstlosigkeit) Blutdruckabfall bis hin zum Schock (plötzliches Kreislaufversagen), Herzrhythmusstörungen (unregelmäßiger, zum Teil auch vermehrter Herzschlag).

Rufen Sie bei Auftreten dieser Krankheitszeichen einen Arzt zur Hilfe.

Bei den vom Patienten geklagten Beschwerden in der Nacht seines Todes handelt es sich jedenfalls um Beschwerden, die den Krankheitszeichen im vorgenannten Sinne entsprechen. Angesichts der Kenntnis von Dr. Selmayr hinsichtlich dieser Beschwerden seines Patienten war es für Dr. Selmayr zwingend, den Patienten aufzusuchen, zu untersuchen und seine stationäre Einweisung zu veranlassen. Genau diese medizinisch einzig den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Maßnahme hat Dr. Selmayr abgelehnt. Ganz im Gegenteil: Er hat noch massiv Metamizol im Wege der Ferndiagnose nachgelegt. Die abgelehnten Gutachter wissen, dass die Verweigerung der Behandlung des Patienten in der Todesnacht und die Zusatzportion Metamizol in der denkbar massivsten Weise gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstieß und ursächlich für den Tod des Patienten war.

B e w e i s: Dienstliche Äußerung der abgelehnten Gutachter

VIII.

Die medizinische Unvertretbarkeit der im Gutachten niedergelegten Auffassungen

Die Gutachter verlassen den Bereich medizinscher Vertretbarkeit, wenn sie die Hinweise der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft als nur informativ empfehlend abtun. Die Hinweise der Arzneimittelkommission im  Rheinischen Ärzteblatt Juli 2009 werden wie folgt zitiert:

„Metamizol – lebensbedrohliche Reaktionen

Die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) erinnert daran, dass Metamizol, syn. Novaminsulfon, (Novalgin, viele Generika), nur zugelassen ist zur Behandlung starker Schmerzen und von hohem Fieber,

wenn andere Maßnahmen kontraindiziert oder wirkungslos sind.

Neben dem bekannten zwar seltenen, aber lebensbedrohlichen unerwünschten Hämatologischen Wirkungen (wie Agranulozytose) kann insbesondere bei parenteraler Gabe ein nicht allergisch bedingter Blutdruckabfall bis hin zu einem lebensbedrohlichen Schock auftreten. Die AkdÄ berichtet über  einen solchen Fall bei einem 64-jährigen Patienten, der fatal endete. Insbesondere bei schwerer KHK oder relevanten Stenosen hirnversorgender Gefäße darf Metamizol nur unter sorgfältiger Überwachung hämodynamischer Parameter eingesetzt werden. Sowohl die AkdÄ als auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weisen auf die bekannten Risiken von Metamizol hin und empfehlen unter Beachtung der Indikationen nur eine kurzfristige Anwendung und eine langsame parenterale Applikation unter ärztlicher Überwachung.

AkdÄ und BfArM sehen den hohen Anstieg der Verordnungen von Metamizol mit Sorge und vermuten vermehrte Verordnungen des Analgetikums zulasten der gesetzlichen Krankenkassen wegen dessen Verordnungsfähigkeit als rezeptpflichtiges Arzneimittel.“

Der Hinweis im Rheinischen Ärzteblatt von Juli 2009 wird in der weiteren Anlage überreicht und zum Gegenstand des diesseitigen Vortrages gemacht.

Angesichts des Textes der Warnungen der Arzneimittelkommission und der Warnungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ist der Beweis erbracht, dass die Behauptung, die Klinikärzte und Dr. Selmayr hätten sich nicht an die informativ-empfehlenden Erkenntnisse der Fachgremien halten brauchen,

unverantwortlich und unvertretbar ist.

IX.

BSG Urteil vom 19.3.2002

Schließlich ist auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.3.2002, AZ: B 1 KR 37/00 R  hinzuweisen, in dem die Ausnahmen für den off lable use wie folgt zusammengefasst sind:

Schwerwiegende Erkrankung und

keine andere Therapie verfügbar und

begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolgt (aufgrund der Datenlage)

Davon könne ausgegangen werden, wenn die Zulassung beantragt und Phase III veröffentlicht mit den Ergebnissen einer klinisch relevanten Wirksamkeit oder eines Nutzens bei vertretbaren Risiken oder Erkenntnisse veröffentlicht mit zuverlässigen Aussagen über Qualität und Wirksamkeit, aufgrund deren in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über den voraussichtlichen  Nutzen besteht.

Keine dieser vom Bundessozialgericht aufgestellten Bedingungen für einen „off lable use“ sind im vorliegenden Fall gegeben, wenn man

entgegen der Tatsache des „kontra lable use“ zugunsten der Beschuldigten von einem „off lable use“ ausgehen wollte.

X.

Bestimmungswidriger verbotener Gebrauch von Metamizol

Es besteht zusammengefasst kein Zweifel an der Befangenheit der Gutachter, die sowohl die absolute Kontraindikation von Metamizol im vorliegenden Fall als auch den vorliegend gegebenen bestimmungswidrigen Gebrauch im Rahmen eines kontra lable use verschweigen und die Behauptung aufstellen, es handele sich im vorliegenden Fall um einen

mehr oder minder harmlosen und klinisch vertretbaren „off lable use“.

Dass Metamizol in einer Vielzahl von Ländern absolut verboten ist und gar nicht auf dem Markt ist, hat seine guten Gründe, wie der vorliegende Fall in

erschreckender Deutlichkeit zeigt.

Dass die für den Tod von John Demjanjuk verantwortlichen Mediziner seit nunmehr fast 1 ½ Jahren nicht angeklagt sind, dass darüber hinaus offensichtlich befangene Sachverständige als Gutachter eingesetzt und auch noch zu einem Ergänzungsgutachten aufgefordert werden, ist nicht mehr nachvollziehbar.

Die Staatsanwaltschaft wird ersucht, den Einsatz von Novalgin in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Arbeitsbereich der 3 Gutachter zu erforschen und zu überprüfen, ob gleichgelagerte Fälle im Bereich des Arbeitsbereiches der 3 Gutachter vorgekommen sind bzw. ob gleichartige Fälle von den Gutachtern in der hier beanstandeten Weise mit Novalgin behandelt wurden.

Dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, die deutsche Ärzteschaft und die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft Ärztinnen und Ärzte in ganz Deutschland inzwischen massiv davor warnen, Metamizol außerhalb der engen Indikationsstellung und außerhalb der Warnhinweise zu verschreiben, dass dies in aller Öffentlichkeit geschieht, ist ein einmaliger und hochgradig beunruhigender Umstand. Die Aufforderung der beiden Institutionen, Metamizol nur unter strenger Beachtung der Indikationen kurzfristig anzuwenden, beweist, dass offensichtlich in ganz Deutschland ein

massiver Missbrauch bzw. massiver bestimmungswidriger Gebrauch von Novalgin

verbreitet ist und Metamizol ohne Rücksicht auf die Risiken für Patienten und  deren Gesundheit eingesetzt wird.

Den Anzeigeerstattern ist kein anderes Medikament bekannt, welches nicht nur in einem Großteil der Erde absolut verboten ist, sondern vor dessen off lable use insbesondere in Deutschland so eindringlich gewarnt und der ausschließliche lable use angemahnt wird. Die Anzeigeerstatter befürchten, dass auch im Bereich der Universitätsklinik der Gutachter ein bestimmungswidriger Einsatz von Metamizol „kontra-indicated“ und außerhalb des lable use und außerhalb der engen Indikationsstellung und gegen die ausdrücklichen Warnhinweise erfolgt ist und erfolgt. Die Anzeigeerstatter befürchten, dass angesichts des offensichtlich in der Bundesrepublik weit verbreiteten Missbrauchs dieses Medikamentes die von der Staatsanwaltschaft Traunstein angesetzten  Gutachter nichts anderes als in

eigener Sache gegutachtet haben.

Die Antragsteller haben deshalb zu Recht und immer wieder die Begutachtung durch ausländische und neutrale Gutachter gefordert. Die von den Gutachtern vertretenen objektiv abwegigen medizinischen Auffassungen belegen die Richtigkeit der Forderung der Anzeigeerstatter.

Gutachter aus Deutschland, deren maßgebliche Institutionen wegen des massiven Missbrauchs von Metamizol dringende Mahnungen und Warnungen veröffentlichen, müssen von vorne herein als Gutachter ausscheiden.

Sie verteidigen nichts anderes als eine verbotene Praxis.

B e w e i s: Dienstliche Äußerung der abgelehnten Gutachter

XI.

Die Angst vor dem medizinischen Skandal nach dem justiziellen
Skandal im Fall Demjanjuk

Der Fall Demjanjuk und das Verfahren vor dem Landgericht München ist weltweit bekannt.

Über den Prozessverlauf wurde in fast allen Ländern der Erde berichtet, weit mehr als hundert Journalisten aus aller Welt verfolgten zu Beginn den Prozess. Inzwischen ist zu befürchten, dass dieser angeblich letzte große NS-Prozess wohl als einer der größten Justizskandale in der Bundesrepublik Deutschland eingestuft werden muss. Es ist aber nicht nur der Justizskandal, nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist es - ganz offensichtlich - zu einem medizinischen Skandal gekommen, indem das akademische  Lehrkrankenhaus Klinikum Harlaching und ein Facharzt für Allgemeinmedizin eines bedeutsamen Altersheimes in Bayern Herrn Demjanjuk eine Medizin verschrieben und verabreicht haben, die absolut kontraindiziert zu einer seiner Erkrankungen war und daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Tod des Verstorbenen verursacht hat. Hinzu kommt ein massives Versagen des Pflegedienstes und des medizinisch verantwortlichen Arztes ab dem 6.3.2012. Die Anzeigeerstatter befürchten, dass die Gutachter diesen medizinischen Skandal nicht aufdecken wollen, nicht nur, um ihre Kollegen zu schützen, sondern auch, um den angeblich guten Ruf der deutschen Medizin zu schützen und um zu verhindern, dass bekannt wird, dass ein medizinischer Skandal den in die Bundesrepublik zu Unrecht zwangsdeportierten und gegen Recht und Gesetz verfolgten John Demjanjuk getroffen und zu seinem Tode geführt hat. Die Gutachter verharmlosen objektiv die Verschreibung und die Vergabe von Metamizol über Monate in hohen Dosen und Überdosen in  einer so erschreckenden Weise, dass man entweder davon ausgehen müsste,  die dringlichen Warnungen der Ärztekommission der Deutschen Ärzteschaft und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte seien absurd und von keinerlei Sachverstand  geprägt. Trotz absoluter Kontraindikation des mit tödlichen Risiken für John Demjanjuk behafteten Metamizols erklären sie den Einsatz von Metamizol gegen alle wissenschaftliche Erkenntnis und gegen alle medizinischen Warnungen und Hinweise der für die deutsche Ärzteschaft verbindlich sprechenden Institutionen

für klinisch und somit sachlich vertretbar.

Diese Erklärungen sind so unverantwortlich und so falsch sowie medizinisch unvertretbar, dass die Befürchtung der Anzeigeerstatter gerechtfertigt ist. Der medizinische Skandal im Fall Demjanjuk geht weit über den medizinischen Skandal im Falle Mollath hinaus.